Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 52/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5408

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[X.][X.]/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 290 Abs. 1 Nr. 3, Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der [X.] versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der [X.]. [X.], [X.]uss vom 21. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.]
AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gründe: [X.] Die Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen nebst Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In einem früheren Insolvenzverfahren (3a [X.]) wurde der Schuldnerin durch rechtskräftigen [X.]uss des [X.] vom 23. September 2005 die Ankündigung der Restschuld-befreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] versagt, weil sie am 28. Dezember 1 - 3 - 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik "[X.]/Kredite" keinen [X.] vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden. Amtsgericht und [X.] haben den Stundungsantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.] statthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, der Antrag könne entgegen der [X.] des Amtsgerichts nicht nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] abgelehnt werden. Da § 4a Abs. 1 Satz 3 [X.] bei einem Antrag auf Verfahrensstundung lediglich eine Erklärung darüber verlange, ob ein [X.] nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 [X.] vorliege, sei die Schuldnerin nicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hin-zuweisen. Die Stundung sei jedoch nicht nur unter den Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.], sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. Im Streitfall greife wegen der in dem früheren [X.] gemachten unzutreffenden Angaben der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 - 4 - a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass einer Stundung der Verfahrenskosten nicht der Ausschlussgrund des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entgegensteht. 6 Eine Stundung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] ausgeschlos-sen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 [X.] vorliegt. § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ordnet die Ver-sagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-ung erteilt oder nach §§ 296, 297 [X.] versagt worden ist. Der Schuldnerin ist zwar innerhalb der Frist Restschuldbefreiung versagt worden; diese Entschei-dung beruht aber auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und nicht - wie von § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausdrücklich vorausgesetzt - auf § 296 oder § 297 [X.]. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist es für die Erlangung der Restschuldbefreiung unschädlich, dass dem Schuldner in einem früheren Verfahren die Ankündigung der Rest-schuldbefreiung (§ 291 Abs. 1, § 290 Abs. 1 [X.]) vorenthalten wurde. Ein [X.] ist vielmehr erst gegeben, wenn der Schuldner innerhalb der [X.] eine Obliegenheit verletzt (§ 296 [X.]) oder wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird (§ 297 [X.]). Die "vorweggenommene Versagung" (Graf-Schlicker/Kexel, [X.] § 290 Rn. 14) nach § 290 Abs. 1 [X.] fällt danach nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und löst darum keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus (Graf-Schlicker/Kexel, aaO; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 290 Rn. 31; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 290 Rn. 10; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 290 Rn. 22; [X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 47; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 14). Da § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/7302 S. 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung in-nerhalb der [X.] sanktioniert, ist für eine analoge Anwendung der 7 - 5 - Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum ([X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 290 Rn. 70; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 54). b) Freilich kann die Stundung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - auch nicht auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] abgelehnt werden. 8 aa) Die Stundung ist über die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen eines die Restschuldbefrei-ung hindernden [X.] bereits in diesem Verfahrensstadium zwei-felsfrei feststehen. Räumt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem [X.] vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachträglich aufgeho-ben werden müsste, bereits von vornherein versagt werden ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] ZB 72/03, [X.], 472 f; [X.]. v. 27. Januar 2005 - [X.] ZB 270/03, [X.], 527). 9 bb) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - unrich-tige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung - sind ersichtlich nicht gegeben. Die Schuldnerin hat fehlerhafte Angaben im Zu-sammenhang mit der Erlangung eines Kredits am 28. Dezember 2001 gemacht. Die Frist von drei Jahren war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November 2006 längst verstrichen. Bei der Berechnung der Frist ist die Antragstellung in dem vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag bezieht, und 10 - 6 - nicht in dem frühren Verfahren maßgeblich. Die gegenteilige Würdigung des [X.] würde auf das - wie oben ausgeführt - mit § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unvereinbare Ergebnis hinauslaufen, dass ein in einem früheren [X.] aus § 290 [X.] hergeleiteter Versagungsgrund (hier § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) noch in einem späteren Verfahren Sperrwirkung entfaltet. Da die [X.] ist, kann die Ablehnung der Stundung darauf nicht gestützt werden. 3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), um in die gebotene Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Stundungsantrags einzutreten. 11 [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 b IK 436/06 LU - [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 T 36/07 -

Meta

IX ZB 52/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 52/07 (REWIS RS 2008, 5408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5408

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