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PDF anzeigen[X.] ZB 32/00vom21. September 2000in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2000durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die [X.]üsse des 4. Zivil-senats des [X.] vom 4. Februar und [X.] wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 21.060 DM festge-setzt.Gründe:Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolgeaus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] -763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht [X.] werden.Die angefochtenen [X.]üsse des Berufungsgerichts setzen sich mit derFrage der Kostenauferlegung gemäß § 91a ZPO in einer die getroffene Ermes-sensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hinrei-chend erläuternden Weise auseinander. Die Beklagten zeigen nicht auf, in-wiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit dergeltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich,schlechthin unvereinbar sein sollen.Erdmann[X.][X.]Pokrant Schaffert
Meta
21.09.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZB 32/00 (REWIS RS 2000, 1109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1109
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