Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. I ZB 13/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1457

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[X.] ZB 13/00vom10. August 2000in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den [X.]uß des 6. Zivil-senats des [X.] vom 3. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 50.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist als unzulässig zuverwerfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1994,763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-gangen werden.- 3 -Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine greifbare Gesetzwidrigkeitnicht deshalb gegeben, weil die Zivilkammer des [X.] funktionell [X.] gewesen wäre, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden, soweitwettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen betroffen sind. Das [X.] hat sich der Auffassung des Beklagten nicht angeschlossen, daß [X.] zunächst seinem Antrag, den Rechtsstreit wegen der wettbe-werbsrechtlichen Anspruchsgrundlage an die [X.], hätte stattgeben müssen, mit der Folge, daß insoweit dann alleindie [X.] über den [X.] funktionell zuständig gewesen wäre. Das [X.] hat zur Be-gründung seines Standpunktes ausgeführt, soweit § 101 Abs. 2 Satz 1 [X.], über den Verweisungsantrag "vorab" zu entscheiden, sei damit ledig-lich gemeint, daß die Entscheidung vor der Verhandlung über die Zulässigkeitund Begründetheit der Klage getroffen werden müsse. Es kann keine Rededavon sein, daß diese allgemein vertretene Meinung (vgl. etwa [X.]/[X.],ZPO, 22. Aufl. 1999, § 101 [X.] Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl. 2000, § 101 [X.] Rdn. [X.], ZPO, § 101 [X.] Rdn. 5; Musielak/Wittschier, ZPO, § 101[X.] Rdn. 5; [X.], [X.], 2. Aufl. 1994, § 101 [X.] Rdn. 7) jeder rechtlichenGrundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-einbar ist.Auch die Erwägungen, mit denen das [X.] die Vorgreif-lichkeit der beim [X.] anhängigen [X.]verneint hat, sind nicht greifbar gesetzwidrig. Aus den Ausführungen des[X.]s geht hervor, daß es - anders als der Beklagte meint - [X.] des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat,sowohl in dem vorliegenden Rechtsstreit, als auch in dem Rechtsstreit, der- 4 -Gegenstand der [X.] sei, gehe es um dasselbe Gutachten vondemselben Rechtsanwalt und dieselbe rechtliche Vorfrage, ob die gegen ihngerichtete Unterlassungsklage seine Grundrechte verletze. Im Gegensatz zudem Beklagten, der geltend macht, wegen dieser Übereinstimmungen sei einegewisse Abhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits von jenem Verfahren [X.] gegeben, hat das [X.] allerdings die Ent-scheidung des [X.]s für den vorliegenden Rechts-streit schon deshalb nicht für vorgreiflich erachtet, weil die rechtliche Beurtei-lung der beanstandeten Äußerungen von einer umfassenden Abwägung derInteressen der beteiligten Parteien abhänge.Ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei [X.] Sachverhalt und die Rechtsfragen gleich oder vergleichbar sind, wegenVorgreiflichkeit nach § 148 ZPO ausgesetzt werden kann, ist umstritten (dage-gen: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 148 ZPO Rdn. 2; [X.]/[X.] aaO § 148 ZPO Rdn. 5; [X.], ZPO, 21. Aufl. 1994,§ 148 Rdn. 16; dafür: MünchKomm/[X.] aaO § 148 ZPO Rdn. 9 f.; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl. 1999, § 148 Rdn. 5). Umstritten ist [X.], ob wegen einer beim [X.] oder bei einem Landes-verfassungsgericht - etwa aufgrund einer Verfassungsbeschwerde - anhängi-gen ähnlichen Sache, eine Aussetzung zulässig ist (dagegen: Musielak/[X.] aaO § 148 ZPO Rdn. 16 m.w.N.; dafür: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 148 ZPO Rdn. 29 "Verfassungsrecht"; [X.] aaO§ 148 Rdn. 117). Es kann dahinstehen, welcher Auffassung der Vorzug zu ge-ben ist. Bereits die Tatsache, daß der Standpunkt des [X.]s voneinem beachtlichen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenwird, zeigt, daß die Entscheidung des [X.]s, wegen fehlenderVorgreiflichkeit den vorliegenden Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die beim- 5 -[X.] anhängige [X.] auszusetzen, [X.] nicht völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich ist.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BornkammBüscher

Meta

I ZB 13/00

10.08.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. I ZB 13/00 (REWIS RS 2000, 1457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1457

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