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PDF anzeigen[X.] ZB 3/02vom24. Januar 2002in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel des [X.] gegen den [X.]uß des 29. Zivil-senats des [X.] vom 13. Dezember 2001wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,-- • festge-setzt.Gründe:Die außerordentliche Beschwerde des [X.] vom 28. Dezember 2001ist als unzulässig zu verwerfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] -763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht [X.] werden.Das [X.] hat sich in dem angefochtenen [X.] im einzelnen mit den vom [X.] vorgetragenen Grfr eine [X.] von der Auss Richteramtes und fr eineBesorgnis der Befangenheit des Richters befaût. Der [X.] zeigt nicht konkretauf, inwiefern die [X.] jeder rechtlichenGrundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig geset-zesfremd oder gar willkrlich, unvereinbar sein sollen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.]BornkammBscher [X.]
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZB 3/02 (REWIS RS 2002, 4854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4854
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