Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2012, Az. XII ZB 8/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5045

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten Leistungszusage


Leitsatz

Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der "Beteiligungsrente I" der Volkswagen AG) ist nicht zeitratierlich gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB, sondern aus der ehezeitlich erreichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die Wertberechnung der Anwartschaft kann das Ehezeitende einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5a BetrAVG gleichgesetzt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 2.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.

2

Das Familiengericht hat die am 5. Dezember 1997 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10. Januar 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

3

Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte). Zusätzlich erwarb die Ehefrau eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.], die sich aus einer "Grundversorgung" und einer "[X.]" zusammensetzt. Die ehezeitlich erworbene Grundversorgung hat der Versorgungsträger gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] zeitratierlich errechnet und auf eine Jahresrente von 5.896,80 € beziffert. Den Ehezeitanteil an der weiter erworbenen [X.] hat er aus den konkret erbrachten Aufwendungen ermittelt und auf eine Jahresrente von 1.139,64 € beziffert. Der Ehemann erwarb zusätzliche Anwartschaften aus einer Pensionszusage der [X.] und aus einer Lebensversicherung bei der [X.] a.G.

4

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings [X.]en der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 124,21 € sowie im Wege des erweiterten Splittings zusätzliche Anwartschaften in Höhe von monatlich 15,99 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2006, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] übertragen hat. Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Beschwerde hat das [X.] die im Wege des erweiterten Splittings zu übertragende [X.] auf 24,76 € neu festgesetzt.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die auf die [X.] angewendete Bewertungsmethode.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 [X.], § 48 Abs. 1, 2 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - [X.] 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 6).

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft, da sie durch den angefochtenen Beschluss unbeschränkt zugelassen ist. Soweit das [X.] in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt hat, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Ehezeitanteils der [X.] der [X.] zuzulassen sei, liegt darin - nach dem hier anzuwendenden früheren Recht - kein abgrenzbarer Teil der Entscheidung. Die Ausführungen des [X.]s dienen vielmehr lediglich der Begründung der Zulassung. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

9

2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach den Tarifvereinbarungen erbringe die [X.] im Rahmen der [X.] einen statischen [X.] in Höhe von monatlich 27 € (seit 2001; vorher 52 DM = 26,59 €). Dieser werde mittels des für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden persönlichen Verrentungssatzes in einen [X.] umgerechnet. Die bei [X.] unverfallbare Anwartschaft sei nach den zugesagten Leistungen aus den ehezeitlichen Beiträgen zu ermitteln. Diese ergäben sich aus den bis dahin erreichten [X.]en einschließlich der Überschussbausteine. Letztere würden nach den §§ 12, 13 der Versorgungsordnung der [X.] (im Folgenden: [X.]) in Abhängigkeit von der Renditeentwicklung des Pensionsfonds vergeben und seien zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zugesagt. Da unsicher sei, inwieweit künftige Überschüsse erzielbar seien, könnten die Überschussbausteine nur bis [X.] berücksichtigt werden. Mögliche weitere Überschussbausteine, die auf den Ehezeitanteil entfallen, könnten allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren oder schuldrechtlich ausgeglichen werden. Auch die bereits garantierten [X.]e könnten nicht auf den [X.]punkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet werden, weil der zugrunde liegende Tarifvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet sei, und außerdem eine Hochrechnung auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit im Wege des [X.]-[X.]-Verhältnisses den Grundsatz der Halbteilung verletzte.

Das [X.] hat weiter angenommen, dass die [X.] im [X.] statisch und im [X.] dynamisch ist, und auf dieser Grundlage einen monatlichen dynamischen Rentenwert der [X.] in Höhe von 26,58 € ermittelt.

Für die weiter bei der [X.] erworbene und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] zu bewertende Grundversorgung errechne sich - bei einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 475 statt 476 Monaten bis zur Altersgrenze - ein dynamisierter Betrag von 31,56 € anstelle der vom Familiengericht errechneten 31,49 €.

Außerdem sei der Rentenwert der vom Ehemann bei der [X.] erworbenen betrieblichen Altersversorgung nach einer nunmehr korrigierten Versorgungsauskunft auf 4,64 € zu bemessen. Daraus ergebe sich - unter Einschluss des bei der B.      Lebensversicherung a.G. bestehenden Anrechts - der erweiterte Splittingbetrag von 24,76 € ((26,58 + 31,56 - 4,64 - 3,98) : 2).

3. Das [X.] hat zwar auf der Grundlage der im [X.]punkt seiner Entscheidung gültigen Versorgungsordnung richtig entschieden.

a) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung sei wegen des Fehlens eines Tatbestandes und der fehlenden Wiedergabe der Anträge der Beteiligten nicht mit ausreichenden Gründen versehen und deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Denn § 547 ZPO ist auf Rechtsbeschwerden in Familiensachen nicht anzuwenden. Anders als § 576 Abs. 3 ZPO enthält nämlich § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Verweisung auf § 547 ZPO.

Die Pflicht zur Begründung einer Beschwerdeentscheidung im [X.] ergibt sich aus § 53 b Abs. 3 [X.] und wurde vom [X.] beachtet. Das [X.] hat den Streitstoff vollumfassend geprüft. Die Ausführungen lassen erkennen, von welchem Sachverhalt das [X.] ausgegangen ist, und sie befassen sich auch mit dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.

Das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, wobei der Sachverhalt - nach dem hier anzuwendenden Verfahrensrecht gemäß § 12 [X.] - von Amts wegen zu ermitteln ist. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen, während die Anträge der Parteien nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen sind (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 976; [X.]/Finger 3. Aufl. § 621 e Rn. 31). Dies rechtfertigt sich vor allem aus dem Umstand, dass im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich neben den Interessen der betroffenen Ehegatten auch die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind. Das Beschwerdegericht ist an die [X.] nicht gebunden, weil ein derartiges Bestimmungsrecht das Gericht dazu zwingen könnte, eine nicht der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen (Senatsbeschluss [X.], 5, 9 = FamRZ 1984, 990, 991). Wegen der fehlenden prozessualen Bindung an die [X.] bedarf es in diesen Verfahren auch nicht zwingend deren Wiedergabe.

Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ehefrau darin begründet, dass sich die Beschwerdeentscheidung auf Inhalte der Versorgungsordnung der [X.] stützt, ohne dass diese Bestandteil der Gerichtsakten ist. Denn die Ehefrau ist selbst die Empfängerin der Versorgungszusage der [X.]. Das [X.] durfte davon ausgehen, dass ihr die rechtlichen Grundlagen ihrer eigenen Altersversorgung bekannt sind. Das gilt erst recht, nachdem das [X.] seinen Entscheidungsentwurf vorab zur Stellungnahme übersandt hatte und die Klägerin hierauf inhaltlich Stellung genommen hat, ohne die beabsichtigte Verwertung der Versorgungsordnung zu rügen.

b) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die [X.] gemäß der Auskunft der [X.] aus den in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen ermittelt hat, ohne nach der zeitratierlichen Methode den Ehezeitanteil in Bezug zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen. Zutreffend hat das [X.] im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] (FamRZ 2008, 1349, 1351) erkannt, dass die ihrem Wortlaut nach einschlägige Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] keinen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersversorgung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall abzusehen ist.

aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] ist bei der Wertermittlung der betrieblichen Altersversorgung, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Methode).

Die zeitratierliche Methode ist auf die [X.] der betrieblichen Leistungszusage zugeschnitten, welche zum [X.]punkt der Einführung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich der ganz überwiegenden Praxis der betrieblichen Altersversorgung entsprach und seinerzeit den alleinigen Regelungsgegenstand des Betriebsrentengesetzes ([X.]) vom 19. Dezember 1974 bildete. Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Methode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wertentwicklungen ehezeitlich erworbener Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit verwirklichen.

bb) Die [X.] der [X.] ist keine betriebliche Leistungszusage. Gemäß § 20.2 des bestehenden Manteltarifvertrags erbringt die [X.] zusätzlich zum Monatsentgelt einen [X.] für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 27 € monatlich (bis zum 31. Dezember 2000: 52 DM = 26,59 €). Gemäß § 20.6 des [X.]. § 11 Abs. 3 der durch Betriebsvereinbarung gefassten Versorgungsordnung wird der [X.] der [X.] mit dem für das jeweilige Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz in [X.]e der betrieblichen Zusatzversorgung umgerechnet. Zusätzliche [X.]e aus Überschussbeteiligungen werden gewährt, wenn das aus den Pensionsrückstellungen gebildete Sondervermögen Überschüsse erwirtschaftet (§ 12 Abs. 4, 5 Satz 3 i.V.m. § 13 [X.]). Aus der Summe der jährlichen [X.]e und der Summe der [X.]e aus Überschussbeteiligungen erbringt die [X.] die jährlichen Versorgungsleistungen in der Form einer tarifvertraglichen Direktzusage.

In dieser Ausgestaltung entspricht die [X.] der [X.] einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Denn die späteren Versorgungsleistungen beruhen auf Bausteinen, die aus der Umwandlung eines vom Arbeitgeber zugesagten monatlichen Beitrags erworben werden (vgl. [X.] [X.], 1233, 1234).

cc) Die [X.] der beitragsorientierten Leistungszusage wurde - ebenso wie die Entgeltumwandlung - erst durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. 1997 I 2998) eingeführt. Gegenstand der beitragsorientierten Leistungszusage ist nicht eine nach Merkmalen wie Endgehaltsstufe oder Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessene Leistung, sondern allein der zum Aufbau einer Versorgung zu erbringende Aufwand. Die Höhe der Leistung ist also abhängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge und deren Erträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine mit dem Erreichen der Altersgrenze fällig werdende Betriebsrente verrentet. Bei der Entgeltumwandlung werden Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers nach denselben Grundsätzen verrentet. Beiden [X.]en ist gemeinsam, dass das erworbene Rentenanrecht unmittelbar auf den geleisteten Beiträgen oder den umgewandelten Entgelten beruht und nicht durch spätere Einflüsse des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mitbestimmt wird.

dd) Daraus folgt, dass im Falle einer Ehescheidung die nach der Ehezeit platzgreifende weitere Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Einfluss mehr auf den Wert derjenigen Anwartschaften erlangen kann, die während der Ehezeit erworben wurden. Dann aber fehlt es an der Ausgangslage, unter der die zeitratierliche Inbezugsetzung des Ehezeitanteils zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit einen methodisch begründbaren Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes darstellen kann. Die zeitratierliche Methode stellte in dem Fall schlicht die ungenauere Bewertungsmethode gegenüber einer an den ehezeitlichen Beiträgen oder den ehezeitlich umgewandelten Entgelten konkret bemessenen Bewertung dar.

Dass eine differenzierte Behandlung der [X.]en geboten ist, hat schließlich auch der Gesetzgeber anerkannt, indem er mit dem Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 ([X.]) geregelt hat, dass der Mindestanspruch eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers nur im Falle einer auf betrieblicher Leistungszusage beruhenden Rente nach dem zeitratierlichen Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1, 3 a, 4 [X.]), hingegen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage oder bei Entgeltumwandlung die bis zu dem Ausscheidenszeitpunkt tatsächlich erreichte Anwartschaft zu gewähren ist (§ 2 Abs. 5 a [X.]).

Nicht bedacht hat der Gesetzgeber, dass die auf betriebliche Leistungszusagen zugeschnittene Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] ebenso kein geeignetes Mittel darstellt, um [X.] beitragsorientierter Leistungszusagen oder Entgeltumwandlungen sachgerecht zu bewerten. Weil mit einer Anwendung der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] auf die neu eingeführten [X.]en letztlich der die Vorschrift tragende Gesetzeszweck der Verwirklichung der Halbteilung verfehlt würde, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle der betrieblichen Leistungszusage geboten (so im Ergebnis bereits [X.], 692, 693; [X.] FamRZ 2008, 1349, 1351; [X.] FPR 2007, 142, 150; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 200 a; [X.], [X.], 1233, 1234; [X.]/[X.] FamRZ 2002, 282, 284; [X.]/[X.]. § 1587 a Rn. 47; [X.] 2006, 178, 181; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 f.).

ee) Der Ehezeitanteil der Versorgung bemisst sich somit nach keinem der in § 1587 a Abs. 1 bis 4 BGB genannten Bewertungsmaßstäbe. Gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB hat deshalb das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. Von seinem Ermessen hat das [X.] Gebrauch gemacht, indem es das [X.] fiktiv einem Ausscheiden der Ehefrau aus dem Betrieb gleichgesetzt und den Ehezeitanteil der erlangten Anwartschaft nach den durch Bausteine zugesagten Leistungen bemessen hat. Das entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Verfahrensweise (vgl. [X.] FamRZ 2008, 1349, 1351; [X.] [X.], 1233, 1234; [X.]/[X.] FamRZ 2002, 282, 284; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 202 a; [X.] 2006, 178, 181), gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist.

Eine Bestimmung des Ehezeitanteils nach dem bei [X.] angesammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 162/00 - [X.], 1648, 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563) käme für die bei der [X.] erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital unabhängigen Bausteinprinzip beruht (vgl. bereits [X.] FamRZ 2008, 1349, 1351).

c) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] die von der [X.] zugesagte "Grundversorgung" zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] bewertet. Auch die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an.

4. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sich die Berechnungsgrundlagen der auszugleichenden Versorgung inzwischen geändert haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - [X.] 197/04 - [X.], 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - [X.], 382, 383; vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148 und vom 9. Juli 1986 - [X.] b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).

Durch Betriebsvereinbarung vom 17. Juni 2010 ist § 4 Abs. 1 [X.] geändert worden. Die feste Altersgrenze wird danach nicht mehr mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, sondern entspricht nunmehr der jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der Übergangsregelung des § 33 Abs. 4 [X.] i.V.m. Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 6 der Anlage 3 [X.] [jeweils Stand 2010] gilt diese Regelung auch für die Dienstzeiten ab dem 1. Januar 2001, somit rückwirkend. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand zu einem geringeren Wert führt mit der Folge, dass sich auch der Ausgleichsbetrag absenkt.

Das [X.] wird deswegen eine neue Versorgungsauskunft der [X.] sowie ggf. ergänzender Erläuterungen zur Auswirkung der zuletzt getroffenen Betriebsvereinbarungen auf die bereits vor 2001 begründeten Versorgungsanwartschaften einholen müssen. Wegen dieser noch erforderlichen weiteren Auskünfte kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.

Dose                                   Schilling                                   Günter

              Nedden-Boeger                                  Botur

Meta

XII ZB 8/09

04.07.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Braunschweig, 11. Dezember 2008, Az: 2 UF 125/07

§ 1587a Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a BGB vom 02.01.2002, § 2 Abs 5a BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2012, Az. XII ZB 8/09 (REWIS RS 2012, 5045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5045

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Wird zitiert von

XII ZB 204/11

XII ZB 8/09

Zitiert

XII ZB 139/09

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