Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 7 B 4/22

7. Senat | REWIS RS 2022, 6085

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Gegenstand

Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses


Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der [X.] vom 2. November 2021 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten [X.]eschwerden können keinen Erfolg haben.

2

1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus den [X.]eschwerdevorbringen nicht.

3

a) Die [X.]eschwerdeführerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre [X.]erufungen zu Unrecht wegen Wegfalls des [X.] als unzulässig verworfen. Die [X.] greifen nicht durch. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt zwar vor. Das angefochtene Urteil kann darauf aber nicht beruhen.

4

Im Allgemeinen begründet die [X.]eschwer eines Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung sein Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz und kann allenfalls bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz [X.]eschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche [X.]eschreitung des vom Gesetz vorgesehenen [X.] anzunehmen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 3.14 - MMR 2014, 780 Rn. 15). Eine solche besondere Sachlage hat das [X.]erufungsgericht hier deshalb angenommen, weil infolge eines [X.]s des Planfeststellungsbeschlusses die Durchführung des [X.]erufungsverfahrens für die [X.]eschwerdeführerinnen ohne praktischen Nutzen und damit unnötig sei. Das überzeugt nicht. Die Frage der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betrifft die [X.]egründetheit der im [X.]erufungsverfahren geänderten Klage und somit nicht nur die [X.]egründetheit der [X.]erufung des [X.], sondern - gleichsam mit negativem Vorzeichen - auch (erst) die [X.]egründetheit der [X.]erufungen der [X.]eschwerdeführerinnen gegen das teilweise zu ihren Lasten ergangene Urteil des [X.]. Auch für den Erfolg ihrer [X.]erufungen ist das geänderte Klagebegehren maßgeblich. Der Kläger hat zuletzt - mit [X.]lick auf ein etwaiges [X.] - mit seinem Hauptantrag die Feststellung beantragt, der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam geworden, hilfsweise dessen Aufhebung und äußerst hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie die Erklärung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die [X.]eschwerdeführerinnen haben mit ihren [X.]erufungen in erster Linie das Ziel einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils und vollständigen Klageabweisung verfolgt, hilfsweise eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil weniger weitreichende [X.]egründung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erstrebt. In der Verfolgung dieser Ziele lag für sie der Nutzen des [X.]erufungsverfahrens. Dass das [X.]erufungsgericht letztlich zu der Einschätzung gelangt ist, der Planfeststellungsbeschluss sei funktionslos geworden, die Klage deshalb schon mit dem geänderten Hauptantrag begründet, ist das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung des [X.] im [X.]erufungsverfahren, lässt aber nicht im Nachhinein das ([X.] an der Durchführung dieses Verfahrens entfallen.

5

In der Entscheidung über die [X.]erufungen der [X.]eschwerdeführerinnen durch Prozessurteil anstelle des gebotenen [X.] liegt ein Verfahrensmangel (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. März 2017 - 6 [X.] 53.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 14). Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Denn auch bei Vermeidung des Mangels wäre ein für die [X.]eschwerdeführerinnen günstigeres Ergebnis ausgeschlossen gewesen. Ihre [X.]erufungen hätten selbst dann keinen Erfolg haben können, sondern nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des [X.] zur [X.]egründetheit der geänderten Klage zwingend zurückgewiesen werden müssen.

6

b) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) der [X.]eschwerdeführerinnen.

7

Soweit sie rügen, das [X.]erufungsgericht habe ihnen durch Verneinung des [X.] die Gelegenheit genommen, ihre [X.]erufungen für erledigt zu erklären, ist damit eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll es ermöglichen, dass der Einzelne als Subjekt des Verfahrens Einfluss auf dessen Verlauf sowie auf die richterliche Entscheidung als dem Ergebnis des Verfahrens nehmen kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 <409>). Der [X.] bezweckt hingegen nicht, einem [X.]eteiligten die Möglichkeit offen zu halten, einer für ihn ungünstigen Entscheidung durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung zu entgehen. Auch unabhängig hiervon ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, den [X.]eteiligten seine Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, zumal die endgültige rechtliche und tatsächliche Würdigung der [X.] vorbehalten ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]E 74, 1 <5 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Februar 1994 - 1 [X.] 211.93 - juris Rn. 5).

8

Soweit die [X.]eigeladene zu 1 eine unzulässige Überraschungsentscheidung mit der [X.]egründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe vorab nicht darauf hingewiesen, dass es eine Feststellung der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Erwägung ziehe, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. August 2017 - 4 [X.]N 22.17 - juris Rn. 20 m. w. N.). Derartiges ist dem Vorbringen der [X.]eigeladenen zu 1 nicht zu entnehmen. Sie trägt vielmehr - im Gegenteil - selbst vor, dass der vom Kläger im [X.]erufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag auf eine entsprechende Anregung des [X.] zurückgehe und die Frage einer Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren zwischen den [X.]eteiligten streitig gewesen sei.

9

c) Ohne Erfolg rügt die [X.]eigeladene zu 1 einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO mit der [X.]egründung, die Überzeugungsbildung des [X.] beruhe auf [X.]. Ein solcher [X.] ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem mit [X.] begründet und insoweit darauf verwiesen hat, zum Zweck der [X.] ursprünglich gebildete Rücklagen seien zwischenzeitlich aufgelöst worden, ohne dass [X.] in die betreffenden Sondervermögen vereinbart oder über einen alternativen Finanzierungsweg entschieden worden sei, macht die [X.]eigeladene zu 1 geltend, ein solcher [X.]lick in die Vergangenheit könne [X.] nicht als Indiz für eine fehlende Finanzierbarkeit herangezogen werden; der Haushaltsgesetzgeber sei nicht gehindert, künftig neue Rücklagen zu bilden oder eine Finanzierung unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zu beschließen. Die Rüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von einem rechtlichen oder tatsächlichen Hindernis für entsprechende künftige Haushaltsentscheidungen ausgegangen. Vielmehr hat es im Rahmen einer Prognose von Umständen in der Vergangenheit - der Entscheidung für einen bestimmten Finanzierungsweg und dessen späterer Aufgabe - auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer künftigen Entwicklung - der erneuten [X.]ereitstellung von Finanzmitteln - geschlossen. In diesem Zusammenhang hat es eine Reihe weiterer Umstände als Prognosegrundlage herangezogen (Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie, Produktionseinstellung beider ortsansässiger Hersteller von Windkraftanlagen, Standortentscheidung des Unternehmens [X.] [X.], Größe des Finanzbedarfs im Verhältnis zum Haushaltsvolumen, Haushaltsbelastung durch die [X.], verfassungsrechtliche Schuldenbremse), die insgesamt gegen die Erwartung sprächen, der Haushaltsgesetzgeber werde künftig Mittel in ausreichendem Umfang bereitstellen. Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Entgegen dem Vorbringen der [X.]eigeladenen zu 1 ist die Überzeugungsbildung des [X.] insoweit auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es unter Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz dem Haushaltsgesetzgeber obliegende künftige Priorisierungen vorwegnehmen würde. Schon diese sachliche Prämisse der Rüge ist unrichtig. Der Haushaltsgesetzgeber wird durch die gerichtliche Prognose seines künftigen Verhaltens nicht auf bestimmte ([X.] festgelegt. Soweit ein gegebenenfalls aus Haushaltsmitteln zu deckender Finanzbedarf für die Realisierung eines Vorhabens entfällt, weil ein Gericht die behördliche Vorhabenzulassung aufhebt oder für unwirksam befindet, ist dies Konsequenz der Ausübung der den Gerichten von der Verfassung anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Ein unzulässiger Übergriff in die Zuständigkeit des [X.] liegt hierin ebenso wenig wie in dem vorausgegangenen Erlass der betreffenden Zulassungsentscheidung durch die Exekutive. Im Übrigen läge in einer Verletzung [X.] Zuständigkeiten ein sachlicher Fehler des Urteils und kein Verfahrensmangel bei der Überzeugungsbildung des Gerichts.

Die [X.]eigeladene zu 1 erachtet es als "logisch fehlerhaft", dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, aus dem erforderlichen, aber zeitlich begrenzten Rückbau einiger Windkraftanlagen folge noch kein [X.]edarf für den [X.]au des planfestgestellten [X.], obwohl - so das [X.]eschwerdevorbringen - dieser [X.]edarf durch verschiedene Studien prognostiziert worden sei. Diese Rüge vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil die [X.]eschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Verfahrensmangel zu bezeichnen und damit sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darzutun ist, die von ihr in [X.]ezug genommenen Studien und deren Ergebnisse nicht spezifiziert. Abgesehen davon führt das Vorbringen in der Sache nicht auf einen Verstoß gegen Denkgesetze und somit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, sondern allenfalls auf einen Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

Auch hinsichtlich der weiteren von der [X.]eigeladenen zu 1 beanstandeten [X.]egründungselemente des angefochtenen Urteils greift die Rüge einer denkfehlerhaften Überzeugungsbildung nicht durch. Hinsichtlich einer behaupteten Qualifizierung von Vorbringen der [X.]eigeladenen zu 1 zur [X.]edeutung von Repowering und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen als "vollständig neu" durch das [X.]erufungsgericht erschließt sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen die Logik noch die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verstoßes. Das Gleiche gilt für eine angebliche Zuordnung von Repowering und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen zum "allgemeinen Schwergutumschlag". Auch soweit die [X.]eigeladene zu 1 den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts die Einschätzung entnehmen zu können meint, Rücktransport und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen im Falle des Repowering leisteten keinen [X.]eitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Fehlers in der Überzeugungsbildung. Die [X.]eschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit zusätzlich ("zudem") darauf abgehoben hat, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der [X.] als Hafen für die Entsorgung und das Recycling von Offshore-Windkraftanlagen benötigt werde. Einen logischen Fehler zeigt die [X.]eschwerde schließlich auch nicht hinsichtlich der berufungsgerichtlichen Würdigung des Verhaltens der [X.]eschwerdeführerinnen als Indiz für die Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf. Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen hebt das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht schlicht auf das Festhalten von [X.]eklagter und [X.]eigeladener zu 1 an dem geplanten Vorhaben ab, sondern auf einen Widerspruch ihres Verhaltens zu Absichtserklärungen in der Koalitionsvereinbarung. Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander.

d) Zur Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) der [X.]eigeladenen zu 1 fehlt jede [X.]egründung.

2. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

a) Die [X.]eklagte misst der Frage grundsätzliche [X.]edeutung bei,

"ob der [X.]horizont, innerhalb dessen ein zur Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führendes Realisierungshindernis tatsächlich oder prognostisch eintreten muss, bei einem hafenbezogenen Planfeststellungsbeschluss über einen Gewässerausbau zwar nach der gesetzlichen Frist für das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses, aber mit einem Fristbeginn bereits ab Inkrafttreten und damit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berechnen ist."

Die [X.]eigeladene zu 1 hält im gleichen Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam,

"ob der [X.]eginn des [maßgeblichen [X.]horizonts] für die [X.]eurteilung der voraussichtlichen Nichtrealisierung eines Planfeststellungsbeschlusses im [X.]punkt des Inkrafttretens oder im [X.]punkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses liegt"

bzw.

"ob bei wasserrechtlichen [X.] ein anderer [X.]punkt als Ausgang zu wählen ist als im Fernstraßenrecht."

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie betreffen den für die [X.]eurteilung der Funktionslosigkeit eines (wasserrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen [X.]horizont, innerhalb dessen eine Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen erscheinen muss. Das Oberverwaltungsgericht hat unter [X.]ezugnahme auf Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts zu Straßenplanungen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31 und vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - [X.]VerwGE 120, 239 <241 f.>) einen [X.]raum von zehn Jahren zugrunde gelegt. Die Fragen der [X.]eschwerdeführerinnen zielen auf den für den [X.]eginn dieses [X.]raums maßgeblichen [X.]punkt. Aus den [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht die Entscheidungserheblichkeit der Fragen für das Oberverwaltungsgericht.

Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich, wie die [X.]eschwerdeführerinnen meinen, auf den [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgehoben hat. Dies erscheint auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]eschwerdevorbringen nicht zweifelsfrei. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar auf eine Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts [X.]ezug genommen, die eine Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden [X.]ebauungsplan sowie ein (mögliches) von [X.]eginn an bestehendes Realisierungshindernis betraf und in der grundsätzlich eine [X.]spanne von etwa zehn Jahren ab Inkrafttreten des Plans für maßgeblich befunden wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - [X.]VerwGE 120, 239 <242>). Die anschließenden Ausführungen des [X.] zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur Anwendung der allgemeinen Maßstäbe auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss verhalten sich aber zumindest nicht eindeutig dazu, ob das Inkrafttreten bzw. der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch dann den [X.]eginn des zehnjährigen [X.] markieren soll, wenn - wie hier - ein [X.] aufgrund erst nach diesem [X.]punkt entstandener Realisierungshindernisse in Rede steht.

Aus den Vorbringen der [X.]eschwerdeführerinnen erschließt sich jedenfalls nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Funktionslosigkeit im Rahmen der von ihm insoweit angestellten Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände anders beantwortet hätte, wenn es nicht den Erlass-, sondern einen späteren [X.]punkt zugrunde gelegt hätte. Das gilt namentlich für den - hypothetischen - [X.]punkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, den die [X.]eschwerdeführerinnen unter [X.]erufung auf Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts zu [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - [X.]VerwGE 84, 123 <128> und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31) thematisieren.

Erfolglos macht die [X.]eklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte dann nicht ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. das Willkürverbot annehmen können, dass die in nur fünf Jahren von 2013 bis 2018 zur Finanzierung des Vorhabens angesparten, im Jahr 2019 anderweitig verwendeten Sondervermögen nicht in hinreichend kurzer [X.] erneut aufgebaut werden könnten. Dieses Vorbringen blendet wesentliche Teile der Erwägungen des [X.] zu einem die Finanzierung des Vorhabens betreffenden Realisierungshindernis aus. Das gilt auch für das Vorbringen der [X.]eigeladenen zu 1, die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur Finanzierbarkeit beträfen einen sehr kurzen [X.]horizont von nur etwa zwei Jahren. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht allein mit der Auflösung gebildeter Rückstellungen argumentiert, sondern, wie bereits erwähnt, mit einer Reihe weiterer Umstände (Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie, Produktionseinstellung beider ortsansässiger Hersteller von Windkraftanlagen, Standortentscheidung des Unternehmens [X.] [X.], Größe des Finanzbedarfs im Verhältnis zum Haushaltsvolumen, Haushaltsbelastung durch die [X.], verfassungsrechtliche Schuldenbremse), die insgesamt gegen die Erwartung sprächen, der Haushaltsgesetzgeber werde künftig Mittel in ausreichendem Umfang bereitstellen. Damit setzen sich die [X.]eschwerdeführerinnen nicht auseinander. Aus ihren Vorbringen geht deshalb auch nicht hervor, dass das Oberverwaltungsgericht bei Zugrundelegung eines Prognosehorizonts von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einer anderen [X.]ewertung dieser Umstände gelangt wäre.

Das gilt auch für den Vortrag der [X.]eklagten zu dem weiteren vom Oberverwaltungsgericht für eine Funktionslosigkeit angeführten Umstand, die gegenwärtige [X.]remer Regierungskoalition habe sich darauf verständigt, eine Entscheidung über die Realisierung des Vorhabens in dieser Wahlperiode der [X.]ürgerschaft zurückzustellen. Dass, wie die [X.]eklagte geltend macht, die aktuelle Wahlperiode voraussichtlich im Jahr 2023 und damit noch vor dem potentiellen Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses endet, ist zwar sachlich zutreffend. Das Ende der aktuellen Wahlperiode liegt aber in jedem Fall und somit auch dann zeitlich vor dem Ablauf des zehnjährigen [X.], wenn man für dessen [X.]eginn auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2015 abstellen würde. Auch dann bestünde also grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich - hierauf dürfte das Vorbringen der [X.]eklagten zielen - die Landespolitik in einer künftigen Wahlperiode innerhalb des [X.] doch noch für eine Verwirklichung des Vorhabens ausspricht. Dieser Möglichkeit hat das Oberverwaltungsgericht aber offenkundig keine [X.]edeutung beigemessen, ohne dass es dafür, wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt, auf den hier in Rede stehenden [X.]punkt ankäme.

Das gilt auch, soweit sich die [X.]eklagte auf "die vom Oberverwaltungsgericht als zu spät eintretend angesehenen Wirkungen der erweiterten Ausbauziele, die sich erst später mit größeren Einzelelementen auswirken können, die nicht an Land montiert werden, aber gleichwohl den Flächenzuschnitt des Vorhabens rechtfertigen können" bezieht. Das Oberverwaltungsgericht hat die zuletzt wieder angehobenen Ausbauziele für die Offshore-Windenergiegewinnung nicht deshalb als unerheblich angesehen, weil sie sich - bezogen auf den zehnjährigen Prognosezeitraum - "zu spät" zugunsten einer Verwirklichung des Vorhabens auswirken könnten. Vielmehr hat es derartige positive Auswirkungen als solche, nicht nur deren Rechtzeitigkeit, in Abrede gestellt, weil nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass gerade der [X.] [X.]remerhaven wieder benötigt werde, was angesichts der veränderten Umstände, insbesondere des Wegfalls der Windkraftanlagenproduktion in [X.]remerhaven, und mangels konkreter Neuansiedlungspläne auch nicht ansatzweise zu erwarten sei.

Soweit die [X.]eklagte darüber hinaus allgemein auf eine "Vielzahl von Erwägungen" der Gesamtbetrachtung des [X.] verweist, die nicht mehr beachtlich oder in sich widersprüchlich wären, wenn man einen [X.]horizont ab Unanfechtbarkeit zugrunde legte, fehlt es entgegen dem [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an substantiierten Ausführungen.

b) Auch die von der [X.]eklagten aufgeworfene Frage,

"ob der strenge Maßstab der Funktionslosigkeit, der bloße Zweifel nicht ausreichen lässt und erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare [X.] ausgeschlossen erscheint, auch dann erfüllt ist, wenn nur eine Vielzahl von Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu der Erkenntnis führen, dass das Vorhaben nicht realisiert werde, ohne dass entweder eine einzelne dieser Erwägungen bereits zur Funktionslosigkeit führte, oder aber alle Erwägungen gemeinsam - einem Indizienbeweis entsprechend - in einer ununterbrochenen Kette zu der Erkenntnis führen, dass am Ende die Funktionslosigkeit steht",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt, soweit dies in allgemeiner Weise möglich und vorliegend entscheidungserheblich ist.

Einem Vorhaben, dessen Verwirklichung nicht beabsichtigt oder das objektiv nicht realisierbar ist, fehlt die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 200). Realisierungsabsicht und Realisierbarkeit können auch nachträglich entfallen und zum [X.] eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 39, zu [X.]ebauungsplänen vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 4 [X.] 22.10 - [X.]RS 76 Nr. 67 Rn. 11). Eine - wie hier in Rede stehende - Änderung der Sachlage kann zur Funktionslosigkeit einer Planung führen, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare [X.] ausschließt (vgl. zu [X.]ebauungsplänen: [X.]VerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 - [X.]VerwGE 54, 5 <11> und [X.]eschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 [X.] 85.03 - [X.]RS 66 Nr. 52 S. 264 m. w. N.; zu [X.]: [X.]VerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - [X.]VerwGE 111, 108 <113> m. w. N.). [X.]loße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit der Planung reichen für die Annahme eines unüberwindlichen [X.] nicht aus (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - [X.]VerwGE 122, 207 <214>). Ob nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die der Planverwirklichung dauerhaft entgegenstehen, hängt jeweils von den Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Februar 1997 - 4 [X.] 6.97 - [X.] 406.11 § 10 [X.]auG[X.] Nr. 33 S. 3).

Ausgehend davon kann auch (erst) eine Gesamtschau von Umständen und Entwicklungen die Einschätzung rechtfertigen, dass die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Planung auf unabsehbare [X.] ausschließt, selbst wenn jeder einzelne dieser Umstände bzw. jede einzelne dieser Entwicklungen bei isolierter [X.]etrachtung gegebenenfalls nur Zweifel an der Verwirklichung des Vorhabens begründen und deshalb die Annahme einer Funktionslosigkeit der Planung nicht selbständig zu tragen vermag. Eine Funktionslosigkeit muss nicht monokausal bewirkt sein. Entscheidend ist das Ergebnis eines dauerhaften Ausschlusses der Realisierbarkeit der Planung. Dies entspricht einem realitätsgerechten Verständnis der Rechtsfigur der Funktionslosigkeit. Die Realisierung einer Planung kann an ganz verschiedenen Hindernissen scheitern, die bei lebensnaher [X.]etrachtung auch (erst) aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren etwa wirtschaftlicher, finanzieller oder politischer Art resultieren können. Dies darf zwar nicht leichthin angenommen werden und wird nur in seltenen Fällen zutreffen, kann aber nicht generell ausgeschlossen werden. Ob mehrere Umstände und Entwicklungen in ihrer Gesamtheit zu einem dauerhaften Realisierungshindernis führen, hängt von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab und ist deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig.

Soweit die [X.]eigeladene zu 1 im gleichen Zusammenhang die Fragen aufwirft:

"Kann ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, diese aufgrund einer auf Indizien abstellenden abwägenden Prognose bejahen?

Falls dies zu bejahen ist: Ist eine Feststellung der Funktionslosigkeit auch in dem Fall zulässig, dass jedes Indiz für sich genommen keine Funktionslosigkeit des Vorhabens begründet?",

zeigt sie keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Das gilt auch, soweit sie für die erste Frage auf Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle behördlicher [X.]edarfsprognosen einerseits sowie zur möglichen Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bei extremer Abweichung der tatsächlichen von einer rechtsfehlerfrei prognostizierten Entwicklung andererseits (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - [X.]VerwGE 56, 110 <121 f.>) verweist und für bislang ungeklärt hält, wo die Grenzen zwischen einer unzulässigen Aktualisierung behördlicher Prognose durch die Gerichte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - [X.]VerwGE 161, 180 Rn. 25) und der gerichtlichen Prüfung der Realisierbarkeit einer Planung verliefen. Dies lässt die notwendige Unterscheidung zwischen behördlicher [X.]edarfsprognose und dem Gericht obliegender [X.]eurteilung des Vorliegens von Realisierungshindernissen, die ihrerseits zukunftsgerichtet ist und daher prognostischen Charakter hat, vermissen. Der Gegenstand der Prognosen ist jeweils ein anderer. Das Gericht hat zu beurteilen, ob ein - von der [X.]ehörde - prognostizierter [X.]edarf deshalb nicht befriedigt werden kann, weil der Verwirklichung der Planung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen. Dies mag auch bei einer extremen Abweichung des tatsächlichen von dem im Planfeststellungsverfahren prognostizierten [X.]edarf infolge ursprünglich unvorhersehbarer Ereignisse in [X.]etracht kommen. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit nicht (allein) mit einer [X.]edarfsveränderung begründet hat, sondern unter Einbeziehung einer Vielzahl von (auch weiteren) Umständen mit einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Situation.

c) Die weitere Frage der [X.]eklagten,

"ob es unter [X.]erücksichtigung der Funktionentrennung von Exekutive, Legislative und Judikative zulässig überhaupt möglich ist, eine gerichtliche Prognose darüber anzustellen, wie sich ein zukünftiger Haushaltsgesetzgeber voraussichtlich verhalten wird und ob es zu erwarten steht, dass der Haushaltsgesetzgeber die Finanzierung eines planfestgestellten bzw. in der Planfeststellung befindlichen Vorhabens [...] ermöglichen [wird]",

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Fehlen der benötigten Finanzmittel ein tatsächliches Hindernis sein kann, dass der Verwirklichung einer Planung auf unabsehbare [X.] entgegensteht und deshalb die Planrechtfertigung von vornherein ausschließt oder nachträglich zur Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31 und [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 4 [X.] 22.10 - [X.]RS 76 Nr. 67 Rn. 11). Die Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung und das Gericht bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben deshalb vorausschauend - prognostisch - zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31). Die Aufnahme eines Vorhabens in einen gesetzlichen [X.]edarfsplan schließt in aller Regel die Annahme aus, seine direkte Finanzierbarkeit aus Haushaltsmitteln innerhalb des maßgeblichen [X.] sei ausgeschlossen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 32 und vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - [X.]VerwGE 120, 239 <243>). Diese Rechtsprechung geht ersichtlich davon aus, dass neben der Planfeststellungsbehörde auch die Gerichte eine Prognose zur Verfügbarkeit benötigter Haushaltsmittel und somit zu einer entsprechenden Entscheidung des [X.] anzustellen haben. Inwieweit darin allgemein oder konkret in der hier vom Oberverwaltungsgericht zur Finanzierbarkeit angestellten Prognose ein verfassungsrechtlich problematischer Eingriff in das Initiativrecht der Exekutive hinsichtlich des Haushaltsplans oder das Letztentscheidungsrecht des [X.] liegen könnte, legt die [X.]eklagte nicht dar. Ohne dass es noch darauf ankäme, wird ergänzend auf die Ausführungen oben zu der von der [X.]eigeladenen zu 1 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen Verfahrensrüge [X.]ezug genommen.

Einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit wegen finanzieller Realisierungshindernisse legt auch die [X.]eigeladene zu 1 nicht dar, soweit sie der Frage grundsätzliche [X.]edeutung beimisst, ob

"ein Gericht die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellen [darf], solange noch die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für dessen Realisierung durch (haushalts-)politische bzw. (haushalts-)gesetzgeberische Entscheidungen von Seiten des [X.] in absehbarer [X.] geschaffen werden".

Zudem zeigt sie nicht auf, dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen und deshalb für den Senat bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), stellen würde. Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von einem lediglich "temporären" Finanzierungshindernis ausgegangen. Vielmehr hat es ein erneutes Ansparen der benötigten Mittel als "nicht realistisch" bewertet, eine Kreditfinanzierung als "ebenfalls ausgeschlossen". Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander, ebenso nicht mit dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht das Finanzierungshindernis als einen von mehreren Faktoren im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung behandelt hat.

d) Die Darlegung einer grundsätzlichen [X.]edeutung lässt die [X.]eschwerdebegründung der [X.]eigeladenen zu 1 auch insoweit vermissen, als sie die Frage aufwirft, ob

"ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, bei dieser Prüfung auch zu berücksichtigen [hat], ob das jeweilige Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Angebotsplanung begründet und planfestgestellt worden ist".

Die fachplanungsrechtliche Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt einer Angebotsplanung, für die sich ein aktueller [X.]edarf nicht konkret belegen lässt, unterscheidet zwischen Neu- und [X.]. Anders als bei der Neuplanung einer Verkehrsinfrastruktur, die sich ohne gesicherte Nachfrage als planerischer Missgriff erweisen kann, geht es bei dem Ausbau einer bereits vorhandenen Infrastruktur zumindest auch darum, deren künftige Nutzbarkeit zu erhalten und zu sichern (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - [X.]VerwGE 114, 364 <376> und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]VerwGE 156, 20 Rn. 61; [X.]eschluss vom 2. April 2009 - 7 VR 1.09 - juris Rn. 8). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. In der Folge zeigt sie auch nicht auf, dass ausgehend von dieser Rechtsprechung bei der hier in Rede stehenden Neuplanung des [X.] die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung des Aspekts einer Angebotsplanung zu einer anderen [X.]eurteilung der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hätte führen können.

e) Die [X.]eigeladene zu 1 misst den Fragen grundsätzliche [X.]edeutung bei:

"Kann ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, aus einem Abweichen von einem ursprünglich für das Vorhaben beschlossenen Finanzierungsweg die Vermutung der fehlenden Finanzierbarkeit ableiten? Können von dem Vorhabenträger in einem solchen Fall zum [X.]eleg der weiter möglichen Finanzierbarkeit Darlegungen verlangt werden und welchen Inhalt haben entsprechende Darlegungslasten?".

Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ungeachtet dessen, inwieweit sie losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Soweit es in seiner Gesamtbetrachtung von einem Finanzierungshindernis ausgegangen ist, hat es nicht lediglich mit einer Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Weg einer Finanzierung aus zweckgerichtet gebildeten Rückstellungen von Haushaltsmitteln und einer daraus folgenden Vermutung fehlender Finanzierbarkeit argumentiert. Vielmehr hat es, wie bereits mehrfach erwähnt, aus einer Reihe von weiteren Umständen geschlossen, dass eine erneute Ansparung der benötigten Mittel nicht realistisch sei. Ferner hat es erläutert, weshalb nach seinem Dafürhalten eine Kreditfinanzierung ebenfalls ausgeschlossen sei.

3. Die Revision ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

a) Die von beiden [X.]eschwerdeführerinnen behauptete Abweichung des [X.] von Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts, nach denen der [X.]eginn des für die [X.]eurteilung der Funktionslosigkeit maßgeblichen [X.]horizonts, innerhalb dessen eine [X.] ausgeschlossen erscheinen muss, auf den voraussichtlichen [X.]punkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses falle (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - [X.]VerwGE 84, 123 <128> und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 S. 31), ist nicht dargelegt. Die [X.]eschwerden zeigen nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Divergenz beruht. Wie schon zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Grundsatzrügen näher ausgeführt worden ist, erschließt sich aus den [X.]eschwerdevorbringen nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Funktionslosigkeit anders beantwortet hätte, wenn es nicht, wie die [X.]eschwerdeführerinnen meinen, auf den [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, sondern auf jenen seiner Unanfechtbarkeit abgestellt hätte.

b) Die [X.]eigeladene zu 1 meint, das Oberverwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Voraussetzungen der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses dadurch von Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 [X.] 15.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 82 Rn. 11 m. w. N.) ab, dass es nach seiner Ansicht nicht darauf ankomme, ob die Verhältnisse einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare [X.] ausschließe. Das [X.]erufungsgericht stelle vielmehr darauf ab, ob die Verwirklichung des Vorhabens angesichts der Entwicklung der Verhältnisse realistischer Weise nicht mehr zu erwarten sei, und nehme insoweit eine "abwägende Prognoseentscheidung" vor. Einen substanziellen, über bloße Formulierungsunterschiede hinausgehenden Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, auf deren Maßstäbe das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich [X.]ezug nimmt, zeigt die [X.]eschwerde damit nicht auf. Insbesondere erfordert die Abschätzung der [X.] des Vorhabens als eine auf zukünftige Entwicklungen bezogene [X.]eurteilung - selbstverständlich - eine entsprechende Prognose des Gerichts. Soweit die [X.]eschwerde zum [X.]eleg einer Divergenz auf einzelne Erwägungen verweist, mit denen das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung die Funktionslosigkeit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses begründet hat, beanstandet sie der Sache nach eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze, was eine Divergenz nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2022 - 7 [X.] 9.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

c) Ohne Erfolg rügt die [X.]eigeladene zu 1, in [X.]ezug auf die "[X.]edeutung von Zweifeln und kurzfristigen Realisierungshindernissen" habe das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung implizit abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt, mit denen es von ebensolchen Rechtssätzen des [X.]undesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Insoweit lässt die [X.]eschwerdebegründung schon die für eine hinreichende [X.]ezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. August 2016 - 1 [X.] 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 15. April 2021 - 7 [X.] 13.20 - juris Rn. 7) präzise Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze vermissen. Wiederum wendet sie sich der Sache nach gegen eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze durch das [X.]erufungsgericht.

d) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist dem Vorbringen der [X.]eigeladenen zu 1 auch nicht hinsichtlich der [X.]edeutung der Wahl und späteren Aufgabe eines konkreten Finanzierungsweges für die [X.]eurteilung der Funktionslosigkeit einer Vorhabenzulassung zu entnehmen. Den von der [X.]eschwerde behaupteten abstrakten Rechtssatz, die Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Finanzierungsweges begründe die Vermutung der fehlenden Finanzierbarkeit und damit der Funktionslosigkeit des Vorhabens, hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat die Funktionslosigkeit nicht nur mit der Auflösung der für das Vorhaben angesparten Rücklagen und einer daraus folgenden Vermutung fehlender Finanzierbarkeit begründet. Die [X.]eschwerde zitiert die von ihr insoweit in [X.]ezug genommene Passage der Urteilsgründe unvollständig, in der das [X.]erufungsgericht - in tatrichterlicher Würdigung der Einzelfallumstände - die [X.]edeutung der Aufgabe des ursprünglichen [X.] für die künftige Finanzierbarkeit des Vorhabens auch mit Rücksicht darauf bewertet, dass man sich unter früher günstigeren Rahmenbedingungen für die Offshore-Windindustrie [X.]remerhavens für dieses Finanzierungsmodell entschieden habe. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch andere denkbare Finanzierungswege, insbesondere eine Kreditfinanzierung, in Erwägung gezogen. Darüber hinaus lässt die [X.]eschwerde unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung beurteilt und dabei die ungesicherte Finanzierung als einen zwar wesentlichen, aber nicht allein ausschlaggebenden Faktor bewertet hat.

e) Die Einbettung in eine Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände und Entwicklungen, die nach Einschätzung des [X.] in ihrer Zusammenschau im hier in Rede stehenden Einzelfall den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen, lässt die [X.]eigeladene zu 1 schließlich auch insoweit zu Unrecht außer [X.]etracht, als sie eine implizite Divergenz in [X.]ezug auf Darlegungslasten von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger hinsichtlich eines fortbestehenden [X.]edarfs an dem Vorhaben und seiner Finanzierbarkeit rügt.

Mit der Zurückweisung der [X.]eschwerden erledigt sich der Antrag des [X.] auf Aufhebung der [X.]eiladung der [X.]eigeladenen zu 2, so dass darüber ebenso wie über den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der [X.]eiladung der [X.]eigeladenen zu 1 nicht entschieden werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 4/22

20.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 2. November 2021, Az: 1 LC 107/19, Urteil

§ 68 WHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 7 B 4/22 (REWIS RS 2022, 6085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6085

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