Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2023, Az. II R 24/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 5478

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Gegenstand

Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden


Leitsatz

1. Hat das Finanzamt aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts in einem Feststellungsbescheid den Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs fehlerhaft angegeben und wurde der Feststellungsbescheid deshalb in der Folge wegen Rechtswidrigkeit gerichtlich aufgehoben, kann es nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung in einem weiteren Feststellungsbescheid die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Feststellungsbescheides ziehen.

2. Führt die Errichtung einer neuen Kirchengemeinde durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden dazu, dass sich unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute: 90 %) der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften bei der neu errichteten Kirchengemeinde vereinigen, unterliegt diese Anteilsvereinigung zu dem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, an dem die staatliche Anerkennung wirksam erteilt wird.

3. Die Besteuerung der Vereinigung von mindestens 95 % von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG als Folge der staatlich anerkannten Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs --WRV--) und auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV).

4. Erhält im Zuge der Vereinigung von Kirchengemeinden die neu errichtete Kirchengemeinde Vermögenswerte, liegt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile von den aufgelösten Kirchengemeinden an die neu errichtete Kirchengemeinde im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vor.

5. § 4 Nr. 1 GrEStG ist nur auf den Erwerb von Grundstücken, nicht auf Anteilsvereinigungen anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17.06.2021 - 8 K 364/21 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine [X.]ngemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wurde durch Urkunde des zuständigen [X.]ischofs vom [X.] (Errichtungsurkunde) errichtet. Nach Nr. 1 der Errichtungsurkunde wurde die Klägerin nach [X.]nhörung aller unmittelbar [X.]eteiligten und des [X.] (gemäß can. 515 § 2 Codex Iuris Canonici --[X.]--) durch die [X.] verschiedener [X.]ngemeinden, unter anderem der [X.]ngemeinde [X.] und der [X.]ngemeinde [X.] neu errichtet (gemäß can. 121 [X.]). Die vereinigten [X.]ngemeinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach Nr. 3 der Errichtungsurkunde wurden das gesamte Vermögen der vereinigten [X.]ngemeinden (einschließlich aller Forderungen, Verbindlichkeiten und Immobilien), die [X.]nbücher und die [X.]kten der Klägerin zugeführt. Durch Urkunde vom [X.] erkannte der zuständige Regierungspräsident die bischöfliche Urkunde an, sodass nach §§ 1, 4, 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der [X.]ildung und Veränderung [X.] [X.]ngemeinden zwischen dem [X.] und den Diözesen im [X.] vom [X.] (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] 1960, [X.]usgabe [X.], Nr. 46, S. 426 --KathKiGemVbg[X.]ek NW--) die Klägerin mit diesem Tag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhielt.

2

Die [X.]ngemeinde [X.] war mit 80 % und die [X.]ngemeinde [X.] mit 20 % am Stammkapital der grundbesitzenden F-GmbH beteiligt. Die F-GmbH erwarb, errichtete und betrieb [X.] caritative Einrichtungen. Die F-GmbH war [X.]lleingesellschafterin der ebenfalls [X.] Einige der Grundstücke lagen weder im [X.]uständigkeitsbereich des vormals beteiligten Finanzamts noch im [X.]uständigkeitsbereich des [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --F[X.]--), in dessen [X.]ezirk sich die Klägerin befindet.

3

Vor der Errichtung der Klägerin hatte die F-GmbH einen [X.]ntrag auf verbindliche [X.]uskunft beim zuständigen Finanzamt bezüglich der grunderwerbsteuerrechtlichen [X.]ehandlung gestellt und mitgeteilt, die [X.]ngemeinde [X.] beabsichtige, ihre [X.]nteile an der F-GmbH unentgeltlich auf die [X.]ngemeinde [X.] zu übertragen. Das zuständige Finanzamt teilte der F-GmbH am 26.04.2007 mit, dass dieser Vorgang nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitzeitraum gültigen Fassung ([X.]) grunderwerbsteuerbefreit sei.

4

Nach einer [X.]ußenprüfung betreffend die Feststellung der [X.]esteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer und die [X.] war der Prüfer der [X.]uffassung, durch den Übergang des [X.]nvermögens auf die Klägerin seien 100 % der [X.]nteile an der F-GmbH in der Hand der Klägerin vereinigt worden. Dabei handle es sich um einen nach § 1 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] steuerbaren Erwerbsvorgang. [X.]etroffen seien sowohl die Grundstücke der F-GmbH als auch die der [X.] Im [X.]etriebsprüfungsbericht vom 13.03.2013 waren die betroffenen Grundstücke und die zur Grunderwerbsteuerfestsetzung berufenen Finanzämter aufgeführt.

5

[X.]m 18.04.2013 erließ das damals zuständige Finanzamt einen [X.]escheid über die gesonderte Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. In dem Feststellungsbescheid gab es an, die [X.]esteuerungsgrundlagen würden "gem. § 17 [X.] gesondert festgestellt für die [X.] der [X.]nteile durch die Urkunde des [X.]ischofs von X vom [X.] und der [X.]ustimmungsurkunde des zuständigen Regierungspräsidenten von [X.] vom [X.] am [X.] ([X.])" und den durch die "[X.] der [X.]nteile i.S.v. § 1 [X.]bs. 3 Nrn. 1 oder 2 [X.]" der "F-GmbH, [X.] verwirklichten Erwerbsvorgang". Dem [X.]escheid beigefügt war als [X.]nlage der [X.]etriebsprüfungsbericht mit dem Hinweis, dieser sei [X.]estandteil des [X.]escheids.

6

Der hiergegen erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht ([X.]), währenddessen es zu einem gesetzlichen [X.]eteiligtenwechsel kam, blieb erfolglos (Urteil des [X.] Münster vom 07.06.2017 - 8 K 3992/14 GrE). Der [X.]undesfinanzhof ([X.]FH) hob mit Urteil vom 04.03.2020 - II R 35/17 ([X.]FHE 268, 545, [X.]St[X.]l II 2020, 514) das [X.]-Urteil vom 07.06.2017 - 8 K 3992/14 GrE, die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2014 und den Feststellungsbescheid vom 18.04.2013 auf, weil seiner [X.]uffassung nach der im Feststellungsbescheid vom 18.04.2013 angegebene [X.] ([X.]) unzutreffend war. [X.]utreffender [X.] sei der [X.], weil die Klägerin erst zu diesem [X.]eitpunkt durch die [X.]nerkennung des Regierungspräsidenten rechtlich wirksam errichtet worden sei.

7

[X.]m 27.08.2020 erließ das F[X.] unter [X.]erufung auf § 174 [X.]bs. 4 Satz 1 und 2 der [X.]bgabenordnung ([X.]) einen neuen [X.]escheid über die gesonderte Feststellung der [X.]esteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, diesmal auf den Stichtag [X.]. Unter "Erläuterungen" führte das F[X.] an, es sei bei Erlass des [X.]escheids vom 18.04.2013 davon ausgegangen, dass die [X.]nvereinigung mit [X.]nordnung des zuständigen [X.]ischofs vom [X.] vollzogen worden sei. Dieser Irrtum habe zur [X.]ufhebung des [X.]escheids durch den [X.]FH geführt. Nach § 174 [X.]bs. 4 Satz 1 und 2 [X.] könnten, da aufgrund irriger [X.]eurteilung des [X.]s der Feststellungsbescheid vom 18.04.2013 aufgrund eines Rechtsbehelfs der Klägerin aufgehoben worden sei, durch Erlass des neuen Feststellungsbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Im Übrigen entsprachen Inhalt und Feststellungen im [X.]escheid vom 27.08.2020 denen im Feststellungsbescheid vom 18.04.2013.

8

Der gegen den Feststellungsbescheid vom 27.08.2020 erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 18.01.2021). Die Klage vor dem [X.] blieb ebenfalls erfolglos. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1571 veröffentlicht.

9

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 1 [X.]bs. 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2 und § 4 Nr. 1 [X.] geltend. Der Vorgang sei nicht nach § 1 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] steuerbar. Die Überführung der Geschäftsanteile beruhe nicht auf einem Rechtsvorgang des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, wie es die Vorschrift voraussetze. Die Errichtung der Klägerin durch das bischöfliche Dekret vom [X.] sei ein rein innerkirchlicher Vorgang. Die staatliche [X.]nerkennung vom [X.] beschränke sich nach § 6 KathKiGemVbg[X.]ek NW auf die [X.]nerkennung der neu errichteten [X.]ngemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreffe aber nicht die [X.]uweisung des [X.]nvermögens.

[X.]udem stünde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ([X.]rt. 140 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. [X.]rt. 137 [X.]bs. 3 der [X.] --WRV--) einer Erweiterung des [X.]nwendungsbereichs des § 1 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] auf die veränderte [X.]uordnung von Grundstücken allein auf Grundlage innerkirchlicher Rechtsvorgänge entgegen. [X.]ei der [X.] und Neugründung von [X.]ngemeinden nach [X.]nrecht nähmen die [X.]n deshalb nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil (vgl. [X.]eschluss des [X.] vom 21.06.1982 - 2 W 6/81). Eine erhebliche steuerliche [X.]elastung mit Grunderwerbsteuer würde sie davon abhalten, aufgrund des demographischen Wandels notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen und stelle deshalb eine faktische [X.]eschränkung ihres Selbstbestimmungsrechts dar. Sie sei nicht nur hinsichtlich des "Wie" der Umstrukturierungen beschränkt, sondern bereits dahingehend, "ob" eine Umstrukturierung vorgenommen werden könne. Nicht die einzelne [X.]ngemeinde, sondern die [X.] als solche sei als grunderwerbsteuerrelevanter Rechtsträger anzusehen, sodass es bei der Neubildung von [X.]ngemeinden nie zu einem Rechtsträgerwechsel kommen könne.

Jedenfalls sei der Vorgang nach § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] von der [X.]esteuerung ausgenommen, da es sich um eine freigebige [X.]uwendung --wie in der verbindlichen [X.]uskunft des zuständigen Finanzamts vom 26.04.2007 [X.] handle. Die [X.] sei nicht aufgrund einer unilateralen Entscheidung des [X.]ischofs, sondern durch eine zumindest von den [X.]ngemeinden mitgetragene Entscheidung erfolgt. Die [X.]ngemeinden hätten sich auch autonom vereinigen können.

[X.]ußerdem sei der Erwerbsvorgang nach § 4 Nr. 1 [X.] von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Vorschrift sei nach ihrem Sinn und [X.]weck auszulegen und auch auf die [X.] von [X.]nteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft anwendbar. Der Übergang der [X.]nteile an der F-GmbH sei aus [X.]nlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen [X.]ufgaben erfolgt. Die neu errichtete Klägerin nehme anstelle der aufgelösten Gemeinden nun alle seelsorgerischen und gottesdienstlichen [X.]ufgaben der bisherigen [X.]ngemeinden war. Die Grundstücke dienten caritativen [X.]wecken und somit nicht einem [X.]etrieb gewerblicher [X.]rt. Diese [X.]efreiung von der Grunderwerbsteuer sei auch unter dem [X.]spekt des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und dem institutionellen Schutz der [X.] geboten.

Der Erwerbstatbestand sei schließlich durch eine interpolierende [X.]etrachtungsweise nach § 3 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 [X.] steuerbefreit. Im Streitfall sei ursprünglich geplant gewesen, dass die [X.]ngemeinde [X.] ihre [X.]nteile an der F-GmbH unentgeltlich auf die [X.]ngemeinde [X.] übertrage. Dieser Erwerbsvorgang sei als freigebige [X.]uwendung steuerbefreit gewesen. Im [X.]nschluss seien dann 100 % der [X.]nteile an der F-GmbH auf die Klägerin übertragen worden. Dieser Rechtsvorgang sei nach § 4 Nr. 1 [X.] steuerbefreit. Eine Missbrauchsabsicht sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung, den Feststellungsbescheid vom 27.08.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 18.01.2021 aufzuheben.

Das F[X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist un[X.]egründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 [X.][X.]s. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Feststellungs[X.]escheid vom 27.08.2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dem Erlass des angefochtenen Feststellungs[X.]escheids steht keine Feststellungsverjährung entgegen (nachfolgend unter [X.]). Die unmittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile an der grund[X.]esitzenden F-Gm[X.]H und die dadurch [X.]edingte mittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile an der [X.] in der Hand der Klägerin unterliegen der Grunderwer[X.]steuer (nachfolgend unter II.2.). [X.] greifen nicht ein (nachfolgend unter II.3.).

1. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass der Feststellungs[X.]escheid vom 27.08.2020 nach § 174 [X.][X.]s. 4 Satz 1 und 2 [X.] erlassen werden konnte und nach § 174 [X.][X.]s. 4 Satz 3 [X.] nicht der [X.][X.]lauf der Feststellungsfrist entgegenstand.

a) Ist aufgrund irriger [X.]eurteilung eines [X.]estimmten Sachverhalts ein Steuer[X.]escheid ergangen, der aufgrund eines Rechts[X.]ehelfs oder sonst auf [X.]ntrag des Steuerpflichtigen durch die Finanz[X.]ehörde zu seinen Gunsten aufgeho[X.]en oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuer[X.]escheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer[X.]escheid durch das Gericht aufgeho[X.]en oder geändert wird. Der [X.][X.]lauf der Festsetzungsfrist ist un[X.]eachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhal[X.] eines Jahres nach [X.]ufhe[X.]ung oder Änderung des fehlerhaften Steuer[X.]escheids gezogen werden (§ 174 [X.][X.]s. 4 Satz 1 [X.]is 3 [X.]). Die Regelung findet nach § 181 [X.][X.]s. 1 Satz 1 [X.] sinngemäß auch auf Feststellungs[X.]escheide [X.]nwendung. Eine irrige [X.]eurteilung eines Sachverhalts im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn sich die [X.]eurteilung eines [X.]estimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt im Sinne des § 174 [X.][X.]s. 4 Satz 1 [X.] ist der einzelne Le[X.]ensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der [X.]egriff des "[X.]estimmten Sachverhalts" ist da[X.]ei nicht auf eine einzelne steuererhe[X.]liche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal [X.]eschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese [X.]esteuerung maßge[X.]lichen [X.]. Unerhe[X.]lich ist, o[X.] der für die rechtsirrige [X.]eurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen lag. Der Steuerpflichtige soll im Falle seines O[X.]siegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner [X.]uffassung festgehalten werden, soweit dersel[X.]e Sachverhalt zu [X.]eurteilen ist ([X.]-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 49/17, Rz 17 f.). Eine Korrekturmöglichkeit ist im Rahmen der Ertragsteuer danach etwa dann zu [X.]ejahen, wenn ein [X.]estimmter Sachverhalt in einem anderen [X.]esteuerungszeitraum als [X.]isher geschehen zu erfassen ist und einem Rechts[X.]ehelf aus diesem Grund stattgege[X.]en wird (vgl. [X.]-Urteil vom 19.05.2005 - IV R 17/02, [X.], 384, [X.] 2005, 637, unter [X.], zur Erfassung der einkommensteuerrechtlichen [X.]etrie[X.]sveräußerung im Ganzen in einem anderen Streitjahr).

Hat das Finanzamt aufgrund der irrigen [X.]eurteilung des Stichtags, an dem die Grunderwer[X.]steuer entsteht, in einem [X.]escheid ü[X.]er die gesonderte Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen für die Grunderwer[X.]steuer den Zeitpunkt, auf den der Grund[X.]esitz der [X.] nach § 8 [X.][X.]s. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu [X.]ewerten ist, fehlerhaft angege[X.]en und wurde der Feststellungs[X.]escheid deshal[X.] in der Folge wegen Rechtswidrigkeit gerichtlich aufgeho[X.]en, ist der [X.][X.]lauf der Feststellungsfrist nach § 174 [X.][X.]s. 4 Satz 3 [X.] un[X.]eachtlich, wenn das Finanzamt innerhal[X.] eines Jahres nach [X.]ufhe[X.]ung des Feststellungs[X.]escheids die [X.]esteuerungsgrundlagen auf den zutreffenden [X.] feststellt.

[X.]) Nach diesen Grundsätzen konnte das [X.] den Feststellungs[X.]escheid vom 27.08.2020 erlassen. Die Voraussetzungen des § 174 [X.][X.]s. 4 Satz 1 [X.]is 3 [X.] waren erfüllt.

Das [X.] hatte ursprünglich irrig angenommen, dass die Vereinigung von mindestens 95 % der [X.]nteile der grund[X.]esitzenden Gm[X.]Hs [X.]ereits am Tag der Unterzeichnung der Errichtungsurkunde ([X.]) verwirklicht wurde. Diesen [X.]escheid hat der [X.] aufgrund der Revision der Klägerin in dem Verfahren II R 35/17 der Klägerin am 04.03.2020 aufgeho[X.]en, da die unmittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile der F-Gm[X.]H und die dadurch [X.]edingte mittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile der [X.] [X.]ei der Klägerin erst mit dem Tag der staatlichen [X.]nerkennung am [X.] wirksam wurde ([X.]-Urteil vom 04.03.2020 - II R 35/17, [X.]E 268, 545, [X.] 2020, 514, Rz 17). In dem nunmehr angefochtenen Feststellungs[X.]escheid hat das [X.] die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen und mit dem [X.] den zutreffenden [X.] angege[X.]en. Der [X.][X.]lauf der Feststellungsfrist stand dem nicht entgegen. Das [X.] hat ihn am 27.08.2020 erlassen, somit innerhal[X.] eines Jahres nach [X.]ufhe[X.]ung des Feststellungs[X.]escheids vom 18.04.2013 durch den [X.] am 04.03.2020.

2. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die unmittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile an der grund[X.]esitzenden F-Gm[X.]H und die dadurch [X.]edingte mittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile an der [X.] in der Hand der Klägerin der Grunderwer[X.]steuer nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] unterliegen.

a) Gehört zum Vermögen einer [X.] ein inländisches Grundstück, so unterliegt der Steuer, soweit eine [X.]esteuerung nach § 1 [X.][X.]s. 2a [X.] nicht in [X.]etracht kommt, die Vereinigung unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar von mindestens 95 % der [X.]nteile der [X.], wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 1 [X.] vorausgegangen ist (§ 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.]).

Der Tat[X.]estand knüpft zwar an die Vereinigung von [X.]santeilen an, erfasst a[X.]er die infolge der [X.] der [X.] mit Grund[X.]esitz in einer Hand spezifisch grunderwer[X.]steuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken. Derjenige, in dessen Hand sich die [X.]nteile vereinigen, wird so [X.]ehandelt, als ha[X.]e er die Grundstücke von der [X.] erwor[X.]en, deren [X.]nteile sich in seiner Hand vereinigen (vgl. [X.]-Urteil vom 04.03.2020 - II R 35/17, [X.]E 268, 545, [X.] 2020, 514, Rz 13). Die [X.] in einer Hand im Sinne von § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass der Erwer[X.]er sämtliche [X.]nteile der grundstücks[X.]esitzenden [X.] unmittel[X.]ar in seine Hand [X.]ekommt. Es genügt, dass dies ganz oder teilweise mittel[X.]ar durch Zwischenschaltung einer [X.] oder mehrerer [X.]en geschieht, an der oder an denen der Erwer[X.]er seinerseits direkt oder indirekt [X.]eteiligt ist ([X.]-Urteil vom 04.03.2020 - II R 35/17, [X.]E 268, 545, [X.] 2020, 514, Rz 14).

[X.]) Erhält eine neu errichtete [X.]ngemeinde durch [X.] (vgl. § 1 KathKiGemV[X.]g[X.]ek NW), die unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar [X.]nteile an grund[X.]esitzenden [X.]en halten, das Vermögen der vereinigten und anschließend aufgelösten [X.]ngemeinden (can. 121 [X.]) und vereinigen sich dadurch unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar mindestens 95 % der [X.]nteile der grund[X.]esitzenden [X.]en [X.]ei der neu errichteten [X.]ngemeinde, unterliegt die [X.]nteilsvereinigung der Grunderwer[X.]steuer nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] zu dem Zeitpunkt, an dem die staatliche [X.]nerkennung gemäß § 6 KathKiGemV[X.]g[X.]ek NW wirksam erteilt wird.

Für die Erfüllung des Tat[X.]estands des § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] ist es ausreichend, dass die [X.]nteilsvereinigung Folge des innerkirchlichen Umstrukturierungsvorgangs ist. § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] setzt seinem Wortlaut nach gerade keinen Rechtsvorgang des [X.]ürgerlichen oder des öffentlichen Rechts voraus. Maßge[X.]lich ist allein der fiktive Erwer[X.] der Grundstücke aufgrund der [X.] an der grund[X.]esitzenden [X.]. Er knüpft nicht an den Rechtsvorgang des Erhalts der Vermögenswerte an, sondern an die dadurch hervorgerufene Folge der erstmaligen Vereinigung von mindestens 95 % der [X.]nteile der grund[X.]esitzenden [X.]en [X.]ei der neu errichteten [X.]ngemeinde und die dadurch hervorgerufene veränderte Zuordnung der Grundstücke der [X.]en an sie.

Diese veränderte Zuordnung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem mit der staatlichen [X.]nerkennung die neu ge[X.]ildete [X.]ngemeinde für den staatlichen [X.]ereich rechtlich wirksam wird. Nach § 6 KathKiGemV[X.]g[X.]ek NW erhält die neu ge[X.]ildete [X.]ngemeinde a[X.] dem Zeitpunkt der staatlichen [X.]nerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann infolgedessen am Rechtsverkehr teilnehmen und den [X.] nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] verwirklichen. Die staatliche [X.]nerkennung entfaltet die Wirkungen einer Genehmigung im Sinne des § 14 Nr. 2 [X.]. Die Grunderwer[X.]steuer nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] entsteht somit zu dem Zeitpunkt, der in der kirchlichen Errichtungsurkunde angege[X.]en ist, frühestens jedoch an dem Tage der staatlichen [X.]nerkennung. Von diesem Zeitpunkt an kann die neu errichtete [X.]ngemeinde Schuldnerin der Grunderwer[X.]steuer im Sinne des § 13 Nr. 5 [X.]uchst. a [X.] sein (vgl. [X.]-Urteil vom 04.03.2020 - II R 35/17, [X.]E 268, 545, [X.] 2020, 514, Rz 18).

c) Die [X.]esteuerung der Vereinigung von mindestens 95 % von [X.]nteilen an grund[X.]esitzenden [X.]en nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] als Folge der staatlich anerkannten [X.]ildung oder Veränderung von [X.]ngemeinden verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Sel[X.]st[X.]estimmungsrecht ([X.]rt. 140 GG i.V.m. [X.]rt. 137 [X.][X.]s. 3 WRV). Durch die [X.]esteuerung erfolgt kein Eingriff in dessen Schutz[X.]ereich.

aa) Das kirchliche Sel[X.]st[X.]estimmungsrecht garantiert den [X.]n die Freiheit, ihre [X.]ngelegenheiten innerhal[X.] der Schranken des für alle geltenden Gesetzes sel[X.]ständig zu ordnen und zu verwalten. Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweck[X.]estimmung nach als eigene [X.]ngelegenheit der [X.] anzusehen ist, wo[X.]ei das Sel[X.]stverständnis der [X.]n und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer [X.]ngelegenheit als eigene im Sinne des [X.]rt. 137 [X.][X.]s. 3 WRV maßge[X.]end ist. Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht der [X.]n, alle eigenen [X.]ngelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, also auf der Grundlage des kirchlichen Sel[X.]stverständnisses, rechtlich zu gestalten. Hierunter fallen alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her [X.]estimmten [X.]ufga[X.]en zu treffen sind, [X.]eispielsweise Vorga[X.]en struktureller [X.]rt, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrenn[X.]ar ver[X.]undene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Sel[X.]stverständnisses. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen [X.]ngelegenheiten erweist sich als notwendige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Le[X.]ens und Wirkens die zur Wahrnehmung dieser [X.]ufga[X.]en unerlässliche Freiheit der [X.]estimmung ü[X.]er Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt ([X.] --[X.]VerfG--, Nichtannahme[X.]eschluss vom 17.10.2007 - 2 [X.]vR 1095/05, [X.] 2007, 1555, unter [X.] und [X.]). [X.]uch wenn dieses Recht den [X.]n gewährleistet, alle eigenen [X.]ngelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten rechtlich zu gestalten, gehören die Regelungen des materiellen Steuerrechts zu dem für alle geltenden Recht, das daher auch die [X.]n als juristische Personen des öffentlichen Rechts zu [X.]eachten ha[X.]en (vgl. [X.]VerfG-[X.]eschluss vom 04.10.1965 - 1 [X.]vR 498/62, [X.] 19, 129, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, [X.]E 258, 124, [X.] 2018, 218, Rz 30; [X.]-[X.]eschluss vom 07.08.2019 - V [X.] 7/18, Rz 5 ff.).

[X.][X.]) Die [X.]nwendung von § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] auf die [X.]ildung und Änderung von [X.]ngemeinden, die zu einer unmittel[X.]aren oder mittel[X.]aren Vereinigung von mindestens 95 % der [X.]nteile von grund[X.]esitzenden [X.]en führt, verletzt nicht das Sel[X.]st[X.]estimmungsrecht der [X.]. Den [X.]n [X.]lei[X.]t es un[X.]enommen, ihre [X.]ngelegenheiten sel[X.]st zu organisieren und nach innerkirchlichem Recht Pfarreien zu errichten, aufzuhe[X.]en und zu ändern (vgl. can. 515 § 2 [X.]) mit der gesetzlich angeordneten Folge, dass die neu errichtete [X.]ngemeinde Güter und Vermögen von aufgelösten Pfarreien erhält (vgl. can. 121 [X.]). Die Vereinigung, [X.]uflösung und Neuerrichtung von [X.]ngemeinden nach [X.]nrecht ist ein rein innerkirchlicher Organisationsakt; insoweit nimmt die [X.] nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil. § 1 [X.][X.]s. 1 KathKiGemV[X.]g[X.]ek NW [X.]ringt zum [X.]usdruck, dass die [X.]ildung und die Veränderung von [X.]ngemeinden, um für den staatlichen [X.]ereich rechtlich wirksam zu werden, der staatlichen [X.]nerkennung [X.]edürfen. Daraus ergi[X.]t sich a[X.]er auch, dass mit der [X.]nerkennung der [X.]ildung oder Änderung der [X.]ngemeinde die dadurch [X.]edingten rein innerkirchlichen Änderungen --zum [X.]eispiel die veränderte Zuordnung von Vermögen, ins[X.]esondere von [X.] für den staatlichen [X.]ereich wirksam werden. § 6 KathKiGemV[X.]g[X.]ek NW regelt ü[X.]erdies, dass die neu errichtete [X.]ngemeinde (erst) mit der [X.]nerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhält. [X.][X.] diesem Zeitpunkt unterliegt sie dann wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts den staatlichen Regelungen, unter anderem dem Grunderwer[X.]steuergesetz.

Werden [X.]ei einer [X.]ngemeinde erstmals mindestens 95 % der [X.]nteile an grund[X.]esitzenden [X.]en vereinigt, die vorher zum Vermögen von aufgelösten [X.]ngemeinden gehörten, sind diese [X.]nteile auch zivilrechtlich der einzelnen neu errichteten [X.]ngemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuordnen und nicht der Institution "[X.]" als solche. Zu diesem Zeitpunkt, an dem die neu errichtete [X.]ngemeinde Teil des staatlichen [X.]ereichs wird, wird der Tat[X.]estand des § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] verwirklicht. Es gi[X.]t dann keinen Grund, die [X.]ngemeinde von einer [X.]elastung mit Grunderwer[X.]steuer zu verschonen. Es liegen keine "rein innerkirchlichen [X.]ngelegenheiten" mehr vor, für die ein staatliches Gesetz für die [X.] ü[X.]erhaupt keine Schranke ihres Handelns [X.]ilden kann ([X.]VerfG-Nichtannahme[X.]eschluss vom 17.10.2007 - 2 [X.]vR 1095/05, DV[X.]l 2007, 1555, unter [X.].II.4.c).

d) E[X.]enso wenig greift die [X.]esteuerung in die [X.]ngutsgarantie nach [X.]rt. 140 GG i.V.m. [X.]rt. 138 [X.][X.]s. 2 WRV [X.]ezüglich des für [X.] [X.]estimmten Vermögens ein. Steuer[X.]elastungen fallen zwar grundsätzlich in den Schutz[X.]ereich der Eigentumsgarantie des [X.]rt. 14 GG ([X.]VerfG-[X.]eschluss vom 18.01.2006 - 2 [X.]vR 2194/99, [X.] 115, 97, unter [X.].). [X.]rt. 138 [X.][X.]s. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften a[X.]er nur in dem Umfang, wie es nach Maßga[X.]e des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts [X.]egründet ist ([X.]VerfG-[X.]eschluss vom 13.10.1998 - 2 [X.]vR 1275/96, [X.] 99, 100, unter C.[X.]e). Zum öffentlichen Recht gehört auch das Steuerrecht, sodass die [X.]ngutsgarantie nach [X.]rt. 138 [X.][X.]s. 2 WRV von vornherein durch diejenigen Steuer[X.]elastungen [X.]egrenzt ist, die für alle gelten.

e) Danach unterliegt die [X.]nteilsvereinigung nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] der Grunderwer[X.]steuer.

aa) Die Steuer ist mit der staatlichen [X.]nerkennung am [X.] entstanden. [X.]n diesem Tag wurden die Folgen aus der im innerkirchlichen [X.]ereich stattfindenden Neuerrichtung der Klägerin für den staatlichen [X.]ereich wirksam. Folge der Wirksamkeit im staatlichen [X.]ereich war, dass die Klägerin zivilrechtlich nunmehr Eigentümerin aller [X.]nteile an der F-Gm[X.]H war und grunderwer[X.]steuerrechtlich eine unmittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile der F-Gm[X.]H und eine mittel[X.]are Vereinigung aller [X.]nteile der [X.] [X.]ei der Klägerin stattfand und der gesamte Grund[X.]esitz der F-Gm[X.]H der Klägerin unmittel[X.]ar sowie der gesamte Grund[X.]esitz der [X.] der Klägerin mittel[X.]ar ü[X.]er die [X.] zugeordnet war.

[X.][X.]) Eine Steuerpflicht gemäß § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 4 [X.], wonach der Ü[X.]ergang unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar von mindestens 95 % der [X.]nteile der [X.] auf einen anderen der Grunderwer[X.]steuer unterliegt, ist hingegen --anders, als die Klägerin meint-- nicht gege[X.]en. Im Streitfall waren die [X.]nteile der F-Gm[X.]H, vor der Neugründung der Klägerin und dem dadurch erfolgten Vermögensü[X.]ergang von den aufgelösten [X.]ngemeinden auf die Klägerin, nicht alle vereinigt, sondern gehörten anteilig jeweils den [X.]ngemeinden [X.] (zu 80 %) und [X.] (zu 20 %). Ein Ü[X.]ergang von [X.]ereits mindestens zu 95 % vereinigten [X.]nteilen auf die Klägerin lag daher nicht vor.

cc) Dem Erlass des Feststellungs[X.]escheids steht auch die nach § 89 [X.][X.]s. 2 [X.] erteilte ver[X.]indliche [X.]uskunft vom 26.04.2007 nicht entgegen. Die ver[X.]indliche [X.]uskunft wurde zu einem anderen Sachverhalt erteilt als demjenigen, der letztlich verwirklicht worden ist. Sie [X.]etraf die grunderwer[X.]steuerrechtliche [X.]ehandlung der unentgeltlichen Ü[X.]ertragung von [X.]nteilen der F-Gm[X.]H von der [X.]ngemeinde [X.] auf die [X.]ngemeinde [X.] und nicht die tatsächlich durchgeführte [X.] der F-Gm[X.]H unmittel[X.]ar und der [X.]nteile der [X.] mittel[X.]ar [X.]ei der Klägerin im Zuge von deren Neuerrichtung unter [X.]uflösung der [X.]ngemeinden [X.] und [X.].

3. Das [X.] hat schließlich zutreffend entschieden, dass [X.] nicht greifen.

a) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] sind von der [X.]esteuerung ausgenommen der Grundstückserwer[X.] von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Le[X.]enden im Sinne des Er[X.]schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Er[X.]StG).

aa) Die Steuer[X.]efreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] ist dem Grunde nach auch auf eine [X.]nteilsvereinigung im Sinne des § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] anzuwenden, die auf einer schenkweisen Ü[X.]ertragung von [X.]santeilen [X.]eruht. In einem solchen Fall liegt zwar keine Grundstücksschenkung im Sinne des § 1 [X.][X.]s. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 [X.][X.]s. 1 Nr. 1 Er[X.]StG vor. Denn der Schenkungsteuer unterliegt nicht der durch die schenkweise [X.]nteilsü[X.]ertragung ausgelöste fiktive Grundstückserwer[X.], sondern die freige[X.]ige Zuwendung der [X.]santeile. Grunderwer[X.]steuerrechtlich ist jedoch der fiktive Erwer[X.] der [X.]sgrundstücke durch den [X.]nteilserwer[X.]er steuer[X.]ar. Dieser fiktive Erwer[X.] der [X.]sgrundstücke [X.]eruht e[X.]enso wie der Erwer[X.] der [X.]santeile auf einer Schenkung (vgl. [X.]-Urteil vom 22.02.2017 - II R 52/14, [X.]E 257, 363, [X.] 2017, 653, Rz 14, zu § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 1 [X.]).

[X.][X.]) Erhält --wie im [X.] im Zuge der [X.] die neu errichtete [X.]ngemeinde Vermögenswerte --unter anderem [X.]nteile an grund[X.]esitzenden Kapitalgesellschaften-- von den aufgelösten [X.]ngemeinden gemäß can. 121 [X.], liegt keine freige[X.]ige Zuwendung der [X.]santeile von den aufgelösten [X.]ngemeinden an die neu errichtete [X.]ngemeinde im Sinne des § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] vor. Die vereinigten [X.]ngemeinden wenden der neu errichteten [X.]ngemeinde die [X.]santeile nicht zu. Der Vermögensü[X.]ergang auf die neu errichtete [X.]ngemeinde erfolgt aufgrund gesetzlicher [X.]nordnung und nicht aufgrund einer Leistung der vereinigten Gemeinden an die neu errichtete [X.]ngemeinde. Daher fehlt es auch an einer Doppel[X.]elastung eines Le[X.]enssachverhalts mit Er[X.]schaft- und Schenkungsteuer einerseits sowie Grunderwer[X.]steuer andererseits, die § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] vermeiden will.

[X.]) Nach § 4 Nr. 1 [X.] ist der Erwer[X.] eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der [X.]esteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus [X.]nlass des Ü[X.]ergangs von öffentlich-rechtlichen [X.]ufga[X.]en oder aus [X.]nlass von [X.] von der einen auf die andere juristische Person ü[X.]ergeht und nicht ü[X.]erwiegend einem [X.]etrie[X.] gewer[X.]licher [X.]rt dient.

aa) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nur Erwer[X.]svorgänge, die sich auf Grundstücke [X.]eziehen. [X.]nteilsvereinigungen oder -ü[X.]ergänge nach § 1 [X.][X.]s. 3 [X.] [X.]egünstigt sie hingegen nicht (vgl. [X.]/[X.], § 4 [X.], Rz 13 (20. [X.]ufl. 2021)). Der Wortlaut des § 4 Nr. 1 [X.] ist eindeutig. [X.]nders als die [X.]efreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4 [X.] (Zusammenschluss kommunaler Ge[X.]ietskörperschaften), in die der Gesetzge[X.]er Erwer[X.]svorgänge nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 und 4 [X.] ausdrücklich aufgenommen hat, enthält § 4 Nr. 1 [X.] keinen Verweis auf Tat[X.]estände des § 1 [X.][X.]s. 3 [X.].

[X.][X.]) Eine erweiternde [X.]uslegung (teleologische Extension) der Vorschrift auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte kommt nicht in [X.]etracht. Dem Zweck des § 4 Nr. 1 [X.] entspricht es, seine [X.]nwendung auf den Erwer[X.] von Grundstücken zu [X.]eschränken und [X.]nteilsvereinigungen aus der Steuer[X.]egünstigung auszunehmen.

aaa) Eine erweiternde [X.]uslegung setzt eine Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungs[X.]edürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzge[X.]er [X.]ea[X.]sichtigten [X.]eschränkung auf [X.]estimmte Tat[X.]estände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als ver[X.]esserungs[X.]edürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Die Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erge[X.]en und kann auch [X.]ei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzeslücke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch [X.]nalogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen. Dies ist [X.]ufga[X.]e der Fachgerichte ([X.]-Urteil vom 29.11.2017 - II R 14/16, [X.]E 260, 372, [X.] 2018, 362, Rz 17).

[X.][X.][X.]) Diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit § 4 Nr. 1 [X.] nicht erfüllt. Es fehlt an einer Regelungslücke. Die [X.]eschränkung des [X.]nwendungs[X.]ereichs dieser Norm auf den Erwer[X.] von Grundstücken ist nicht sinnwidrig. Sie entspricht der [X.][X.]sicht des Gesetzge[X.]ers, der allein den Erwer[X.] von Grundstücken [X.]egünstigen wollte und den § 1 [X.][X.]s. 3 [X.] nicht in die [X.]egünstigung aufgenommen hat. Nach § 4 [X.][X.]s. 1 Nr. 5 des Grunderwer[X.]steuergesetzes 1940 --[X.] 1940-- (RG[X.]l I 1940, 585) war von der [X.]esteuerung ausgenommen der Erwer[X.] eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus [X.]nlass des Ü[X.]ergangs von [X.]ufga[X.]en oder aus [X.]nlass von [X.] von der einen auf die andere Körperschaft ü[X.]erging. Nach den Gesetzesmaterialien (RSt[X.]l 1940, 387) sollte der Ü[X.]ergang von Grundstücken zwischen [X.], [X.], Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts steuerfrei [X.]lei[X.]en, wenn der Ü[X.]ergang aus [X.]nlass einer [X.]ufga[X.]enverschie[X.]ung eintrat. Die Intention war danach die grunderwer[X.]steuerrechtliche Privilegierung der öffentlichen Hand [X.]ei Eigentumswechsel an Grundstücken innerhal[X.] der öffentlichen Hand [X.]ei Ü[X.]ergang von Verwaltungsaufga[X.]en ([X.]-Urteil vom 09.11.2016 - II R 12/15, [X.]E 255, 540, [X.] 2017, 211, Rz 19). § 4 Nr. 1 des Grunderwer[X.]steuergesetzes i.d.F. a[X.] dem [X.], der § 4 [X.][X.]s. 1 Nr. 5 [X.] 1940 nahezu entsprach, wurde durch [X.]rt. 15 Nr. 2 des [X.] 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ([X.]G[X.]l I 1999, 402) neu geregelt. Er wurde auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts erweitert und es wurde die zusätzliche Voraussetzung eingefügt, dass das Grundstück nicht ü[X.]erwiegend einem [X.]etrie[X.] gewer[X.]licher [X.]rt dienen darf. Die Steuer[X.]egünstigung des Erwer[X.]s von Grundstücken --und nicht von [X.]nteilsvereinigungen-- wurde jedoch [X.]ei[X.]ehalten.

ccc) [X.]uch wenn man [X.]ei § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] einen fiktiven Erwer[X.] der Grundstücke der [X.] durch den [X.]nteilserwer[X.]er annimmt (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 22.02.2017 - II R 52/14, [X.]E 257, 363, [X.] 2017, 653, Rz 14), ist § 4 Nr. 1 [X.] nicht anwend[X.]ar, wenn --fiktiver-- Veräußerer eine juristische Person des Privatrechts, zum [X.]eispiel eine Gm[X.]H, ist. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ü[X.]ertragung des Grundstücks eine juristische Person des öffentlichen Rechts alleiniger [X.]er der juristischen Person des privaten Rechts ist. Die Steuer[X.]efreiung erfordert als Veräußerer und als Erwer[X.]er des Grundstücks jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts ([X.]-Urteil vom 09.11.2016 - II R 12/15, [X.]E 255, 540, [X.] 2017, 211, Rz 16). Hält eine juristische Person des öffentlichen Rechts alle [X.]nteile an einer juristischen Person des privaten Rechts, wird der private Rechtsträger der Grundstücke trotzdem nicht zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und damit nicht sel[X.]st zum [X.]egünstigten Rechtsträger (vgl. [X.]-Urteil vom 09.11.2016 - II R 12/15, [X.]E 255, 540, [X.] 2017, 211, Rz 22).

ddd) Ein weiteres Verständnis des § 4 Nr. 1 [X.] ergi[X.]t sich nicht daraus, dass § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] auch auf die freige[X.]ige Zuwendung von [X.]santeilen [X.]nwendung findet, wenn diese zu einer [X.]nteilsvereinigung nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] führt. § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] hat eine andere Zielsetzung als § 4 Nr. 1 [X.]. § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] soll als allgemeine [X.]usnahme von der [X.]esteuerung die doppelte [X.]esteuerung dessel[X.]en Le[X.]enssachverhalts mit Er[X.]schaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwer[X.]steuer vermeiden (vgl. o[X.]en unter [X.] und [X.][X.]). § 4 Nr. 1 [X.] hingegen gehört zu den in § 4 [X.] verfassten [X.]esonderen [X.]usnahmen von der [X.]esteuerung. Mit diesen wollte der Gesetzge[X.]er nur die dort spezifisch geregelten Sachverhalte von der Grunderwer[X.]steuer [X.]efreien.

eee) § 4 Nr. 1 [X.] kann nicht deshal[X.] dahingehend ausgelegt werden, dass er eine [X.]nteilsvereinigung nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] umfasse, weil § 4 Nr. 4 [X.] sich ne[X.]en dem Ü[X.]ergang von Grundstücken auch auf den Ü[X.]ergang von [X.]santeilen [X.]ezieht. Der Wortlaut von § 4 Nr. 4 [X.] enthält im Gegensatz zu § 4 Nr. 1 [X.] ausdrücklich eine Verweisung auf den Ü[X.]ergang von [X.]santeilen nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 und 4 [X.] als unmittel[X.]are Rechtsfolge eines Zusammenschlusses. Er ist zudem ausdrücklich auf Ge[X.]ietskörperschaften und die [X.]ufhe[X.]ung der Kreisfreiheit von Gemeinden [X.]eschränkt worden. Nur diese spezifischen Konstellationen wollte der Gesetzge[X.]er dort von der [X.]esteuerung ausnehmen. [X.]uf eine [X.] ist § 4 Nr. 4 [X.] weder anwend[X.]ar noch erlau[X.]t er eine erweiterte [X.]uslegung von § 4 Nr. 1 [X.] auf eine solche Vereinigung.

fff) § 4 Nr. 1 [X.] ist nicht aufgrund einer verfassungskonformen [X.]uslegung nach [X.]rt. 140 GG i.V.m. [X.]rt. 137 [X.][X.]s. 3 WRV auf eine [X.]nteilsvereinigung nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] als Folge der [X.] zu [X.]eziehen. § 4 Nr. 1 [X.] gehört zu den staatlichen Vorschriften, durch die die innerkirchliche Sel[X.]st[X.]estimmung nicht [X.]erührt wird (vgl. o[X.]en unter II.2.c).

cc) Danach ist im Streitfall die durch die staatlich anerkannte Vereinigung der [X.]ngemeinden [X.]ewirkte [X.]nteilsvereinigung nicht nach § 4 Nr. 1 [X.] steuer[X.]efreit.

c) Der Rechtsvorgang ist schließlich auch nicht aufgrund einer Zusammenschau --Interpolation-- mehrerer Steuer[X.]efreiungsnormen, die für sich allein nicht erfüllt sind, von der Steuer [X.]efreit.

aa) Eine Steuer[X.]efreiung aufgrund interpolierender [X.]etrachtung kann sich ins[X.]esondere erge[X.]en, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwer[X.] als a[X.]gekürzter Weg darstellt und die unter[X.]lie[X.]enen Zwischenerwer[X.]e, wenn sie durchgeführt worden wären, e[X.]enfalls steuerfrei wären. Dieser [X.]uslegungsmethode sind jedoch Schranken gesetzt. So darf diese immer nur an einen real verwirklichten, nicht a[X.]er an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen. Des Weiteren darf kein Gestaltungsmiss[X.]rauch im Sinne des § 42 [X.] vorliegen ([X.]-Urteil vom 16.12.2015 - II R 49/14, [X.]E 251, 513, [X.] 2016, 292, Rz 9).

[X.][X.]) Eine Steuer[X.]efreiung aufgrund einer Zusammenschau von § 3 Nr. 2 Satz 1 [X.] und § 4 Nr. 1 [X.] scheidet danach im Streitfall aus. Die [X.]nteilsvereinigung nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] stellt sich nicht als a[X.]gekürzter Weg dar. Zudem ist § 4 Nr. 1 [X.] auf die [X.] nach § 1 [X.][X.]s. 3 Nr. 2 [X.] nicht anwend[X.]ar (vgl. o[X.]en unter II.3.[X.]).

4. [X.] [X.]eruht auf § 135 [X.][X.]s. 2 [X.]O.

Meta

II R 24/21

10.05.2023

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 17. Juni 2021, Az: 8 K 364/21 GrE, Urteil

§ 89 Abs 2 AO, § 174 Abs 4 AO, § 1 Abs 3 Nr 2 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, § 3 Nr 2 S 1 GrEStG 1997, § 4 Nr 1 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 138 Abs 2 WRV, can 515 § 2 CIC, can 121 CIC, § 1 KathKiGemVbgBek NW, § 4 KathKiGemVbgBek NW, § 6 KathKiGemVbgBek NW, § 181 Abs 1 S 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2023, Az. II R 24/21 (REWIS RS 2023, 5478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5478

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