Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 232/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4786

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] aufgeho-ben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den

von weiteren Vorwürfen freigesproche-nen

Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in acht Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 22. Mai 2013 dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei [X.] von fünfmal einem 1
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Jahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Mona-ten festgesetzt und ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von den Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegan-gen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt, nämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unbe-straftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten ([X.]). Deshalb kann der [X.] nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2003

2 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch [X.], Beschluss vom 21.
März 2006

4 StR 21/06, [X.], 71). Dies zwingt vorliegend zur Aufhebung des [X.]s (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellun-gen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.

[X.] Dölp

König Bellay

3

Meta

5 StR 232/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 232/13 (REWIS RS 2013, 4786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4786

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