Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] aufgeho-ben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den
von weiteren Vorwürfen freigesproche-nen
Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in acht Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 22. Mai 2013 dargelegten Gründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei [X.] von fünfmal einem 1
2
-
3
-
Jahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Mona-ten festgesetzt und ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von den Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegan-gen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt, nämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unbe-straftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten ([X.]). Deshalb kann der [X.] nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2003
2 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch [X.], Beschluss vom 21.
März 2006
4 StR 21/06, [X.], 71). Dies zwingt vorliegend zur Aufhebung des [X.]s (§ 337 Abs. 1 StPO).
Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellun-gen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.
[X.] Dölp
König Bellay
3
Meta
25.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 232/13 (REWIS RS 2013, 4786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4786
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.