Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 3 StR 113/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3524

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[X.] vom 22. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2003 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verur-teilt worden ist sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ande-rer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 • verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des - 3 - Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] ist bei der Bemessung dieser Einzelstrafe rechtlich zu-treffend vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Bei der [X.] im engeren Sinne hat es dann jedoch zu Lasten des Angeklagten "die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB aufgeführten Umstände" berücksichtigt. Dies verstößt gegen das [X.] im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu be-handeln (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheits-strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
- 4 - Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. [X.]

Pfister von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 113/04

22.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 3 StR 113/04 (REWIS RS 2004, 3524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3524

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