Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 229/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 945

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[X.][X.]/01
vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 b Abs. 2; [X.] § 14 Abs. 1 Satz 1 a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 [X.] durch das [X.] 2001 zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstru-hegehaltssatz von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der [X.] Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeb-lich (Fortführung des [X.]sbeschlusses vom 26. November 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 259). b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur [X.] geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im [X.] an den Se-natsbeschluss vom 4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437). c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes ([X.]) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamt-versorgungssystem (im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2005 - [X.] 226/01 - FamRZ 2005, 1458). [X.], Beschluss vom 9. November 2005 - [X.] 229/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. August 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Juni 1953) am 8. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (inso-weit rechtskräftig) und die [X.] Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 21. März 2001 hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.], jetzt: [X.]; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe 1 - 3 - von monatlich 723,81 [X.], bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der [X.] übertragen hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es im Wege des Quasi-[X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von monatlich 632,92 [X.], bezogen auf den 30. Juni 1999 als Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei ist das [X.] (1. August 1980 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von monatlich 176,11 [X.] ausgegangen (Auskunft der [X.] vom 24. September 1999). Die von dem weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Auskunft vom 18. Oktober 1999 errechneten ehezeitlichen Anwartschaften des Antrags-gegners auf Beamtenversorgung hat das [X.] auf der Grundlage des für das [X.] maßgebenden [X.] von 89,79 % in eine Anwartschaft in Höhe von 1.975,10 [X.] umgerechnet. Auf Seiten der Antragstellerin ist das [X.] von ei-nem ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der [X.] von monatlich 751,43 [X.] ausgegangen (Auskunft der [X.] vom 2. Juli 2001). Weiter hat das [X.] den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Antragstel-lerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) berücksichtigt, den es nach der sogenannten [X.]-Methode mit 133,95 [X.] bemessen hat. Diesen Wert der schon laufenden Rente hat es als volldynamisch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 2 3 - 4 - Die zugelassene weitere Beschwerde des [X.] wendet sich gegen die Berücksichtigung des im [X.] aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung. Stattdessen sei der in ihrer Auskunft berücksichtigte Wert zum [X.]punkt des [X.] zugrunde zu legen. Die Parteien, die [X.] und die [X.] haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert. I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht im [X.]punkt seiner Entscheidung noch nicht die [X.] eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] berücksichtigen [X.]. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneinge-schränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] I, 3926) maßgeblich ist, da diese [X.] nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch 4 5 6 7 - 5 - ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] 75/02 - und - [X.]/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (so genannter Abflachungsbetrag) nicht unter den [X.] Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt [X.] weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluss vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO, 261). Zwar geht die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte [X.] des Antragsgegners von einem individuellen Ruhegehalts-satz in Höhe von 63,55 % aus, der somit auch unter dem [X.] liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] (71,75 %) entspricht. Allerdings hat sich mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhege-haltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft der [X.] und die Entscheidung des [X.] noch von einem Ru-hegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der [X.] nach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzei-ten. Der maßgebliche individuelle [X.] des Antragsgegners beträgt deswegen nicht - wie vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt - 63,55 %, son-dern nur 60,79 % (33,89 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375). Das wird das Beschwerdegericht bei seiner Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbe-züge und des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils zu berücksichtigen haben. 8 - 6 - 2. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur [X.] seiner Entscheidung geltenden [X.] herangezogen hat. Der [X.] hat bereits mehrfach [X.], dass insoweit jeweils der zur [X.] der Entscheidung geltende Bemessungs-faktor anzuwenden ist (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Allerdings wird das Berufungs-gericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die [X.] in [X.] inzwischen vollständig entfallen ist. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst [X.], denn die Auskünfte der [X.] beruhen noch auf dem alten Gesamtver-sorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein so genanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte - wie hier die Antragstellerin - als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte [X.] zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der [X.] abgekoppelte - Besitzstandsrente weiter gezahlt wird (§ 75 Abs. 2 [X.]S). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im [X.]-[X.]-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor-gungsfähigen [X.] im Sinne des § 42 [X.]S a.F. ([X.]sbeschluss vom 20. Juli 2005 - [X.] 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666 m.w.[X.]). 4. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zugleich Gelegen-heit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der [X.], da die bisherigen [X.] naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch 9 10 11 - 7 - das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.] [X.]) nicht berücksichtigen. Hahne

[X.] [X.]

Vézina

Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2001 - 621 F 2380/99 VA - [X.], Entscheidung vom 31.10.2001 - 10 UF 72/01 -

Meta

XII ZB 229/01

09.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 229/01 (REWIS RS 2005, 945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 945

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