Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 222/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2972

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[X.][X.]/02
vom 22. Juni 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. November 2002 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 2. April 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Mai 1946) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 26. Dezember 1933) am 15. Februar 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001 - im We-ge des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei dem [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf ein neu einzurichtendes Versi-cherungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von 313,49 • begründet hat. Ferner hat es im Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf dem neu einzurichtenden [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 3,76 • begründet.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des [X.] 310,01 • beträgt. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1969 bis 31. Januar 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der [X.] bei dem [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 3.605,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 2001, sowie des Antragsgegners bei dem [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 4.536,22 DM, bei der [X.] in Höhe von 282,34 DM und bei der [X.] in Höhe von (dynamisiert) 14,71 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001, ausgegangen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung - 4 - des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die [X.] und die [X.] ha-ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. - 5 - 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsgegner vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) bereits 1998 erreicht hat, gebietet keine andere Bewer-tung. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. - 6 - Für die Anwartschaften beider Parteien beim [X.] wird sich jedoch [X.] eine Änderung ergeben durch die nunmehr erforderliche Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-tors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). 2. Indessen hat das [X.] hinsichtlich der für den Antrags-gegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften die Auskunft der [X.] vom 16. Mai 2001 zugrunde gelegt, die ersichtlich der Neufassung der Satzung der [X.] zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung trägt, mit der anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt [X.]. 3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Feststellung der Anwartschaften des Antragsgegners bei der [X.] nachzuholen sein wird (zur - 7 - Bewertung der Versorgungsanrechte bei der [X.] nach der Satzungsänderung vgl. im übrigen [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 222/02

22.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 222/02 (REWIS RS 2005, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2972

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