Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 5 P 9/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 691

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Gegenstand

Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG


Leitsatz

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann "schriftlich" verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein eingescanntes und in Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail übersandtes Zustimmungsverweigerungsschreiben dem [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt.

2

Der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, zur Erledigung der Arbeiten, die auf mehreren freien Dienstposten anfielen, zehn Beschäftigte der [X.] einzusetzen, denen Tätigkeiten in dem betreffenden Jobcenter zugewiesen werden sollten. Nachdem der Antragsteller die Zustimmung dazu verweigert hatte, leitete der Vorsitzende der Beteiligten zu 2 mit Zustimmungsantrag vom 28. März 2013, der dem Antragsteller am 17. April 2013 zuging, das Stufenverfahren ein. Die ablehnende Entscheidung und die dafür maßgeblichen Gründe teilte der Vorsitzende des Antragstellers dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 2 in einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 2. Mai 2013 mit, das er diesem am 2. Mai 2013 eingescannt in Form einer im "Portable Document Format" erstellten Datei ([X.]) als Anhang zu einer E-Mail übersandte. Die Datei bildet nach der maschinenschriftlichen Grußformel die handschriftliche Originalunterschrift des [X.] bildlich ab. Das Original des Schreibens ging dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 2 am 6. Mai 2013 zu.

3

Dessen Nachfolgerin teilte dem Antragsteller mit, die Übermittlung des Schreibens vom 2. Mai 2013 per E-Mail sei nicht formgerecht erfolgt. Das Original des Schreibens sei erst nach Ablauf der Frist und damit verspätet zugegangen, so dass die Zustimmung des Antragstellers zu der [X.] gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gelte. Später unterrichtete der Beteiligte zu 1 den Antragsteller darüber, dass er nunmehr die beabsichtigten [X.]n umsetzen werde.

4

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich gegen den von den Beteiligten angenommenen Eintritt einer Zustimmungsfiktion gewendet und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. In dem daraufhin vom Beteiligten zu 1 einstweilen fortgesetzten Mitbestimmungsverfahren stellte die Einigungsstelle durch Beschluss fest, dass die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung als erteilt gelte, weil seine Begründung keinem vom Gesetz anerkannten [X.] zugeordnet werden könne.

5

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 2. Mai 2013 hinsichtlich der Zuweisung, Tätigkeitsübertragung und Eingruppierung der im [X.] genannten Beschäftigten beachtlich gewesen ist.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen. Der neu gefasste Antrag des Antragstellers festzustellen, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird, sei zulässig und begründet. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es genüge dem [X.] aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das Zustimmungsverweigerungsschreiben in dieser Form übersandt werde. Entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei auch hier die Einhaltung der Textform des § 126b [X.] ausreichend. Eine entsprechende Anwendung des § 126 [X.] sei nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangten nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch den [X.]. Dem Informations- und [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genüge eine dem Leiter der Dienststelle zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des [X.]. Die Gewährleistung der Identitäts- und der [X.] sei zwar auch für die Mitteilung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unverzichtbar. Dafür sei aber eine entsprechende Anwendung von § 126b [X.] geboten und ausreichend.

7

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2. Der Gesetzesbegründung zufolge habe der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 BPersVG ein "regelrechtes Verwaltungsverfahren gestaltet". Daher seien die Formvorschriften des § 37 Abs. 3 Satz 2 und des § 3a Abs. 2 VwVfG entsprechend heranzuziehen. § 126 [X.] gelte entweder unmittelbar oder entsprechend. Eine analoge Anwendung des in § 126b [X.] geregelten Textformerfordernisses komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die analoge Anwendung nur auf einen bisher nicht unmittelbar zugeordneten Sachverhalt erfolgen könne, so dass die Schriftform, ersatzweise die elektronische Form einzuhalten sei. Das [X.] gehe mit seiner Rechtsprechung über diese analoge Anwendung hinaus. Mit der Verwendung einer E-Mail sei die Identitätsfunktion keinesfalls gewahrt, weil diese auch von Personen versandt werden könne, die gar nicht existierten.

8

Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.

9

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des [X.] an.

II

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

1. Das streitige Begehren des Antragstellers ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig.

a) Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier - erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - [X.]E 108, 347 <354> und vom 24. Juli 2008 - 6 PB 18.08 - [X.] 251.7 § 79 [X.] Rn. 7, jeweils m.w.[X.]). Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - [X.]E 92, 295 <297>, vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 - [X.] 2014, 132 und vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - [X.] 2015, 66, jeweils m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt der in der öffentlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht am 1. September 2015 neu gefasste Antrag des Antragstellers. Er ist abstrakt und unabhängig von dem zugrunde liegenden Streitfall formuliert und zielt darauf, die aufgeworfene Frage in allgemeingültiger Weise auch für künftige Fälle klären zu lassen. Der Antrag ist auf die hier anlassgebende Fallgestaltung zu begrenzen. Diese ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass das dem Beteiligten zu 1 in Form einer [X.] übermittelte Zustimmungsverweigerungsschreiben im [X.] an die Wiedergabe der Grußformel die Originalunterschrift des [X.] bildlich wiedergibt.

b) Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der so konkretisierten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob ein eingescanntes und als [X.] per E-Mail übersandtes handschriftlich unterzeichnetes Zustimmungsverweigerungsschreiben ausreicht, um die Ausschlussfrist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG zu wahren, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor streitig und wird sich auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen ihnen stellen (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 12 ff. m.w.[X.]).

2. Der abstrakte Feststellungsantrag ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG genannten Frist von zehn Arbeitstagen die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Diesem [X.] genügt ein von dem [X.] handschriftlich unterzeichnetes Schreiben, das die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthält und nach Einscannen in der Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

a) Der Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG und seine Entstehungsgeschichte lassen ein solches Verständnis zu.

Das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" erfährt keine begriffliche Konkretisierung durch § 126 Abs. 1 [X.]. Danach muss für den Fall, dass durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Bestimmung findet unmittelbare Anwendung nur auf Schriftformerfordernisse des Privatrechts (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 76. Aufl. 2017, § 126 Rn. 1). Das Personalvertretungsrecht ist hingegen Teil des öffentlichen Dienstrechts, so dass schon deshalb § 126 [X.] im vorliegenden Zusammenhang nicht unmittelbar herangezogen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - [X.] 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 24). Das [X.] enthält auch keine Regelung, nach der § 126 [X.] entsprechend Anwendung findet. Mithin ist der allgemeine Sprachgebrauch für die Wortlautauslegung maßgeblich.

Danach kann unter dem Begriff "schriftlich" jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen verstanden werden. Dazu gehören auch Texte, die elektronisch erfasst, übermittelt und gespeichert werden. Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit Blick auf den Wortlaut unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Verständnis weder den mit dem Schriftlichkeitsbegriff verbundenen Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es vom 5. August 1955 ([X.]l. I S. 477), in dessen § 62 Abs. 2 Satz 4 sich die Regelung über die schriftliche Zustimmungsverweigerung erstmals findet, noch denjenigen zum Zeitpunkt der unveränderten Übernahme der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 5 des [X.]es vom 15. März 1974 ([X.]l. I S. 693) entspricht. Die ausschließlich elektronische Übermittlung und Speicherung von Texten war damals noch nicht möglich beziehungsweise üblich, so dass davon auszugehen ist, dass allgemein- wie auch fachsprachlich mit dem Begriff "schriftlich" jedenfalls die Vorstellung von der Verkörperung der Schriftzeichen in einer Urkunde verbunden war.

Gleichwohl ist eine dynamische Interpretation des Merkmals "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG im Sinne des heutigen [X.] nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das allgemeine und im juristischen Fachsprachgebrauch vorherrschende Verständnis von "Schriftlichkeit" zur Zeit des [X.] weniger weit war als heute, folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Schriftlichkeitsbegriff in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG darauf verengen und neue technische Entwicklungen von vornherein ausschließen wollte, die - wie die Übermittlung eines in einer [X.] gespeicherten Textes als Anhang zu einer E-Mail - ebenfalls die dauerhafte Lesbarkeit von Texten gewährleisten. Bei der Wortlautauslegung sind auch unter ein Tatbestandsmerkmal begrifflich subsumierbare technische Phänomene zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung noch unbekannt waren, es sei denn, der Gesetzgeber wollte den historischen Sprachgebrauch festschreiben (vgl. [X.], Juristische Methodenlehre, 2016, Rn. 303, [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 323 f., vgl. auch [X.], Urteil vom 21. November 1950 - 4 StR 20/50 - [X.]St 1, 1 <3>). Der Begründung des [X.]es vom 5. August 1955 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 ausschließlich im Sinne des Sprachgebrauchs zum damaligen Zeitpunkt verstanden wissen wollte (vgl. Schriftlicher Bericht des [X.] über den Entwurf eines Gesetzes über die [X.] in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben - [X.]. 2/1189 S. 9). Aus der Begründung des Entwurfs des [X.]es vom 15. März 1974 ergibt sich nichts anderes (vgl. [X.]. 7/176 S. 33).

c) Dafür, dass auch ein handschriftlich unterschriebenes Zustimmungsverweigerungsschreiben, das eingescannt und in der Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird, dem [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, sprechen maßgeblich der Sinn und Zweck des Gebots der Schriftlichkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.

aa) Dieses Erfordernis dient ebenso wie die Begründungspflicht vor allem einem Informations- und [X.]. Wie in der parallelen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - [X.]E 128, 364 Rn. 38, vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 34 und vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - [X.] Nr. 139, zu § 99 [X.] 1972 Rn. 48) soll das [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gewährleisten, dass der Dienststellenleiter auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Personalrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben. Der Dienststellenleiter soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussichten im Stufen- oder Einigungsstellenverfahren verschaffen können. Diesem Zweck genügt ein eingescanntes handschriftlich unterzeichnetes Schreiben des [X.], das in Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail dem Dienststellenleiter übermittelt wird.

bb) [X.] trägt der Identitätsfunktion, die für die Erklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unverzichtbar ist, ausreichend Rechnung. Diese Funktion soll sicherstellen, dass der Aussteller der Urkunde erkennbar und identifizierbar ist. Dafür bedarf es nicht notwendig einer Originalunterschrift. Für die Feststellung von Person und Identität des Erklärenden ist es vielmehr ausreichend, wenn dessen Name angegeben wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - [X.]E 128, 364 Rn. 40 m.w.[X.], vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 34 und vom 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - [X.] Nr. 139 zu § 99 [X.] 1972 Rn. 48, jeweils zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dem genügt ein eingescanntes Originalschreiben des [X.], das - wie hier - die Originalunterschrift bildlich wiedergibt und das elektronisch übermittelt sowie gespeichert wird. Es verhält sich insoweit im Ergebnis genauso wie bei einem Telefax, bei dem die vom Empfangsgerät des Adressaten hergestellte Telekopie des vom [X.] und als elektronisches Signal übertragenen Schreibens die betreffende schriftliche Erklärung des Absenders wiedergibt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - [X.]E 101, 298 <302>). Die Identitätsfunktion wäre allerdings auch dann gewahrt, wenn die eigenhändige Unterschrift nicht bildlich wiedergegeben wäre. Es reicht bereits aus, wenn - wie hier - der Name des [X.] angegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - [X.]E 128, 364 Rn. 40, zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

cc) Für die Abschluss- oder [X.], die im Hinblick auf den Informations- und [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ebenfalls unverzichtbar ist, gilt nichts anderes. Dieser Funktion genügt die in Rede stehende [X.] schon deshalb, weil in ihr im [X.] an die Grußformel die Originalunterschrift bildlich wiedergegeben wird. Die Abschluss- und [X.] ist hier auch durch die vorhandene Grußformel und die maschinenschriftliche Namenswiedergabe erfüllt. Der bildlichen Wiedergabe der Originalunterschrift hätte es insoweit nicht bedurft (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - [X.]E 128, 364 Rn. 40, zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

dd) Das eingescannte und als Anhang zu einer E-Mail an den Dienststellenleiter übermittelte Schreiben erfüllt außerdem die Perpetuierungsfunktion, die die dauerhafte Lesbarkeit und Überprüfbarkeit eines Textes sicherstellen soll. Der Verkörperung in einer Urkunde bedarf es dazu nicht. Der Inhalt einer gespeicherten elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 36, zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vgl. bereits Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, [X.]. 14/4987 S. 16).

ee) Auch die Echtheits- und Verifikationsfunktion, mit der gewährleistet werden soll, dass die Erklärung inhaltlich von dem Unterzeichner herrührt, wird von dem eingescannten Originalschreiben des [X.] hinreichend erfüllt. Das ohne eine Originalunterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Mitteilung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung vernachlässigt werden. Genauso wie im Betriebsverfassungsrecht hat eine von Unbefugten abgegebene Zustimmungsverweigerung im Personalvertretungsrecht keine Folgen, die nur durch eine eigenhändige Unterschrift des [X.] vermieden werden könnten. Auch hier gilt, dass die unrichtige Erklärung, der Personalrat habe zu einer Maßnahme seine Zustimmung verweigert, rechtlich keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist allein der Beschluss des Personalrats, der personellen Maßnahme zuzustimmen oder sich einer Stellungnahme zu enthalten. Hinzu kommt, dass die Unrichtigkeit einer Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht verborgen bleiben würde, sondern sich zwischen Dienststellenleiter und Personalrat leicht aufklären ließe. Darüber hinaus dürften Fälle, in denen ein Unbefugter ein Interesse an der Fälschung einer Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG haben könnte, schwer vorstellbar sein, zumal der rechtlich maßgebliche Beschluss als solcher nicht gefälscht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - [X.]E 128, 364 Rn. 41 m.w.[X.] zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

ff) Der Beweisfunktion der eigenhändigen Unterschrift, also dem Beweis dafür, dass die Erklärung echt ist und vom Unterzeichner stammt, kommt für die Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG keine maßgebliche Bedeutung zu. Zum einen gingen Zweifel an der Echtheit der Erklärung zu Lasten des Personalrats, der es in der Hand hat, auch eine dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 [X.] entsprechende Zustimmungsverweigerung vorzulegen. Zum anderen lässt sich im Streitfall die Echtheit der Erklärung wie im Prozessrecht auch aufgrund anderer Umstände aufklären.

gg) Entsprechendes gilt für die Schutz- und Warnfunktion. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausführt, fasst der Personalrat den Beschluss über die Verweigerung der Zustimmung, den der Vorsitzende des Personalrats gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG lediglich kommuniziert. Er bedarf deshalb keiner Warnung vor der übereilten Abgabe einer Erklärung.

d) Systematische Gesichtspunkte stützen diese Auslegung oder stehen ihr jedenfalls nicht entgegen.

aa) Eine Übertragung der Anforderungen des § 126 [X.] auf das [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist nicht im Hinblick auf einen etwaigen Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 BPersVG sowie § 9 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] und die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] geboten. Die Gründe, die hier die Einhaltung einer strengen Schriftform gebieten, greifen für die Zustimmungsverweigerung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gerade nicht ein. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des [X.] nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist eine privatrechtliche Willenserklärung, auf die das Schriftformerfordernis des § 126 [X.] unmittelbar Anwendung findet ([X.], Beschluss vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - [X.]E 137, 346 Rn. 24 ff.). Anders liegt es bei der Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, die keine Willenserklärung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 32 m.w.[X.] zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Bei der gemäß § 9 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärung der Bewerber verlangen anders als bei § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG insbesondere Sinn und Zweck der Regelung die Einreichung eines unterschriebenen Originals ([X.], Beschluss vom 11. März 2014 - 6 P 5.13 - [X.]E 149, 160 Rn. 17 ff.).

bb) Ein systematischer Zusammenhang mit § 126 Abs. 1 [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil die Regelung über die Schriftform grundsätzlich nur für das Privatrecht gilt und der Gesetzgeber davon abgesehen hat, ihre entsprechende Anwendung für das [X.] anzuordnen. Dies gilt gleichermaßen für § 126b [X.], der die Anforderungen an eine Erklärung regelt, für die durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist.

cc) Dafür, dass auch ein eingescanntes und in Form einer [X.] als Anhang zu einer E-Mail übermitteltes handschriftlich unterzeichnetes Zustimmungsverweigerungsschreiben dem [X.] des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, spricht mit erheblichem Gewicht der systematische Zusammenhang zu § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.], der ebenso wie § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG für das Zustimmungsverweigerungsschreiben Schriftlichkeit verlangt. Eine Zustimmungsverweigerung erfolgt auch dann "schriftlich" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.], wenn sie in einer E-Mail erklärt wird und die Verweigerung den Namen des für den Betriebsrat handelnden Mitglieds erkennen lässt sowie den Abschluss der Erklärung eindeutig kenntlich macht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 36). Der Umstand, dass dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 126b [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 ([X.]l. I S. 1542) folgt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 20019 - 1 ABR 93/07 - [X.]E 130, 1 Rn. 36) und diese Bestimmung im Anwendungsbereich des [X.]es keine Geltung beansprucht, mindert angesichts der gleichen Zwecke des [X.]s des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG und des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht das Gewicht für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Erfordernisses der Schriftlichkeit.

dd) Eine engere Auslegung des [X.]ses des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist nicht im Hinblick auf einen etwaigen Zusammenhang zu § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geboten, der für einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt u.a. verlangt, dass dieser eine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe enthält. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Personalvertretungsrecht weder unmittelbar noch entsprechend. Soweit die Personalvertretungsgesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Folgen von Verfahrensmängeln enthalten, kann für das Mitbestimmungsverfahren lediglich auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze für das Handeln der öffentlichen Verwaltung zurückgegriffen werden, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugrunde liegen ([X.], Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - [X.] 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 17 m.w.[X.]). § 37 Abs. 3 VwVfG enthält keine solchen Grundsätze.

Meta

5 P 9/15

15.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2015, Az: 20 A 1868/14.PVB, Beschluss

§ 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 126b BGB, § 37 Abs 3 S 2 VwVfG, § 3a Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 5 P 9/15 (REWIS RS 2016, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

EnVR 108/18

Zitiert

7 ABR 138/09

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