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PDF anzeigen[X.] ZB 66/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wird der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom23. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511,29 • (= 1000 DM)Gründe:[X.] am 20. März 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 11. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehe-[X.]au (Antragstellerin) durch [X.] vom 25. Oktober 2000 geschieden(insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.Während der Ehezeit (1. März 1987 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. [X.]) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts je-weils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1,- 3 -[X.]), und zwar die am 4. Mai 1949 geborene Ehe[X.]au in Höhe von 377,44 [X.] der am 22. Mai 1947 geborene Ehemann in Höhe von 521,14 DM, jeweilsmonatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist vom Amtsge-richt [X.] die Ehe[X.]au eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "ein-fache" [X.] bei der [X.] Versorgungskammer, Zusatz-versorgungskasse der [X.] Gemeinden (weitere Beteiligte zu 1, [X.])in Höhe von 103,45 DM festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von monatlich53,05 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das [X.] derEhe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Fr die Umrechnung der Anwartschaft derEhe[X.]au auf die statische [X.] bei der [X.] in eine [X.] hat es deren Barwert nicht nach der [X.], die [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literaturveröffentlichte "[X.]" mit 8.193,24 DM ermittelt und sie auf dieserGrundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 37,61 [X.].Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.] absr-fen. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] -II.Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmßigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, daß die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der [X.] (mit Beschluß vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung [X.] grundstzlich auchweiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden; auf "[X.] kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessenAbdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der- 5 -Grundlage der bisherigen [X.] die Versorgungsanrechte der [X.] zu entscheiden. Die Auskunft der [X.] vom 10. August 2000 geht [X.], [X.] die Ehe[X.]au die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] (in der [X.] geltenden Fassung) [X.]stens am 1. September 2001 erfllen wird, dasbei der [X.] bestehende Anrecht der Ehe[X.]au auf eine sogenannte qualifizierte[X.] folglich noch verfallbar und deshalb im Versorgungsaus-gleich nicht zu bercksichtigen ist. Im Hinblick hierauf [X.] die Sache an das[X.] zurckverwiesen werden, damit das [X.] dieVersorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskfte feststellen undauf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durch[X.]en kann.4. Soweit [X.] die Ehe[X.]au bei der [X.] nunmehr ein unverfallbares An-recht auf (qualifizierte) [X.] aufgrund des § 18 [X.] in [X.] mit dem diese Vorschrift umsetzenden § 35 a der Satzung der [X.]besteht, wird das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung folgen-des zu bercksichtigen haben:Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli1998 ([X.] 98, 365 ff. = [X.], 279 ff.) § 18 [X.] in der [X.] vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt k 18 [X.] inder geltenden Fassung angewendet werden ([X.] 98, 365, 402 = [X.], 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum [X.] hinzunehmen, [X.] die garantierte Mindestversorgungsrente der [X.] dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes ge-- 6 -r den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den [X.]diese geltenden § 16 [X.] benachteiligt werden ([X.] aaO S. 838).Art. 18 [X.] ist durch Art. 1 Nr. 1 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom21. Dezember 2000 ([X.] I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 undsodann durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des [X.] desSchuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) erneut [X.]. Da auch [X.] die [X.] das zur [X.] geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt(st.Rspr. vgl. nur [X.]sbeschluû vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - FamRZ2000, 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 [X.]. [X.].[X.]), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den [X.]n des § 18[X.] in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach [X.] des § 30 d[X.] i.d.[X.] zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach [X.] des [X.]. 9 Nr. 24 des [X.] vom 26. Juni 2001 ([X.] [X.]. 1310) eingeften § 30 f [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt [X.].Fr die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versiche-rungsrente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung der [X.] (in der Fassung der [X.] vom 11. Dezember 2000) nicht herangezogen werden. DerSatzung der [X.] kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungenzu (vgl. [X.], 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunktdes Grundgesetzes in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die[X.] [X.] Aufgabe wahrnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1987- 7 -- [X.] - [X.], 724, 725; [X.] VersR aaO 836). Im Hinblickauf die von § 18 [X.] in der nunmehr geltenden Fassung abweichendeBerechnung der (qualifizierten) [X.] und deren fehlende Dyna-misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001unwirksam.Im rigen gibt die Zurckverweisung der Beteiligten zu 2 Gelegenheit,etwaige nderungen einzubeziehen, die sich - in der Folge des von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems [X.] bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der r begrte Anwartschaften - auch[X.] bei der [X.] begrte Anrechte ergeben.[X.][X.][X.][X.]Vézina
Meta
23.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 66/01 (REWIS RS 2002, 4902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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