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PDF anzeigen[X.] ZB 105/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wird der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom2. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511,29 • (= 1.000 DM)Gründe:[X.] am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag derEhe[X.]au (Antragstellerin) durch [X.] vom 17. Januar 2001 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich [X.] -Wrend der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des [X.] jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung beider [X.] (weitere [X.] 1, [X.]), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehe[X.]au in Höhe von340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Danebenist [X.] die Ehe[X.]au eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte [X.], Zusatzversor-gungskasse der [X.] Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in [X.] 46,82 DM festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von [X.], bezogen auf den 30. April 2000, auf das [X.] derEhe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Fr die Umrechnung der Anwartschaft derEhe[X.]au auf die statische Versicherungsrente bei der [X.] in eine [X.] hat es deren Barwert nicht nach der [X.], die [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literaturveröffentlichte "[X.]" mit 2.134,99 DM ermittelt und sie auf dieserGrundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 9,80 [X.].Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.] absr-fen. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen- 4 -richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.[X.] Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmßigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, daß die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der [X.] (mit Beschluß vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung [X.] grundstzlich auchweiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden; auf "[X.] kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessenAbdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der [X.] -3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschlieûend auf [X.] der bisherigen [X.] die Versorgungsanrechte der [X.] zu entscheiden.Nach Auskunft der [X.] vom 1. August 2000 wird das bei ihr [X.] bestehende Anrecht [X.]stens am 4. Oktober 2005 unverfallbar. [X.] Angabe beruht auf §§ 1, 18 [X.] in der damals geltenden Fassung undauf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a der Satzung der[X.]. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 desErsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 21. Dezember 2000 ([X.]) mit [X.] 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 [X.], der [X.] durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des [X.] des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) erneut rt worden ist.Da auch [X.] die [X.] das zur [X.] geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinemzeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt(st.Rspr. vgl. nur [X.]sbeschluû vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - FamRZ2000, 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 [X.]. [X.].[X.]), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den [X.]n des § 18[X.] in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach [X.] des § 30 d[X.] i.d.[X.] zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach [X.] des [X.]. 9 Nr. 24 des [X.] vom 26. Juni 2001 ([X.] [X.]. 1310) eingeften § 30 f [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt zu-rckwirkt.- 6 -Da die Auskunft nicht erkennen lût, wann der Ehe[X.]au die Zusage [X.] bei der [X.] erteilt worden ist, vermag der [X.] die Frage desEintritts der [X.] - auch unter Bercksichtigung der [X.] (vgl. § 30 f [X.]) - nicht zrprfen. Die Sache muû daheran das [X.] zurckverwiesen werden, damit es die notwendigenFeststellungen treffen kann. Die Zurckverweisung ermlicht es, den [X.] anhand aktueller Auskfte durchzu[X.]en. Sie gibt damit [X.] zu 2 zugleich Gelegenheit, etwaige nderungen, die sich - in [X.] des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssy-stems [X.] bei der [X.] und der r begrteAnwartschaften - auch [X.] bei der [X.] begrte Anrechte ergeben, einzube-ziehen.[X.][X.][X.][X.]Vézina
Meta
23.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 105/01 (REWIS RS 2002, 4891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4891
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