Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 310/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1673

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 310/11
vom
8. November
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8. No-vember 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten L.

wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2011, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten D.

gegen das [X.] Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schwe-ren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen "schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung"
zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. [X.]egen die Angeklagte L.

hat es wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in 1
-
3
-
Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung" auf eine [X.] von einem Jahr und zehn Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Be-währung ausgesetzt hat. Dagegen richten sich die auf die
Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
1. Die Revision der Angeklagten L.

hat Erfolg.
a) Nach den Feststellungen übersandte die Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 28. September 2010 ihrem Bekannten [X.]

verschiedene [X.] auf sein Mobiltelefon, in denen sie ihn veranlasste, zu ihrer Wohnung zu kommen. Hintergrund waren Mutmaßungen, [X.]

habe einen [X.] des nichtrevidierenden Mitangeklagten K.

aus der Wohnung weggenommen.
Nach dem Eintreffen des [X.]

kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen K.

und [X.]

, in deren Verlauf K.

den [X.]

beschuldig-te, das Amphetamin gestohlen zu haben. K.

verlangte eine "[X.]--
von ihnen erkannt tatsächlich nicht [X.] -
Forderung Nachdruck zu verleihen, schlugen und traten K.

und der Angeklagte D.

den [X.]

. D.

stach dem [X.]

mit einem Küchen-messer in den rechten Oberschenkel. Anschließend äußerte die Angeklagte mehrfach: "Komm, rück die Kohle schon raus", wobei sie wollte, dass [X.]

-
durch die körperlichen Misshandlungen, insbesondere den Messerstich, ein-geschüchtert
-
eine "[X.]gung" zahle. Aus Angst vor
weiteren [X.] überließ [X.]

dem K.

den Kraftfahrzeugbrief und die Schlüssel zu seinem Pkw.
Zum [X.]ehilfenvorsatz hat das [X.] festgestellt, die Angeklagte habe bei Versendung der [X.] gegen den [X.]

"bzw. gegen des-2
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5
-
4
-
sen körperliche Integrität und Vermögen" gerichtete vorsätzliche [X.] "der beiden im Vorfeld schon 'aufgestachelten'" K.

und D.

"konkret und nicht nur allgemein für möglich" gehalten. Dabei habe sie "einen [X.] Tatvorsatz bei den beiden bzw. dessen Förderung durch ihre Mitwir-kung billigend in Kauf" genommen. Einen gemeinsamen Tatplan sämtlicher Angeklagter zu einer körperlichen Misshandlung des [X.]

oder einen Ent-schluss, von ihm eine "[X.]gung" für das nicht auffindbare Amphetamin zu fordern, habe es zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht gegeben. Bei der Strafzumessung hat das [X.] zugunsten sämtlicher Angeklagter -
auch der Angeklagten L.

-
berücksichtigt, dass "die Tat nicht von vornherein geplant war, die 'Klärung' der Situation vielmehr spontan entglitten ist".
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch) zur gefährlichen Körperverletzung nicht.
[X.]) Soweit das [X.] die Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährli-chen Körperverletzung auf die Übersendung von [X.] in den frühen Morgenstunden des 28. September 2010 gestützt hat, ergeben seine wider-sprüchlichen Feststellungen einen [X.]ehilfenvorsatz nicht.
Zwar kann Beihilfe schon vor der Entschließung des
[X.] zur Tat geleistet werden (B[X.]H, Urteil vom 24.
April 1952 -
3
StR
48/52, B[X.]HSt
2, 344, 345
f.; [X.], St[X.]B, 12.
Aufl., §
27 Rn.
38 a.E.). Auch genügt in [X.] Hinsicht für eine Strafbarkeit als [X.]ehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der [X.]e-hilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts-
und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der [X.]ehilfe hin-gegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben 6
7
8
-
5
-
(B[X.]H, Beschluss vom 20.
Januar 2011 -
3
StR
420/10, [X.], 399, 400 mwN).
Hier sprechen indessen die Ausführungen des [X.] zu einem spontanen Entgleiten der Situation gegen ein billigendes Fürmöglichhalten der [X.] zum Nachteil des [X.]

bei der Versendung der [X.]. Jedenfalls lassen die gegensätzlichen Feststellungen keinen sicheren Schluss auf den [X.]ehilfenvorsatz der Angeklagten zu.
[X.]) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung konnte die Angeklagte durch ihre Äußerungen in ihrer Wohnung nicht mehr leisten.
Nach den Feststellungen war die gefährliche Körperverletzung in beiden vom [X.] ausgeurteilten Varianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 St[X.]B) be-endet, als sich die Angeklagte mit der Aufforderung, [X.]

solle "die Kohle [X.]", in das [X.]eschehen einschaltete. Für das, was schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das nachträgliche Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht mehr zu begründen (B[X.]H, Urteil vom 24.
April 1952 -
3
StR
48/52, B[X.]HSt
2, 344, 346
f.; Beschluss vom 24.
November 1993
-
2
StR
606/93, B[X.]HR St[X.]B § 46 Abs. 2 Beihilfe 1). Da die [X.]ewaltanwendung mit der Körperverletzung bereits abgeschlossen war, konnte die Angeklagte
mithin nur noch Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, aber nicht mehr zur gefährlichen Körperverletzung leisten (vgl. [X.], St[X.]B, 12.
Aufl.,
§
27 Rn.
43 a.E.).
c) Für die neue Hauptverhandlung gegen die Angeklagte weist der
Senat darauf hin, dass die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß §
27 St[X.]B zwar nicht voraussetzt, dass die auf Unterstützung des [X.] gerichtete Handlung des [X.]ehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungsthe-9
10
11
12
-
6
-
orie kausal auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgend-einem Zeitpunkt zwischen [X.] und Beendigung erleichtert oder fördert (B[X.]H, Urteil vom 1.
August 2000 -
5
StR
624/99, B[X.]HSt 46, 107, 109; Urteil vom 16.
Januar 2008 -
2
StR
535/07, [X.], 284). Eine solche [X.] oder Förderung der besonders schweren räuberischen Erpressung vermittels der Äußerungen der Angeklagten in ihrer Wohnung bedarf indessen einer ausdrücklichen Feststellung.
2. Die Revision des Angeklagten D.

ist unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Die unterlassene Anordnung nach §
64 St[X.]B ist aufgrund der wirksa-men Ausnahme vom Revisionsangriff nicht mehr [X.]egenstand der revisionsge-richtlichen Überprüfung (B[X.]H, Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2
StR
374/92, B[X.]HSt
38, 362
ff.).
Allerdings hat der gegenüber §
250 Abs.
1 St[X.]B erhöhte Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 St[X.]B in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (B[X.]H, Urteil vom 5.
Mai 2011 -
3
StR
57/11 mwN). Der Senat hat den [X.] deshalb entsprechend §
354 Abs.
1 StPO ergänzt.
[X.]von [X.]Schäfer

Mayer

Menges
13

Meta

3 StR 310/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 310/11 (REWIS RS 2011, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1673

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