Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 468/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 147

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:221215B2STR468.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 468/15

vom
22. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2015 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Juli 2015, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.] drangen die beiden nicht revidierenden Mitangeklagten A.

und K.

in den frühen Morgenstunden
des 2.
November 2014
in die Wohnung
des Geschädigten in Q.

ein.
Sie durchsuchten die Wohnung und nahmen eine Geldkassette mit Schmuck an 1
2
-
3
-
sich. Den Geschädigten, den sie aufweckten, zwangen sie zur Öffnung eines Tresors, aus dem sie Bargeld in Höhe von ca. 1.400
Euro entnahmen.
Der Angeklagte B.

hatte den beiden Mitangeklagten den [X.] zuvor
genannt und das Umfeld unter anderem am 27.
Oktober 2014 ausspioniert. Darüber hinaus stellte er den Mitangeklagten eine
Wohnung
in O.

zur
Verfügung, in der er sich ebenfalls vorübergehend aufhielt. Die Mitangeklagten konnten in dieser Wohnung übernachten und die Beute verstecken, was
-
ebenso wie das Einsteigen und die Art und Weise der Tatbegehung
-
von vornherein zwischen allen Angeklagten so abgesprochen war.
2.
Ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des zum Tatvorwurf schwei-genden Angeklagten B.

hat die [X.] im
Wesentlichen darauf ge-
stützt, dass er am 27.
Oktober 2014 mehrfach mit dem Mitangeklagten A.

telefoniert habe, während sich dieser auf der Fahrt von H.

nach
Q.

befand. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte auf das Tat-
objekt hingewiesen und es ausspioniert habe. Seine Tatbeteiligung werde auch dadurch belegt, dass ein Teil der Beute bei seiner Festnahme in der Wohnung in O.

dort sichergestellt werden konnte (UA S.
17).
II.
Das Urteil hat keinen Bestand. Die Feststellungen des [X.] be-ruhen auf einer fehlerhaften und nicht tatsachengestützten Beweiswürdigung.
1.
Eine die Tat fördernde
Beihilfehandlung des Angeklagten B.

ist nicht

rechtsfehlerfrei festgestellt.
3
4
5
6
-
4
-
a)
Die Annahme des [X.], der Angeklagte B.

habe das Tat-
objekt in Q.

den Mitangeklagten benannt bzw. darauf hingewiesen
und sowohl den [X.] wie das Tatobjekt ausspioniert (UA S.
10, 17), entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage und fehlerfreien Beweiswürdigung.
Die [X.] hat sich maßgeblich auf mehrere aufgezeichnete
Tele-fonate gestützt, die
der Angeklagte A.

am 27.
Oktober 2014 führte, wäh-
rend er von H.

nach Q.

fuhr. Dabei ist das Gericht zwar
rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A.

mit
einem Gesprächspartner telefonierte, der ein dem Angeklagten B.

zuzuord-
nendes Mobiltelefon nutzte.
Dagegen beruht die Annahme des [X.], der Angeklagte B.

sei
bei den Telefonaten als der Gesprächspartner aufgetreten, der angewiesen wurde, das Tatobjekt auszuspionieren, auf einer lückenhaften Beweiswürdi-gung. Das Gea-von ausgegangen ist, dass hier nur der Angeklagte B.

und A.

miteinan-
der telefoniert haben könnten (UA S.
31), hat es insoweit versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten [X.] während der Gespräche ein erkennbarer Wechsel der Gesprächs-partner stattgefunden hat:
In dem ersten der aufgezeichneten Gespräche drängte zwar der Ange-klagte A.

esprächspartner, nachzuschauen,

s-fehlerfrei als Aufforderung, ein bestimmtes Objekt auszuspionieren, verstanden werden konnte. Der Gesprächspartner des A.

reagierte darauf aber nur

7
8
9
10
-
5
-
offensichtlich weitere Person verwies. Nach der Erwiderung des A.

einem wen
-telefon

.

S.
22, 23) und mit dem er in den [X.] Gesprächen alles Weitere besprach.
Ungeachtet dessen ist den in Bezug genommenen [X.]n schon nicht zu entnehmen, dass der Gesprächspartner des A.

das Tat-
objekt als solches benannte. Zwar hat das [X.] seine Überzeugung, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert habe, an anderer Stelle auch damit begründet, dass der Angeklagte B.

über die

sich die beiden Mitangeklagten in der Gegend nicht auskannten (UA S.
31). Denn aus den [X.]n der Telefonüberwachung ergebe sich, dass die Mitange-klagten K.

und A.

.

werde.
Die [X.] lassen jedoch auch diesen Schluss nicht zu. Wenn-gleich A.

wiederholt im Plural sprach, wird der Angeklagte K.

in keinem
Protokoll überhaupt erwähnt; auch die [X.] trifft insoweit keine Fest-stellungen. Der Mitangeklagte A.

sprach zwar in einem der Telefonge-

.

auch sein Gesprächspartner, bei dem es sich um den Angeklagten B.

han-
deln soll, spra.

Die übergrei-
fenden und besseren Ortskenntnisse des Angeklagten B.

erschließen sich
auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn festgestellt 11
12
-
6
-
ist insoweit nur, dass alle drei Angeklagten in [X.] über keinen festen Wohnsitz verfügten, vor der Tat mindestens einmal in Q.

waren, um
den [X.] zu erkunden (UA S.
17), und dass sich der Angeklagte B.

zur Tat-

km von Q.

entfernten
Wohnung in O.

aufhielt.
b)
Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe die Tat dadurch gefördert, dass er den beiden Mitangeklagten schon vor der Tat zugesagt habe, die Beute in der Wohnung in O.

lagern zu können, findet in den Urteils-
gründen keine Tatsachengrundlage und erweist sich von daher als bloße Ver-mutung.

geklagten B.

an der Tat am 2.
November
2014 insoweit lediglich darauf abgestellt, dass ein Teil der Beute in der [X.] in O.

aufgefunden wurde. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht
geeignet, eine Beteiligung des Angeklagten an der zeitlich vorangegangenen Haupttat zu belegen.
2.
Ungeachtet dessen ist das Vorliegen der subjektiven Tatbestands-voraussetzungen nicht belegt. Die [X.] hat sich auf die Feststellung [X.] den Angeklagten verabredet worden (UA S.
10).
Dies entbehrt jedenfalls in Bezug auf den [X.] für eine räube-rische Erpressung einer tatsachengestützten Beweiswürdigung. Die Urteils-gründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme des Gerichts stützt, dass der Angeklagte über einen Wohnungseinbruch hinaus auch damit
rechnen 13
14
15
16
-
7
-
musste, die Mitangeklagten würden den Geschädigten wecken und unter An-drohung von Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von Geld und Wertsachen veran-lassen. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Auch wenn man an dieser Stel-le zugrunde legte, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert hätte, kann daraus nicht ohne weiteres auf den [X.] für einen Wohnungseinbruch sowie für eine räuberische Erpressung geschlossen werden.
Zwar ist allein eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschäd-lich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2011 -
3
StR
420/10, [X.], 177). Vom [X.] ist deshalb ohne weiteres mitumfasst, wenn die Haupttäter zwischen Raub und räuberi-scher Erpressung wechseln ([X.], Urteil vom 18.
Juni 1991 -
1
StR
164/91, [X.]R StGB §
27 Abs.
1 Vorsatz
7). Demgegenüber können einem Gehilfen aber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach §
250 Abs.
1
oder Abs.
2 StGB) zugerechnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2010
-
2
StR
100/10,
NStZ-RR 2010, 337); ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein Einbruchsdiebstahl gemäß den §§
242, 243 Abs.
1 Nr.
1 StGB geplant war (vgl. [X.] bei [X.] 1955,
143; [X.]St 11,
66
f.; [X.], StGB, 12.
Aufl.,
§
27, Rn.
62). Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungsein-bruch hinausgehende räuberische Erpressung gelten, da schon die [X.] des §
249 Abs.
1 StGB (ein Jahr bis 15
Jahre) den gegenüber dem §
244 Abs.
1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten [X.] der räu-berischen Erpressung
anzeigt.

17
-
8
-
3.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung.
Fischer
Appl
Eschelbach

Ott
Zeng
18

Meta

2 StR 468/15

22.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 468/15 (REWIS RS 2015, 147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 147

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 310/11 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz


3 StR 310/11 (Bundesgerichtshof)


III-2 Ss 24/05 - 16/05 III (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III-2 Ss 24/05 – 16/05 III (Oberlandesgericht Düsseldorf)


3 StR 129/16 (Bundesgerichtshof)

Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme anhand der jeweiligen Tatbeiträge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.