Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 2 StR 435/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14570

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B2ST[X.]435.16.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS
2 St[X.] 435/16
vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 7.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die [X.]evision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Juni 2016
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Frei-heitsberaubung schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge-hörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende [X.]evision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil [X.]. Nach Aufhebung dieses Urteils aufgrund einer [X.]evision der [X.] durch Urteil des Senats vom 12.
August 2015

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St[X.] 115/15

hat das [X.] den Angeklagten nunmehr wegen tateinheitlich begangener 1
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Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, zur gefährlichen Körperver-letzung und zur Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus einem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte [X.]evision. Das [X.]echtsmittel hat in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.
Nach den Feststellungen des [X.] wohnten der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte S.

und der Geschädigte N.

in einer Ob-
dachlosenunterkunft in [X.].

. Der frühere Mitangeklagte Sc.

hatte eine
eigene Wohnung. Nachdem sich die Männer in der Nähe eines Einkaufsmark-tes getroffen hatten, schlug Sc.

vor, den Abend in seiner Wohnung zu ver-
bringen, wo der bevorstehende Geburtstag des Angeklagten gefeiert werden sollte. Sc.

kaufte einen Kasten Bier und alle begaben sich in seine Woh-
nung, die aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, einem Bad, Flur und Balkon bestand. Die Anwesenden tranken

mit Ausnahme des Angeklagten

das mit-gebrachte Bier. Zwischenzeitlich erschien der Zeuge [X.]

, der angetrunken
war und alsbald einschlief.
In der Nacht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Sc.

und
N.

. Sc.

versetzte N.

kräftige Faustschläge und Fußtritte.
Dadurch entstand eine Blutblase, die der Geschädigte im Bad öffnete. Er wollte danach die Wohnung verlassen, wurde aber von Sc.

daran gehindert, der
ihn anwies, sich in eine Ecke des Wohnzimmers zu setzen und nicht weg zu bewegen. In der Folgezeit versetzte Sc.

, der auch die Wohnungstür abge-
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schlossen hatte, dem Geschädigten weitere Schläge und trat ihn mit den [X.], an denen er Turnschuhe trug. Als das mitgebrachte Bier ausgetrunken war, verließ der Angeklagte, der sich an den von ihm wahrgenommenen Miss-handlungen nicht beteiligt hatte, für kurze Zeit die Wohnung, um auf Geheiß von Sc.

weiteres Bier zu kaufen. Dazu wurde die Wohnungstür aufgeschlos-
sen und anschließend wieder abgeschlossen.
Sc.

misshandelte den Geschädigten im Lauf der Nacht durch Schläge
und Tritte weiter. Dazu wechselte er auch das Schuhwerk und zog [X.] an, mit denen er den Geschädigten gegen Kopf und Oberkörper trat. Später wickelte Sc.

dem Geschädigten einen Bademantelgürtel um den Hals und

Weil der Geschädigte blutete, forderte Sc.

ihn auf, ins Bad zu gehen. S.

begleitete den Geschädigten dorthin und äußerte, man könne ihn in die
Badewanne legen und dort ausbluten lassen. Darauf verließ der Geschädigte völlig verängstigt das Bad. S.

versetzte ihm einen weiteren Faust-
schlag. In seiner Verzweiflung nahm der Geschädigte ein Küchenmesser, hielt t ihr dann ja den Bullen erklä-.

nahm dem Geschädigten das Messer weg.
Sc.

verlangte schließlich von dem Geschädigten ohne rechtlichen
Grund die Zahlung von 200 Euro und unterstrich sein Verlangen durch weitere Schläge. Als N.

erklärte, nicht über so viel Geld zu verfügen, verlangte
Sc.

eine [X.]atenzahlung. Nachdem der Geschädigte erklärte, auch dazu nicht
in der Lage zu sein, holte Sc.

folgte N.

aus Angst vor weiteren Misshandlungen. Sc.

legte den No-

se Handlung

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5
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Am Morgen des 20.
März 2014 erwachte der Zeuge [X.]

und erklärte,
er müsse zur Arbeit gehen. Sc.

schloss die Wohnungstür auf, um [X.]

hinauszulassen. Diese Ablenkung nutzte der Geschädigte, um über den Balkon zu fliehen.
Die [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu allen Hauptta-ten verurteilt, die Sc.

und S.

begangen haben.

II.
Die [X.]evision des Angeklagten ist begründet.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, warum dem Angeklagten als Gehilfen

über die vor allem mit dem [X.] von Bier für die Haupttäter gekennzeichneten Förderung der Misshandlung des Geschädigten und der Freiheitsberaubung hinaus

auch der Versuch einer räuberischen
Erpressung durch Sc.

zuzurechnen sein soll. Alleine die Beihilfe zu den lange andau-
ernden Misshandlungen und der Freiheitsberaubung führt nicht ohne weiteres dazu, dass dem Angeklagten auch eine Förderung des überraschend in einem engeren Teil des Tatzeitraums begangenen [X.] zugerechnet [X.], StGB, 12.
Aufl., §
27 [X.]n.
62).
Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Nötigung des
Geschädigten zum Anerkennen einer von Sc.

erfundenen Forderung
objektiv gefördert und sich sein

zumindest bedingter

Vorsatz auf jene Haupttat und seine eigene Beihilfehandlung erstreckt hat. Dazu genügt die g registrierte der Angeklagte und dulde-

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Der Senat schließt aus, dass weiter gehende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Schuldspruch ab. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den verbleibenden Schuld-spruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Da nur ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zur Straffrage aufrecht erhalten bleiben.

Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel

Grube

11
12

Meta

2 StR 435/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 2 StR 435/16 (REWIS RS 2017, 14570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14570

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