Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZR 186/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8300

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien lebende Drittwiderbeklagte


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2011, welche die Widerklagen gegen die [X.] zu 3, 5 und 6 betrifft, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird, soweit er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2011 im Übrigen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zur Teilrücknahme am 27. Februar 2012 auf 84.553,55 € festgesetzt, für die [X.] danach auf 33.237,78 €.

Gründe

1

Der Beklagte hat zunächst unbeschränkt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil eingelegt, diese dann aber teilweise zurückgenommen, so dass entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO insoweit durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 544 Rn. 30). Die im Übrigen aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Obersatzabweichung dargetan. Im Streitfall wären hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 1) bis 6) nicht die Zuständigkeitsregelungen der [X.], sondern diejenigen des [X.] Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 ([X.]) anzuwenden, weil hier der grenzüberschreitende Bezug der Widerklage zur [X.] besteht. Für die Widerklage gegen die in der [X.] wohnhaften Kläger ergibt sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte aus Art. 6 Nr. 3 [X.].

3

Dies gilt indes nicht für die Widerklage gegen die in [X.] lebenden [X.] zu 3, 5 und 6. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfasst diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht entsprechende parteierweiternde Widerklagen ([X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 6 Rn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., [X.] Art. 6 Rn. 87; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 [X.] Rn. 40; [X.]/Leible, [X.]/[X.], 2010, Art. 6 Rn. 23a; [X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., [X.] Art. 6 Rn. 7).

4

Die Beschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass sich die Zuständigkeit insoweit aus anderen Vorschriften ergeben könnte (vgl. [X.]/von [X.], aaO Art. 6 Rn. 40). Hinsichtlich der in der Berufung erhobenen Widerklage gegen die [X.] zu 3) bis 6) kommen allenfalls die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 Nr. 1 [X.] oder des Art. 6 Nr. 1 [X.] in Betracht, weil der [X.] zu 4 seinen Wohnsitz in [X.] hat. Es fehlt jedoch jedenfalls an dem für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen engen Sachzusammenhang zwischen diesen in der Berufung erhobenen Widerklagen, welcher die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet. Entscheidungen können nur dann als widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 [X.] oder Art. 6 Nr. 1 [X.] angesehen werden, wenn die Abweichung bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]. [X.]/03, [X.], [X.] 2006, 573 Rn. 26; vom 1. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/10, Painer/Standard, [X.] 2012, 182 Rn. 79; vom 12. Juli 2012 - [X.]. [X.]/10, [X.], [X.] 2012, 837 Rn. 24). Dies ist im Streitfall zu verneinen, weil die widerklagend geltend gemachten Ansprüche des Beklagten aus jeweils eigenen Mandatsverhältnissen mit den einzelnen ([X.] folgen. Für die Annahme einer gleichen Sachlage genügt es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, dass die ([X.] bei der Mandatierung des Beklagten ein ähnliches Ziel verfolgt haben. Die [X.] zu 3, 5 und 6 standen jeweils in einer eigenen Rechtsbeziehung zur [X.], gegenüber der sie von dem Beklagten vertreten wurden. Dementsprechend hat der Beklagte die Ansprüche dieser [X.] getrennt außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die Widerklage gegen den [X.] zu 4), der als einziger seinen Wohnsitz in [X.] hat, betraf demgegenüber einen wiederum anderen Sachverhalt, nämlich die Rückforderung eines vom Beklagten ausgezahlten Betrages von 7.500 €. Das Vorliegen einer Gesellschaft zwischen den [X.] hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass die Beschwerde insoweit Zulassungsgründe aufzeigt.

5

2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Gehörsverletzung geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklagen nicht auf § 29 ZPO oder § 34 ZPO gestützt hat, erweist sich das Berufungsurteil ebenfalls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zulassung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk-ZPO/[X.], aaO, § 544 Rn. 14), weshalb die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt. Isolierte Drittwiderklagen (vgl. Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 4. Aufl., § 33 Rn. 19) sind nur ausnahmsweise bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO zulässig ([X.], Urteil vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 1753 Rn. 9 f; vom 13. Juni 2008 - [X.], [X.], 2852 Rn. 26 f; Beschluss vom 30. September 2010 - [X.], [X.]Z 187, 112 Rn. 7 ff; [X.], 5. Aufl., § 33 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO; [X.]/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 33 Rn. 24). Erforderlich ist, dass die [X.] nach dem Zweck des § 33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden ([X.], Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn. 27). Die widerklagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die [X.] zu 3, 5 und 6 folgen aus anderen [X.] als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat, worauf die Kläger ihren Herausgabeanspruch nach § 667 BGB stützen. Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für § 33 ZPO erforderlichen engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang.

6

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]                        Lohmann

                   Fischer                       Pape

Meta

IX ZR 186/11

07.02.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. Oktober 2011, Az: 15 U 713/11

Art 6 Nr 1 EGV 44/2001, Art 6 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZR 186/11 (REWIS RS 2013, 8300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8300

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 161/15

IX ZR 161/15

VII ZR 105/13

32 SA 43/16

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