Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2012, Az. B 11 AL 34/12 B

11. Senat | REWIS RS 2012, 1901

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Divergenz - unzureichende Begründung - Vermittlungsgutschein - Rechtscharakter - Geltungsdauer - Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung - kein Arbeitslosengeldbezug


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der in der Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ([X.]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise bezeichnet.

2

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.] genügenden Weise zu bezeichnen, ist in der Beschwerdebegründung ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] ([X.]) einerseits und in einer Entscheidung zB des [X.] andererseits aufzuzeigen; dabei ist deutlich zu machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] § 160a [X.]; Beschluss des Senats vom [X.] - B 11 [X.] 87/02 B - stRspr). [X.] ist in der Beschwerdebegründung auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht ([X.] § 160a [X.]; [X.]-1500 § 160a Nr 6).

3

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte macht zwar geltend, das [X.] sei von der Entscheidung des [X.] - B 7a [X.] 56/05 R ([X.], 190 = [X.] 4-4300 § 421g Nr 1) - abgewichen, und sie formuliert insoweit einen Rechtssatz des [X.] zur Frage, ob ein Vermittlungsgutschein einen Verwaltungsakt darstellt, und einen angeblich entgegenstehenden Rechtssatz, den das [X.] nach ihrer Auffassung aus bestimmten - näher bezeichneten - Gründen aufgestellt haben soll. Wie sich aber aus den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wie auch aus den Entscheidungen selbst ergibt, betrifft der angeführte Rechtssatz des [X.] das Verhältnis zwischen der [X.] ([X.]) und dem einen Vermittlungsgutschein beantragenden Arbeitnehmer, während die Ausführungen des [X.] die Beziehungen der [X.] zu dem die Vergütung begehrenden Arbeitsvermittler betreffen. Damit sind in der Beschwerdebegründung der Beklagten keine einander widersprechenden Rechtssätze der gleichen Rechtsmaterie bzw des gleichen Rechtsverhältnisses schlüssig bezeichnet (vgl zu diesem Erfordernis ua Beschluss des Senats vom 14.3.2007 - B 11a [X.] 143/06 B - Juris RdNr 9). Daran ändert auch nichts ihr Vorbringen, der Bejahung einer Abweichung stehe die Unterschiedlichkeit der Rechtsbeziehungen nicht entgegen. Denn dies begründet die Beklagte nur mit der Darlegung, dass der Fall ausgehend von einem gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers anders hätte beurteilt werden müssen.

4

Im Übrigen ist in der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargetan, dass das Urteil des [X.] auf der behaupteten Abweichung beruht, dh ohne den herausgearbeiteten Rechtssatz anders ausgefallen wäre. Aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass die in der Sache zu treffende Entscheidung vor allem von der Frage abhängt, ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g [X.] ([X.]) für die gesamte Dauer der Gültigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld [X.]) bestehen muss. Diese Frage kann auch unabhängig von der Frage nach der [X.] beantwortet werden. So hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass § 421g Abs 1 S 1 [X.] auch so verstanden werden kann, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom Bestehen eines Anspruchs auf [X.] abhängig ist, und dass nach der Erteilung grundsätzlich § 421g Abs 1 S 6 [X.] eingreift (Geltung für drei Monate; s dazu auch [X.] in [X.], [X.], § 421g RdNr 58). Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, weshalb nach Auffassung der Beklagten ein Vergütungsanspruch nur bei Vermittlung von Leistungsbeziehern bestehen soll, beziehen sich folglich nicht auf die behauptete Abweichung, sondern im [X.] nur auf die Frage der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache, worüber jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden ist (vgl ua [X.] § 160a [X.] und [X.]; stRspr).

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

6

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Beteiligung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a [X.] iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 34/12 B

25.10.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 22. April 2010, Az: S 31 AL 702/09

§ 421g Abs 1 S 1 SGB 3, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 1 S 6 SGB 3, § 31 SGB 10, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2012, Az. B 11 AL 34/12 B (REWIS RS 2012, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1901

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