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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - abweichender Rechtssatz - unterschiedliche Lebenssachverhalte - Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise unentgeltliche Wiedereingliederung - Arbeitslosengeldbezug - Nahtlosigkeitsregelung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz
Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] SGG genügenden Weise zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] ([X.]) einerseits und in einer Entscheidung des [X.]sozialgerichts ([X.]) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts andererseits aufzuzeigen ([X.] § 160a [X.]). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] § 160a [X.]; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6; [X.] 4-1500 § 62 [X.] 9 Rd[X.] 6; stRspr). [X.] darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.] 18). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom [X.] nicht gerecht.
Die Beklagte entnimmt dem angefochtenen Urteil des [X.] folgenden Rechtssatz: |
Erläuternd führt sie aus, diesen Rechtssatz habe das [X.] aufgestellt, indem es - zusammengefasst - ausgeführt habe, "der Kläger sei im hier streitigen Zeitraum nicht gegen Entgelt beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen; denn auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt habe die Tätigkeit nicht dem Vollzug eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gedient". Es handele sich um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, weil das [X.] - hierauf gestützt - zum Ergebnis gekommen sei, dass die Berufung der [X.] gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) zurückzuweisen sei. Dem von ihr formulierten Rechtssatz des [X.] stellt sie einen Rechtssatz gegenüber, den sie dem Urteil des [X.] vom 21.3.2007 ([X.] [X.] 31/06 R - [X.] 4-4300 § 118 [X.] 1) entnimmt; dieser - ansonsten gleichlautend wie der dem [X.] zugeschriebene Rechtssatz - endet: "…, wenn [X.] im Wege der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 [X.] gewährt wird".
Mit diesen sich nur in der Negation ("nicht") unterscheidenden Rechtssätzen hat die Beschwerdebegründung schon keinen Widerspruch der beiden Rechtssätze bezeichnet. Denn nach den insoweit korrekten Schilderungen in der Beschwerdebegründung der [X.] betraf das Urteil des [X.] einen Sachverhalt, in dem die dortige Klägerin vor der stufenweisen Wiedereingliederung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber [X.] ([X.]) aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 [X.] aF) erhalten hatte. Demgegenüber liegt der Entscheidung des [X.] eine Sachverhaltsgestaltung zugrunde, bei der dem - in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Busfahrer arbeitsunfähigen - Kläger vor der stufenweisen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber [X.] nach §§ 117, 118 [X.] bewilligt worden war. Die einander gegenübergestellten Rechtssätze betreffen also unterschiedliche Lebenssachverhalte und lassen in ihrer abstrakten Aussage keinen Widerspruch erkennen.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass der dem [X.] zugeschriebene Rechtssatz für die Entscheidung des [X.] tragend gewesen ist, dh diese auf ihm beruht. Im Gegenteil hat sich das [X.] ausweislich seiner - in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen - Entscheidungsgründe ausdrücklich mit der genannten [X.]-Entscheidung vom 21.3.2007 auseinandergesetzt und dargelegt, dass und aus welchen Gründen es für seine Entscheidung nicht darauf ankomme, ob [X.] im Wege der Nahtlosigkeitsregelung oder nach den §§ 118 ff [X.] bewilligt worden sei. Denn entscheidend sei, dass - wie vom [X.] klargestellt - die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließe bzw keine Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]) darstelle.
Soweit die Beklagte diesen Ausführungen entgegenhält, das [X.] hätte (nach den im Einzelnen wiedergegebenen einschlägigen Vorschriften des [X.] und des [X.] ([X.]) zum Arbeits- und Versicherungsverhältnis) zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger ab dem 11.10.2010 materiell-rechtlich nicht mehr arbeitslos gewesen sei ([X.] bis 14 der Beschwerdebegründung), rügt sie im [X.] ihres Vortrags die Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.]. Ob das Berufungsgericht in der Sache zutreffend entschieden hat, kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein ([X.] § 160a [X.] 7, 27, stRspr).
Der dem [X.] zugeschriebene Rechtssatz kann auch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Hierzu hätte von der [X.] zumindest dargelegt werden müssen, dass die entsprechende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren klärungsbedürftig (entscheidungserheblich) wäre. Auch hieran fehlt es indes. Denn die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Darlegung des Klärungsbedarfs aus ihrer Sicht, ohne sich mit der genannten Entscheidung des [X.] vom 21.3.2007 inhaltlich näher auseinanderzusetzen. So behauptet sie zwar, das [X.] habe seine Ausführungen zur stufenweisen Wiedereingliederung "nur" auf den Fall der Gewährung von [X.] im Wege der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 [X.] aF bezogen. Indes geht sie nicht auf die dortigen - bereits in der wiedergegebenen [X.]-Entscheidung zitierten - Ausführungen (Rd[X.]1 ff) zur Tatbestandsvoraussetzung der Beschäftigungslosigkeit (§ 118 Abs 1 [X.] 1 [X.]) ein.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Meta
07.08.2012
Beschluss
Sachgebiet: AL
vorgehend SG Karlsruhe, 2. November 2011, Az: S 5 AL 4754/10, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 117 SGB 3, § 118 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 119 Abs 3 SGB 3, § 125 SGB 3, § 28 SGB 9
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2012, Az. B 11 AL 41/12 B (REWIS RS 2012, 4045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4045
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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