Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. VII ZB 13/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1499

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[X.][X.] vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2004 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des [X.] vom 10. März 2004 - 12 W 26/04 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: 1.378,95 •

Gründe: [X.] Die [X.] begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berück-sichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe von den [X.] geleistete Abschlagszahlungen nicht prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der [X.] der [X.] Besprechungen mit dem Architekten der [X.] und der [X.] geführt, um die Höhe des [X.] dem Gericht nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen - 3 - Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das [X.] hat auf Antrag der [X.] neben weiteren Kosten eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuzüglich [X.] für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der Prozeßbevollmächtigte der [X.] Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt [X.]. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur [X.] in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewe-sen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz lasse sich ein Grundsatz, daß Gebühren aus dem 12. Abschnitt der [X.] nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstat-tungsfähig seien, nicht entnehmen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig ist, ist nicht entscheidungserheblich. - 4 - b) Die Annahme des [X.], die geltend gemachte [X.] sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft. § 118 [X.] ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung ei-nes Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1967 - [X.] ZR 324/64, [X.]Z 48, 334, 336; [X.], Urteil vom 11. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1196, 1199). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 [X.]). Diese schließt die Information des [X.] ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderli-chen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit ei-nem Dritten erhält (vgl. von [X.] in: [X.] u.a., [X.], 15. Aufl., § 37 [X.]. 5, Göttlich/Mümmler, [X.], 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3, [X.], Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 [X.], [X.]. 6 f). Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] hat die Besprechungen zur Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozeßgebühr abgegolten. Für eine Gebühr nach § 118 [X.] ist daneben kein Raum. - 5 - Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festge-setzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-zuverweisen. Dressler

Thode Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZB 13/04

23.09.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. VII ZB 13/04 (REWIS RS 2004, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1499

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