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PDF anzeigen5 StR 384/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. September 2000in dem [X.] des [X.] hat am 18. September 2000beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der [X.] merkt folgendes an:Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenenWürdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigtenohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei [X.] (§ 67e StGB) Œ angesichts der künftig etwa in Betracht kom-menden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme [X.] mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die wei-tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt [X.] (§ 67d Abs. 2 StGB).Harms Häger TepperwienRaum Brause
Meta
18.09.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2000, Az. 5 StR 384/00 (REWIS RS 2000, 1158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1158
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