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PDF anzeigen 5 StR 593/10 [X.] vom 14. März 2011 in der Maßregelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2011 beschlossen: Die [X.] wird an das [X.] zurückgegeben. [X.]e
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des [X.] vom 9. Februar 2011 Bezug genommen. 1 2 Ergänzend verweist der Senat für das weitere Verfahren auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Februar 2011 (5 [X.]), wonach die vom Senat im [X.] vom 9. November 2010 Œ 5 StR 394, 440 und 474/10 (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.
[X.] [X.] [X.]
Meta
14.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 5 StR 593/10 (REWIS RS 2011, 8684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8684
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 513/11 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 559/11 (Bundesgerichtshof)
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