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Nichtannahmebeschluss - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bevollmächtigten - Verschleierung der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durch Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig [X.]) auferlegt.
Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine [X.] auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 [X.]). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer [X.] nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der (ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft.
Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.], 219 <220>; 10, 94 <97>). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.
Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.12.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. August 2011, Az: I- 22 W 9/11, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2011, Az. 1 BvR 2336/11 (REWIS RS 2011, 750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 750
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