Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2017, Az. 2 BvR 250/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 14701

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar auch nur ansatzweise erkennen. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des [X.] vom 26. Oktober 2015 (4 [X.]), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben ([X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; [X.]K 5, 170 <171>).

2

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine [X.] in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 [X.]). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss ([X.], 219; 10, 94 <97>).

3

Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Auf diesen Mangel wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben des [X.] - Allgemeines Register - vom 8. Dezember 2015 hingewiesen. Aufgrund dieses Hinweises war es ihm zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das [X.] ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, zumal von einem Rechtsanwalt bestimmte Mindestanforderungen an die Substantiierung von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erwartet werden können, die hier deutlich unterschritten werden. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. [X.], 219 <220>; 10, 94 <97>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 250/16

03.03.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2015, Az: 4 Ws 288/15, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2017, Az. 2 BvR 250/16 (REWIS RS 2017, 14701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14701

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2579/17

Zitiert

2 BvR 1783/09

Zitieren mit Quelle:
x

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