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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterbringung in Entziehungsanstalt bei fehlender Therapiebereitschaft des Angeklagten
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2022 wird
a) das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe (Hausfriedensbruch) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, der Bedrohung, des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der versuchten Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Siegelbruch, der Beleidigung, der tätlichen Beleidigung, der Körperverletzung und des Erschleichens von Leistungen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Siegelbruch, Hausfriedensbruchs, Beleidigung, tätlicher Beleidigung, Körperverletzung und wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren im [X.] der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, nachdem sich den Akten das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags als Verfahrensvoraussetzung nicht sicher entnehmen lässt. Denn es bleibt unklar, ob der Verfasser des – nicht unterschriebenen – Strafantrags zur Vertretung der [X.] berechtigt gewesen ist.
Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für [X.] verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der verbleibenden – überwiegend deutlich höheren – Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne die im [X.] verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zur Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bemerkt der Senat ergänzend: Die [X.] hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB mit tragfähiger Begründung verneint, indem sie – sachverständig beraten – darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte jegliche Behandlungseinsicht vehement verneint und sich selbst „wortreich nicht für therapiebedürftig“ angesehen habe. Insbesondere waren hier weitere Ausführungen dazu entbehrlich, ob bei dem Angeklagten die fehlende [X.] noch hätte geweckt werden können: Fehlender Therapiewille allein hindert zwar die Unterbringung nach § 64 StGB nicht per se, er kann aber ein – gegebenenfalls gewichtiges – gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz darstellen. Ob der Mangel an [X.] den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände zu beurteilen ([X.], Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 4 StR 577/13 Rn. 13 mwN; vom 30. Juli 2019 – 2 [X.], NStZ-RR 2020, 71, 73).
Diesen Anforderungen werden die insoweit zwar knappen Ausführungen der [X.] (noch) gerecht. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Täter aus- und nachdrücklich eine Therapie ablehnt und – wie hier – keinerlei Veränderungsbereitschaft zeigt, liegt die von [X.] wegen gebotene hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1994 – 2 [X.], [X.]E 91, 1, 30), prognostisch so fern, dass eine vertiefte Erörterung bloßer hypothetischer Entwicklungen in der Regel entbehrlich erscheint.
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
11.10.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 11. Februar 2022, Az: 15 KLs 324 Js 32091/21
§ 64 S 2 StGB, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 StR 274/22 (REWIS RS 2022, 5869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 172/19 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Anforderungen an die Feststellungen zur Schuldfähigkeit eines zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten und zur Erfolgsaussicht …
2 StR 167/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 11/22 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 168/20 (Bundesgerichtshof)
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme