Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 StR 7/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3935

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[X.]/03vom14. März 2003in der [X.] Verdächtigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. März 2003 gemäß §§ 206 a,349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird in den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteils-gründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit [X.] zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staats-kasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerle-gen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2002a) im Schuldspruch in den Fällen [X.], 6, 8 und 10 der [X.]) im gesamten Strafausspruchmit den Feststellungen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten [X.], an eine Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verleumdung in drei Fällen(Fälle II. 1, 3, 7 der Urteilsgründe), Beleidigung in drei Fällen (Fälle II. 2, 8, 10),übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 4), versuchter Nötigung(Fall [X.]), falscher Verdächtigung (Fall II. 6) und vorsätzlicher Körperverlet-zung ([X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat überwiegend Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s fühlte sich der Angeklagte,der im Jahr 2001 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu [X.] früheren Ehefrau rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] verurteilt worden war, insoweit zu Unrecht verurteilt und als Opfer einer"Verschwörung" zwischen seiner früheren Ehefrau, deren Lebensgefährten undmehrerer Bekannten sowie einer "Nötigung" zu einem unwahren Geständnisdurch das erkennende Gericht in jenem Verfahren. Teils aus Rache, teils umdie angebliche Verschwörung aufzudecken und seine Rehabilitierung [X.], erstattete er aus der Strafhaft Strafanzeigen gegen mehrere in je-nem Verfahren als Zeugen vernommene Personen wegen angeblicher Falsch-aussagen; darüber hinaus richtete er eine Vielzahl von Schreiben teils wirren,überwiegend beleidigenden Inhalts an Verfahrensbeteiligte und Behörden. DerInhalt dieser Schreiben ist Gegenstand des angefochtenen Urteils.2. In den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteilsgründe war das Verfahrengemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es, wie der [X.] [X.] ausgeführt hat, insoweit an Strafanträgen der durch die Schreiben [X.] beleidigten Personen [X.] -3. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenenVerfahrensrügen sind unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO nicht genügen. Sie wären im übrigen auch offensichtlich [X.] [X.] führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen [X.], 6, 8 und 10 der [X.]) Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall [X.] hält rechtli-cher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte forderte hier die Freundin seinerfrüheren Ehefrau auf, gegen diese als "Spionin" für ihn tätig zu werden, um [X.] zum Beleg seiner Verschwörungstheorie zu beschaffen; dies solle"auf notarieller Basis, mit gegenseitiger Friedenspflicht" vereinbart werden; [X.] werde "ein totaler Krieg ... stattfinden." Das [X.] hat hierin ei-ne versuchte Nötigung gesehen und eine Einzelstrafe von zehn Monaten [X.].Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es fehlt schon an [X.] Darlegung, worin nach Auffassung des Tatrichters das vom Angeklagtenangedrohte empfindliche Übel bestanden hat. Die Formulierung "totaler Krieg"trägt die Bewertung als rechtswidrige Drohung nicht schon ohne weiteres, [X.] [X.] offenbar meint, sondern bedarf der Auslegung; sie konnte [X.] der Sachlage auch auf solche Maßnahmen des Angeklagten beziehen,deren Androhung unter Umständen nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Nä-here Feststellungen hierzu fehlen.b) Im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen falscherVerdächtigung keinen Bestand. Nach den Feststellungen schrieb der Ange-klagte an eine Polizeistation, der Lebensgefährte seiner früheren Ehefrau [X.] 5 -de "nach meiner persönlichen Meinung ... meine Ex-Frau ... in den [X.] versuchen sie umzubringen". Er schloß hieran die Bitte an, "nachdemHerr M. meine Frau entsorgt hat, soll man doch bitte meine zwei Kinder ... [X.] Eltern ... bringen", und bedankte sich "für die viele Mühe, die Sie sichwegen meiner Kinder machen, im Voraus". Die Polizei leitete nach den [X.] ein Ermittlungsverfahren - nicht mitgeteilten Inhalts - gegen M. ein,das wegen der Haltlosigkeit der Vorwürfe alsbald wieder eingestellt wurde. Das[X.] hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.Die Urteilsgründe lassen eine hinreichende Darlegung der tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 StGB vermissen. Es bleibt schon of-fen, welcher begangenen rechtswidrigen Tat M. verdächtigt worden sein soll.Im übrigen hat sich das [X.] nicht mit der nach dem Gesamtinhalt [X.] offenkundigen Haltlosigkeit des Vorwurfs auseinandergesetzt. [X.] Grundlage der vom [X.] mitgeteilten Feststellungen war die Einlei-tung eines Ermittlungsverfahrens fernliegend; dem Schreiben könnte daherjegliche Eignung gefehlt haben, eine Strafverfolgung oder sonstige Maßnah-men gegen M. zu veranlassen (vgl. dazu Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 164Rdn. 5 m.w.N.). Ob die Voraussetzungen des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB, ins-besondere im Hinblick auf eine hinreichende Konkretisierung der angeblichbevorstehenden Tat, gegeben sind, hat das [X.] nicht geprüft.c) Der Verurteilung wegen Beleidigung in den Fällen [X.] und II. 10 liegtzugrunde, daß der Angeklagte bei einer Anhörung durch die [X.] sowie in einem [X.] gegen die [X.] auf seine Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen [X.] jeweils - neben zahlreichen weiteren Personen - eine Staatsanwältinbeleidigte, indem er sie u.a. als "geisteskrank" bezeichnete. Die [X.] -war Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der im Jahr 2001 gegen [X.] geführten Hauptverhandlung. Sie war auch Sachbearbeiterin desdem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und inder Hauptverhandlung wiederum Sitzungsvertreterin der [X.] begründete sie die - später zurückgenommene - Revision [X.]. Es mangelt insoweit an der Feststellung der [X.] wirksamer Strafanträge. Ein Strafantrag des [X.] § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB ist nicht gestellt worden. Zwar könnte, wieder [X.] erwogen hat, im Einzelfall in der Einleitung einesstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch einen selbst durch die Tat ge-schädigten Staatsanwalt eine konkludente Antragstellung gesehen werden.Voraussetzung für eine solche - bedenkliche - Auslegung wäre aber jedenfalls,daß dem betreffenden Staatsanwalt nicht schon durch - landesrechtliche - ge-setzliche Regelung, Verwaltungsvorschrift oder Weisung die Führung [X.] wegen einer ihn selbst betreffenden Tat untersagt ist.Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht; der Senat sieht hier keinenAnlaß, die Verfahrensfrage selbst aufzuklären.5. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung im [X.]der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Senatentnimmt insoweit dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die der Tat vo-rausgehende Provokation und Beleidigung durch den geschädigten [X.] bereits abgeschlossen war und die diesem vom Angeklagten ver-setzte Ohrfeige daher nicht der Abwehr eines fortdauernden Angriffs, sondernder Rache diente.6. Die Einzelstrafe von drei Monaten kann auch im [X.] nicht [X.] bleiben. Die breite Erörterung der materiellen Voraussetzungen für die [X.] -der Staatsanwaltschaft beantragte, hier schon aus formellen Gründen offen-sichtlich nicht in Betracht kommende Anordnung der Sicherungsverwahrungbegründet ebenso wie einzelne Erwägungen im Rahmen der [X.], der Tatrichter habe sich angesichts der Persönlichkeit des [X.] von einer hinreichend abgewogenen Bewertung der [X.] entfernt. Schuldmindernde Gesichtspunkte, namentlich die [X.] vorausgehenden Provokationen durch den Geschädigten sowie der [X.], daß die Tat schon von der Justizvollzugsanstalt mit einem Arrest vonzwei Wochen geahndet wurde, sind im Rahmen der Strafzumessungsgründenicht erwähnt.7. Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an ein Gericht ei-nes anderen Bezirks gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.8. Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten [X.], der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagtenaufzuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der [X.] nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).[X.] Detter Rothfuß [X.] RinBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.[X.]

Meta

2 StR 7/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 StR 7/03 (REWIS RS 2003, 3935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3935

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