Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. 4 StR 201/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2296

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
201/14

vom
9.
Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.
Oktober
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der Ver-handlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 13.
Januar 2014 mit den Feststel-lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB) und Diebstahl unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einem ande-ren rechtskräftigen Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und seine Bekann-ten

B.

,

S.

und

G.

am Abend des 24.
April
2012 den zwischenzeitlich verstorbenen

H.

in seiner Wohnung
auf, in der sich zu dieser Zeit auch noch der ebenfalls inzwischen verstorbene

Be.

befand. Gemeinsam tranken sie dort jeweils ein bis zwei Fla-
1
2
-
4
-
schen Bier. Nachdem kein Bier mehr verfügbar war, forderte

B.

sowohl

H.

als auch

Be.

dazu
auf, ihnen Geld zum
Bier holen zu geben. Als beide dies ablehnten, schubsten

B.

und
der Angeklagte zunächst

H.

herum und schlugen auf ihn ein,
um der Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen. Dabei wurde

H.

mindestens einmal auch von dem Angeklagten geschlagen. Im
weiteren Verlauf hielt

S.

dem Geschädigten

Be.

eine
Schreckschusspistole an den Kopf, während

B.

auf ihn eintrat und
einschlug. Dabei setzte

B.

auch einen Schlagring ein, den er vor
dem Betreten der Wohnung auf seine Bitte hin von dem Angeklagten erhalten hatte. Schließlich wurde

H.

von

B.

mit so großer
Wucht gegen einen Heizkörper geschleudert, dass er Blut spuckte. Da der [X.] erheblich verletzte

Be.

auch weiterhin nicht zur Herausga-
be des geforderten Geldes zu bewegen war und der Angeklagte,

S.

und

B.

daher einsahen, dass sie mit den ihnen zur Verfügung ste-
henden Mitteln das geforderte Geld nicht ausgehändigt bekommen würden, beschlossen sie unter Änderung ihres ursprünglichen Tatplans in der Wohnung nach werthaltigen Gegenständen zu suchen. In der Folge nahmen sie das [X.] des Geschädigten

Be.

und die Wii-Spielkonsole des Ge-
schädigten

H.

an sich und verließen die Wohnung. Ihre Beute
verkauften sie später und teilten den Erlös unter sich auf.
2.
Das [X.] stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen

B.

und die Einlassungen des Angeklagten im
Ermittlungsverfahren. Der Zeuge

B.

habe angegeben, den Ge-
schädigten

Be.

ein-
bis zweimal geschlagen zu haben, nachdem

einer

von diesem
Geld gewollt
habe, um weiteres Bier zu kaufen. Auch habe er die Mitnahme der [X.] und des Mobiltelefons bestätigt. Der [X.]
-
5
-
geklagte habe sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass

B.

damit begonnen habe, den Geschädigten

H.

herumzuschubsen, nachdem dieser seine

des Angeklagten

Frage nach Geld verneint habe. Als

H.

zu ihm gekommen sei, habe er

Be.

sei von

B.

und

S.

H.

im Bad gewesen sei
(UA
11). In Bezug auf den Einsatz des [X.] und der Schreckschusspis-tole zum Nachteil des Geschädigten

Be.

ist das [X.] zuguns-
ten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich jeweils um einen ihm nicht zurechenbaren Mittäterexzess gehandelt habe.
II.
Die der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung [X.] liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (§
261 StPO).
1.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwin-gend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich [X.], ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, weil sich das Tatgericht nicht mit naheliegenden alternativen Geschehens-abläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2014

4
StR
129/14; Urteil vom 10.
Januar 2008

3
StR
462/07,
NStZ-RR 2009, 12, 13 mwN).
4
5
-
6
-
2.
So liegt es hier. Die [X.] hat nicht im Einzelnen dargelegt, wo-rauf sie ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten die Geschädigten misshandelt, um von ihnen Geld zu erpressen. Dieser [X.] ergibt sich hier jedoch nicht von selbst. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu den körperlichen Übergriffen auf die Geschädigten aus Wut über die verweigerte Herausgabe des verlangten Geldes kam. Hierfür könnte sprechen, dass der wegen [X.] bereits mehrfach bestrafte Angeklagte und

B.

am 18.
Septem-
ber 2012

und damit nur wenige Monate nach der verfahrensgegenständlichen Tat

eine räuberische Erpressung begingen, bei der es
im Anschluss an eine vom Tatopfer nicht erfüllte Geldforderung zu (weiteren) massiven Gewalthand-lungen und Demütigungen kam, die zumindest teilweise auf einem neuen [X.] beruhten und nicht mehr dem ursprünglichen [X.]
(UA
6). Das [X.] hat diesen Sachverhalt nur als ein Indiz für die Be-reitschaft des Angeklagten gewertet, sich an von

B.

initiierten Ge-
walttätigkeiten zu beteiligen (UA
11). Die exzessive Gewaltanwendung nach der nicht erfüllten Geldforderung
hat es dagegen nicht erkennbar in seine Erwä-gungen einbezogen, obgleich sich auch insoweit eine Parallele zum verfah-rensgegenständlichen Tatgeschehen aufdrängte. Auch eine weitere Vorstrafe lässt erkennen, dass der Angeklagte Gewalt einsetzt (Faustschlag auf den Kopf seiner Schwester), weil er verärgert ist (UA
4). Da die von der [X.] als Beweisgrund für ein Erpressungsvorhaben herangezogenen Einlassungen nicht eindeutig belegen, dass es dem Angeklagten und

B.

bei den von
ihnen eingeräumten Schlägen tatsächlich (noch) um eine Durchsetzung ihrer Geldforderung ging, war eine Erörterung möglicher gegen diese Annahme sprechender Indizien hier auch nicht entbehrlich.
6
-
7
-
III.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das [X.] von Tateinheit ausgegangen ist, zieht die Aufhebung der [X.] wegen versuchter räuberischer Erpressung auch die Aufhebung der [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls nach sich (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2014

4
StR
163/14, Rn.
21 mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
7

Meta

4 StR 201/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. 4 StR 201/14 (REWIS RS 2014, 2296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2296

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