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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 139/15
2 AR 82/15
vom
9. Juli
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Az.: [X.] [X.]/11 Amtsgericht [X.]
Az.: 8 [X.]/13 [X.] Gera
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Juli 2015
beschlossen:
Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträgli-chen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 23.
April 2012
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217 [X.]/11
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in der Fassung des Urteils des Land-gerichts [X.] vom 18.
Dezember 2012 -
10 [X.]/11
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wird gemäß §
14 StPO der [X.] bei dem [X.] Gera
übertragen.
Gründe:
Das Amtsgericht [X.] verhängte durch Urteil vom 23.
April 2012
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217 [X.]/11
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in der Fassung des Urteils des [X.]s [X.] vom 18.
Dezember 2012 -
10 [X.]/11 -
eine Freiheits-strafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den [X.]. Die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] Gera über-wachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend-
und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht [X.] übertrug daher mit Beschluss vom 27.
November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 23. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstre-ckung einer am 28.
August 2009 durch das Amtsgericht [X.] verhängten 1
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Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom 11.
Dezember 2013 -
8 [X.]/12
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erließ das [X.] Gera diese Strafe.
Das [X.] Gera
ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 23. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Straf-vollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat es
die Sache an das Amtsgericht [X.] abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom 20. März 2015 abgelehnt hat. Das [X.] Gera hat deshalb mit Beschluss vom 17. April 2015 -
8 [X.]/13 -
die Sache dem Bundesge-richtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
Der [X.] hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem [X.] Gera und dem [X.] [X.] Streit über die Zuständigkeit besteht (§
14 StPO).
Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des [X.] vom 23. April 2012 -
217 [X.]/11 in der Fassung des Urteils des [X.]s [X.] vom 18. Dezember 2012 -
10 [X.]/11 -
ist die Strafvoll-streckungskammer bei dem [X.] Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs.
4 Satz 3 StPO).
Es besteht, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die [X.], auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die [X.] der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] Gera be-gründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der [X.] endet grundsätzlich -
vom Fall
der Auf-2
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4
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nahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Ge-richtsbezirk abgesehen -
erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsicht-lich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007
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2 ARs 446/07, [X.], 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011
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2 [X.]; Beschluss vom 12. Juli 2012 -
2 [X.]). Dies ent-spricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidun-gen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2009 -
2 [X.], NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach [X.] verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng
Bartel
Meta
09.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. 2 ARs 139/15 (REWIS RS 2015, 8446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8446
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2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
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2 ARs 441/10 (Bundesgerichtshof)