Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 ARs 441/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 122

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[X.] 2 AR 252/10 vom 21. Dezember 2010 in der Bewährungssache des Az.: 23 BRs 100/10 [X.].: 23 [X.] [X.].: 23 Js 26335/05 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 88 Js 1231/08 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 200 AR 93/10 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 3 Ds 23 Js 26335/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Dezember 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des [X.] vom 2. November 2006 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.]. Gründe: 1. Am 2. November 2006 verurteilte das [X.] den [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und übertrug die Bewährungsaufsicht auf das [X.]. Am 29. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Nort-heim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur [X.]. Der Verurteilte verbüßte in der [X.] vom 3. September bis zum 2. Oktober 2009 in der im Bezirk des Landgerichts [X.] gelegenen [X.] eine einmonatige Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008. Am 18. März 2010 verurteilte ihn das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wo-von das [X.] am 26. April 2010 Mitteilung erhielt. Am 27. April 2010 trat der Verurteilte deswegen die Strafhaft in der im Bezirk des [X.] gelegenen [X.] an. Unter dem 1 - 3 - 18. Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. November 2006 zur Bewährung und die Abgabe der Sache an das [X.]; das [X.] gab daraufhin am 19. Mai 2010 die Sache an das [X.] ab. Dieses erklärte sich mit [X.] vom 15. Juni 2010 für unzuständig und übersandte das Bewährungs-heft an das nach seiner Auffassung zuständige Landgericht [X.] mit der Bitte um Übernahme. Das Landgericht [X.] lehnt die Übernahme mit der Begründung ab, die Verurteilung durch das [X.] sei ihm erst nach Haftantritt bekannt geworden, so dass es vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf das [X.] infolge der Inhaftierung des [X.] in [X.] nicht mit der Sache befasst gewesen sei. 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO). Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: 2 "Das Landgericht [X.] wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die in seinem Bezirk liegende [X.] am 3. September 2009 gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden [X.] und damit auch für die nachträglichen Entscheidun-gen über die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 2. November 2006 zuständig und ist dies auch für die [X.] nach seiner Haftent-lassung geblieben. Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betref-fenden nachträglichen Entscheidungen zuständig ([X.], Beschluss vom 14. November 2007 - 2 [X.]). Die einmal begründete sachliche Zustän-digkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die [X.] infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist ([X.] aaO). 3 Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn der Ver-urteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen [X.] eintritt, noch ehe die ursprünglich zuständige Kammer mit der 4 - 4 - Sache befasst worden ist. Der Verurteilte wurde zwar am 27. April 2010 in die im Bezirk des [X.] liegende [X.] verlegt. Zu diesem [X.]punkt war die Strafvollstreckungskammer bei dem Land-gericht [X.] jedoch bereits mit der Sache befasst, denn das [X.] hatte schon am 26. April 2010 Kenntnis von dem Urteil des [X.] vom 18. März 2010 und damit von einem von Amts wegen zu prüfenden [X.] erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass diese [X.] nicht in Bezug auf das Urteil vom 2. November 2006, sondern hinsicht-lich der Verurteilung durch das [X.] vom 29. April 2008, und nicht gegenüber dem Landgericht [X.] erfolgt ist. Aufgrund der Zuständig-keitskonzentration gemäß § 462a Abs. 4 StPO begründet das [X.] mit nur einer Sache die Zuständigkeit für alle Verfahren (vgl. [X.] StPO 6. Auflage § 462a [X.]. 25). Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, [X.] eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können ([X.] aaO [X.]. 18); dass diese Tatsachen nicht bei der tatsächlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, sondern - wie in diesem Fall - zunächst beim nunmehr unzuständigen Gericht erster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bewährungsüberwachung über-tragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unschädlich ([X.], Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 = [X.], 391)." Dem schließt sich der Senat an. [X.]

Meta

2 ARs 441/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 ARs 441/10 (REWIS RS 2010, 122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 122

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