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Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des [X.] vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] übertragen.
Das [X.] verhängte durch Urteil vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des [X.] vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] überwachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das [X.] übertrug daher mit Beschluss vom 27. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 23. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.]. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstreckung einer am 28. August 2009 durch das [X.] verhängten Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 [X.] - erließ das [X.] diese Strafe.
Das [X.] ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 23. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Strafvollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat es die Sache an das [X.] abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom 20. März 2015 abgelehnt hat. Das [X.] hat deshalb mit Beschluss vom 17. April 2015 - 8 [X.] - die Sache dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
Der [X.] hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem [X.] und dem [X.] Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO).
Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des [X.] vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des [X.] vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO).
Es besteht, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die [X.], auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] begründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnähme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 [X.], [X.], 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 [X.]; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 [X.]). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 [X.], NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach [X.] verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Meta
09.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend LG Gera, 17. April 2015, Az: 8 StVK 618/13, Vorlagebeschluss
§ 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 2 ARs 139/15 (REWIS RS 2015, 8455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8455
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.