Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1093

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils [X.] 155, 1 ff.). b) [X.] der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Scha-densminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be-weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl un-zumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige [X.] außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 - insoweit wird der verkündete Tenor berich-tigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des [X.], ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter [X.] mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt. 1 Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die [X.] streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven 2 - 3 - Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-sätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benann-ten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stunden-verrechnungssätze einer markengebundenen [X.] erstattet ver-langen kann. Der Haftpflichtversicherer des [X.] hat die Stundenver-rechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 • ge-kürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Beru-fung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverstän-digengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stun-denverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwei-sen lassen müsse. Zwar habe der [X.] in seinem "Porsche-Urteil" 5 - 4 - vom 29. April 2003 - [X.] ZR 398/02 - [X.] 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Ge-schädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Repara-turarbeiten durch die seitens des [X.] des Beklagten benann-te Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertig-keit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des [X.] nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbe-fugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in [X.] Weise gerecht zu werden. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil [X.] 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensbe-rechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebunde-nen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. 7 Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender 8 - 5 - Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Se-natsurteile [X.] 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - [X.] ZR 225/82 - [X.], 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte-ter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil [X.] 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem [X.] nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darle-gungslast des Geschädigten. 2. In seinem Urteil [X.] 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen [X.] vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instand-setzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. [X.], aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsa-chen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt. 9 a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der [X.] - 6 - rechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als sta-tistisch ermittelte [X.] nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des [X.] die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosserie-fachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen. b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem [X.] im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtspre-chung umstritten (vgl. zum Überblick über den [X.] etwa [X.], 1349 ff. und [X.], 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; [X.] SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack [X.], 326 ff.; [X.] Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; [X.] DAR 2007, 695 ff.; [X.] ZfS 2007, 248 ff. und Wenker [X.], 917 ff.). 11 c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Be-trachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt. 12 - 7 - aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünsti-gere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleich-wertigkeit der Reparatur voraus. [X.] der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und oh-ne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädi-ger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstät-ten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des [X.] des Schädigers verweisen [X.] muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehen-de Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehe-bung in [X.] eröffnet (vgl. Senatsurteile [X.] 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - [X.], 769 und vom 12. Juli 2005 - [X.] ZR 132/04 - [X.], 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersat-zes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - [X.] ZR 132/04 - aaO). 13 [X.]) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumut-bar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. 14 - 8 - Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei [X.] bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten ver-weisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von [X.], einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwie-rigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerech-ten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei [X.] grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichter-liche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrech-nungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. [X.]) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensab-rechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeu-gen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenom-men - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmög-lichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Repa-ratur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine hö-here Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadens-abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtver-sicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast 15 - 9 - vgl. etwa Senatsurteil [X.] 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren [X.] oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Inte-resse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder [X.], vorlegt. 3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand ha-ben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensmin-derungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verwei-sen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und 16 - 10 - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat. [X.]Zoll [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - 16 C 1235/08 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 42 S 1799/08 -

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VI ZR 53/09

20.10.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 (REWIS RS 2009, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1093

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