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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 316/13
vom
25. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die [X.] der Revision, das [X.] sei auf den Inhalt der Aussagen von insge-samt vier in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen nicht eingegangen, greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. [X.], [X.] vom 11.
März
2009 -
5 StR 40/09, [X.], 180, und 22.
August 2012 -
4 [X.]) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der [X.] noch beweiserheblich waren (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2000
-
1 [X.], [X.], 174, 175).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender
Meta
25.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 4 StR 316/13 (REWIS RS 2013, 2471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2471
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