Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. XI ZR 60/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3305

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[X.]/01vom7. März 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 7. März 2001beschlossen:Auf Antrag des [X.] wird die Zwangs-vollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ur-kunde des Notars [X.], [X.], vom 13. August 1993 ([X.]. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß [X.] eingestellt.Der weitergehende Antrag des [X.] vom23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung [X.] wird abgelehnt.Gründe:Der Antrag des [X.], die [X.] dem [X.] des [X.]. vom [X.] - K ... - und aus den im Grundbuch des [X.]., [X.], [X.] ...., [X.]. ..., eingetragenen Sicherungshypothekenüber 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% [X.] seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzu-lehnen, weil die Revision des [X.] nach derzeitigemErkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die- 3 -Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, [X.] nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § [X.]. 1 ZPO zu erheben.Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist eindie Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand [X.] nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger istdurch den [X.] vom 2. Februar 1999 erloschen. Der andie Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den [X.] unterliegende(BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf [X.] ([X.], 276, 278) ist durch Beschluß des[X.]. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten undanderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den [X.] haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise,etwa hinsichtlich eines möglichen [X.] ([X.],Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 [X.]. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung.Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der- 4 -Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbe-dürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entge-gen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte [X.] geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.[X.] Joeres

Meta

XI ZR 60/01

07.03.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. XI ZR 60/01 (REWIS RS 2001, 3305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3305

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