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PDF anzeigen[X.] September 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002durch [X.]:Der Antrag der Beklagten, die [X.] dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.Gründe:Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäߧ 712 ZPO gestellt haben (vgl. [X.], Beschluß vom 24. November 1999- [X.], [X.], 746). Die Beklagten machen zur [X.] ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung [X.] eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall [X.] oder aussichts-loser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Be-rufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. [X.], [X.] 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 375). Zudem ist die La-dung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu erset-zender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich einregelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundenerNachteil (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale- 3 -Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. [X.],Beschluß vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 3008, 3009).[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XI ZR 110/02 (REWIS RS 2002, 1742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1742
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