Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. XI ZR 55/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2857

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 55/99Verkündet am:14. März 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] inJena vom 20. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und [X.] auch über die Kosten der Revision, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]: Der Kläger, Inhaber eines Kantinenbetriebs und [X.], verlangt von der [X.], einer Klinik,die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen.Anfang Januar 1997 übermittelte der Kläger der [X.] eineAufstellung über die gegenseitigen Forderungen und bat um [X.]. Die Beklagte akzeptierte die Aufstellung nicht,sondern erhob eine Reihe von Einwendungen. Unter [X.] geleisteter Zahlungen der [X.] und Streichung- 3 -einzelner Positionen fertigte der Kläger eine neue Aufstellung. [X.] mit Forderungen der [X.] von 198.999,40 DM,der Kantinenbetriebe von 267.380,94 DM und Gegenansprüchen der[X.] von 227.305,31 DM ab. Die neue Aufstellung enthält den mitdem Namenszug des Geschäftsführers der [X.] versehenen Ver-merk "Einverstanden", der auf den 24. Januar 1997 datiert ist. Wie esdazu gekommen ist, ist streitig.Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der [X.] der [X.] habe diesen Vermerk eigenhändig unterzeichnet. [X.] des Rechtsstreits hat er sich den Vortrag der [X.], [X.] trage den Abdruck des [X.]s der [X.]unterschrift, hilfsweise zu eigen gemacht und behauptet, der [X.] sei stets nur vom Geschäftsführer selbst benutzt worden.Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 211.912,97 [X.], das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren [X.] weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der [X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: [X.] "Einverstanden" versehene Aufstellung sei ein deklarato-risches Schuldanerkenntnis, das sich auf die Forderungen der [X.] der Kantinenbetriebe des [X.] beziehe, den Streit über die Hö-- 4 -he der wechselseitigen Forderungen beilege und alle bei Abgabe [X.] bekannten Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher [X.]. An dieses Schuldanerkenntnis sei die Beklagte gebunden,sei es, daß - wie der Kläger behaupte - der Geschäftsführer der [X.] den Vermerk eigenhändig unterschrieben oder den [X.] selbst angebracht habe, sei es, daß ein Dritter aus dem [X.] der [X.] den Stempel benutzt habe. Im letztgenannten Fallhafte die Beklagte aufgrund zurechenbaren [X.] einer Be-vollmächtigung des tatsächlichen Stempelverwenders. Den Vortrag des[X.], er sei von einer eigenhändigen Unterschrift des [X.]s der [X.] ausgegangen, die Existenz eines [X.] ihm nicht bekannt gewesen, habe die Beklagte nicht entkräftet.2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des [X.], die Einverständniserklärung unter der Forderungsauf-stellung des [X.] sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis aus-zulegen. Die vom Kläger vorformulierte Einverständniserklärung hatteden für ein kausales Schuldanerkenntnis typischen Sinn (vgl. [X.],Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.], [X.], 2119, 2120), die inder Aufstellung aufgeführten Forderungen dem Streit oder der Unge-wißheit zu entziehen. Auch die Revision erhebt gegen die tatrichterli-che Auslegung keine [X.]) Das Berufungsgericht durfte indessen nicht dahinstehen las-sen, ob der Geschäftsführer der [X.], wie der Kläger unter Be-weisantritt behauptet, das Anerkenntnis eigenhändig unterzeichnetoder selbst unterstempelt hat - dann wäre das Anerkenntnis für die [X.] verbindlich -, und unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-- 5 -klagten annehmen, die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzenüber die Anscheinsvollmacht. Das ist rechtsirrig; das Vorbringen der[X.] ist dem Klagevorbringen, zu dem das Berufungsgericht [X.] getroffen hat, nicht gleichwertig, sondern erheblich.Dabei kann offenbleiben, ob dadurch, daß vorliegend jedenfallsin zwei Fällen der [X.] von einem Dritten benutzt wordenist, bereits ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender [X.] worden ist (vgl. dazu [X.]/Schilken, [X.] 167 Rdn. 35). Für die Annahme einer solchen [X.] es nämlich daran, daß der Kläger auf einen Rechtsschein vertrauthat, und damit an der Ursächlichkeit des [X.] für die [X.] Entschließung des [X.].Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und [X.] eine Haftung des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht nurin Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein einerVollmacht begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren [X.] im Zeitpunkt des [X.] gekannt, auf den Rechts-schein vertraut hat und dieses Vertrauen für seine geschäftliche [X.] ursächlich geworden ist ([X.]Z 17, 13, 18; 22, 234, 238; 86,273, 276; [X.], Urteile vom 4. April 1957 - [X.], [X.] 1957,926, 927; vom 23. Juni 1960 - [X.], [X.] 1960, 863, 866; [X.] Oktober 1960 - [X.], [X.] 1960, 1326, 1329; vom 5. Novem-ber 1962 - [X.], [X.] 1963, 58, 60; vom 5. März 1998 - [X.], [X.] 1998, 819, 820; [X.]/Schilken aaO § 167 Rdn. 43;MünchKomm/[X.], 3. Aufl. § 167 BGB Rdn. 56 und 59; [X.]/[X.], [X.]. § 173 Rdn. 17).- 6 -Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keinerleiFeststellungen getroffen. Auch das Vorbringen der [X.] enthältdazu nichts. Selbst dem Vortrag des [X.] ist insoweit nichts zu [X.]. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der [X.] durch Benutzung des [X.]s, mit derZurechenbarkeit des [X.] und damit, daß der Kläger nichtbösgläubig gewesen sei. Es stellt dagegen nicht fest, ob der Kläger denvom Berufungsgericht angenommenen Rechtsschein einer Bevollmäch-tigung gekannt, darauf vertraut hat und daß dieses Vertrauen für eineauf das Schuldanerkenntnis bezogene geschäftliche Entschließung [X.] geworden ist.3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus [X.] als richtig (§ 563 ZPO). Zu der Frage, ob evtl. eine Haftungder [X.] deshalb in Betracht kommt, weil diese in [X.] den Zugriff Unbefugter auf den [X.] und [X.] im vorliegenden Fall ermöglicht hat, fehlen ausreichendetatrichterliche Feststellungen. Der Kläger hat behauptet, der [X.] der [X.] habe den Stempel stets nur selbst [X.] 7 -4. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, ob [X.] der [X.] selbst unterschrieben oder [X.] hat, und die dazu vom Kläger angebotenen Beweise erheben müs-sen.[X.] [X.] [X.] Dr. van Gelder Dr. Müller

Meta

XI ZR 55/99

14.03.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. XI ZR 55/99 (REWIS RS 2000, 2857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2857

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