Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. BLw 8/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1122

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[X.] 8/00vom20. September 2000in der [X.] die Zahlung einer Abfindung nach dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2000 durch [X.] Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündlicheVerhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß desSenats für [X.] des [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem [X.] außergerichtlichen Kosten des [X.] erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt62.233,47 DM.Gründe:[X.] Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner Mutter Abfin-dungsansprüche nach dem [X.] aus deren frühe-rer Mitgliedschaft in der LPG ([X.]) "[X.]. M. ", der Rechtsvorgängerin [X.], geltend. Seinem u.a. auf Zahlung von 62.233,47 DM nebstZinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. [X.] -sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit ohne Erfolg geblieben.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren [X.] weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall [X.] dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher [X.], 149 ff).Soweit sie sich darauf beruft, die angefochtene Entscheidung stehe [X.] zu der Entscheidung des [X.]s in [X.], 250 ff,macht sie lediglich einen Rechtsfehler geltend, der jedoch - für sich genom-men - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. [X.]. vgl.schon Beschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Daß [X.] einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von derzitierten BGH-Entscheidung abwiche, wird von ihr weder aufgezeigt noch ist siesonst ersichtlich.Nichts anderes gilt für die angeblichen weiteren Rechtsverstöße, diedem Beschwerdegericht unterlaufen sein sollen. Sie unterlägen einer Prüfungim Rechtsbeschwerdeverfahren nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmit-tels. Daran fehlt [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige [X.] der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden da-von nicht berührt.[X.] [X.]

Meta

BLw 8/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. BLw 8/00 (REWIS RS 2000, 1122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1122

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