Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. IX ZR 276/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10176

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 276/14

vom

9. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
9. Juni 2015
beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird
auf Kosten der Beklagten
als unzuläs-sig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

I.

Die Beklagte, vertreten durch den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M.

, hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde 1
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gegen das im Tenor bezeichnete Berufungsurteil eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate beantragt. Die Begründungsfrist ist an-tragsgemäß bis zum 19. März 2015 verlängert worden. Am 23. Februar 2015 hat Rechtsanwalt Dr. M.

das Ende des Mandatsverhältnisses ange-zeigt. Am 19. März 2015 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts be-antragt und zur Begründung ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. M.

habe sich wegen fehlender Erfolgsaussicht geweigert, eine Begründungsschrift
zu fertigen
und einzureichen. Der Lebensgefährte
der Beklagten habe sodann die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.]

und Dr. W.

kontaktiert, welche die Über-nahme des Mandats abgelehnt hätten. Rechtsanwalt Dr. [X.]

habe sich am 23. Februar 2015 bereit erklärt, die Sache zu prüfen. Am 3. März 2015 habe er jedoch mitgeteilt, das Mandat nicht übernehmen zu wollen. Dem beigefügten Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass auch Rechtsanwalt Dr. [X.]

die Nicht-zulassungsbeschwerde nicht für erfolgversprechend hielt.
Der Lebensgefährte der Beklagten
habe sodann erfolglos Rechtsanwalt [X.]

, Rechtsanwalt Dr.
N.

, die Sozietät Prof.
Dr. R.

und Dr. G.

, Rechtsanwältin
Dr.
A.

, Rechtsanwältin Dr. H.

und die Sozietät Dr.

P.

und S.

um Übernahme des Mandats gebeten. Die Beklagte begründet
ausführlich, aus welchen Gründen die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei und Aussicht auf Erfolg habe.

II.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung der wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Beiord-nung eines Notanwalts beantragt sowie dargelegt, dass es ihr trotz zumutbarer 2
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Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Nach gefestigter Recht-sprechung des [X.] dient die Bestellung eines Notanwalts [X.] nicht dazu, die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu errei-chen, welches von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt für nicht erfolgver-sprechend angesehen worden ist ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012

[X.], NJW 2013, 1011 Rn. 4; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013

[X.], [X.], 425 Rn. 12, jeweils mwN).
Hier haben nacheinander zwei beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten
der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und verneint. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nunmehr einen dritten Rechtsanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu verpflichten. Weitergehende Pflichten würden einen nach § 78b
ZPO beigeordneten Rechtsanwalt
nicht treffen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt
wäre nicht verpflichtet, sich den
Überlegungen der Beklagten zur Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbe-schwerde anzuschließen
und
sie
dem Gericht unter Beifügung seiner Unter-schrift zu übermitteln.
Die Beiordnung eines am [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel auf der Grundlage der Rechtsansichten der [X.] zu begründen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider, der darin besteht, die [X.] durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders [X.] Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Sie stünde überdies
im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts
([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012, aaO mwN).

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III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der vom [X.] bis zum 19. März 2015
verlängerten Begründungsfrist
durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

[X.] Pape

[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
11 O 131/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2014 -
13 U 18/11 -

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Meta

IX ZR 276/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. IX ZR 276/14 (REWIS RS 2015, 10176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10176

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Anwaltsprozess: Beiordnung eines Notanwalts im Falle der Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten


VIII ZB 73/23 (Bundesgerichtshof)


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VIII ZR 239/12

III ZR 122/13

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