Bundespatentgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 Ni 22/17 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2019, 8228

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 861 860

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr.-Ing Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 861 860 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 18. Februar 2006 erteilten [X.] Patents 1 861 860 (Streitpatent), das die Priorität der [X.] Patentanmeldung 10 2005 014 125.0 vom 22. März 2005 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung

2

„Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten

3

eines elektrischen Verbrauchers“

4

und umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, die mit der am 4. Juli 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

5

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

6

dadurch gekennzeichnet, dass das Schaltelement (56, 58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) ist, wobei ein erster Schaltpfad (66) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, und wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer Überwachungseinheit (78) führt.

7

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

8

NK 6]. Sie beantragt,

9

das [X.] Patent 1 861 860 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit den [X.] bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 14. November 2018 verteidigt wird - in der dort angegebenen Reihenfolge.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 14. November 2018 lautet:

Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

- die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

- die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das [X.] (80) zu erzeugen und über die [X.] (68) zurückzulesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 14. November 2018 lautet:

Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

- die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

- die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lageist, den an die ersten [X.] (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] vom 14. November 2018 lautet:

Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

- die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

- die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das [X.] (80) zu erzeugen und über die [X.] (68) zurückzulesen, wobei das [X.] (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten [X.] (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2018 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 [X.]) zugeleitet.

Entscheidungsgründe

[X.].

Die zulässige Klage ist begründet, weil das Patent in der erteilten Fassung wegen [X.]estehens des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß [X.]rtikel II § 6 [X.]bsatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a) EPÜ i. V. m. [X.]rt. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären ist und auch der [X.] Verteidigung in den Fassungen nach den [X.] bis III derselbe [X.] entgegensteht.

1. Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers. Die Sicherheitsschaltvorrichtung unterbricht ansprechend auf ein Signal von [X.]n, Schutztüren, Schaltmatten, [X.]n, Endlagen- und anderen Positionsschaltern sowie anderen sicherheitsgerichteten Meldegeräten die Stromversorgung zum Verbraucher mittels eines Schaltelements ([X.]bsätze 0001, 0002).

Zum Stand der Technik führt die Streitpatentschrift aus, bei herkömmlichen [X.]en sei das Schaltelement häufig ein zwangsgeführtes Relais. [X.] hätten den Nachteil, dass sie relativ teuer und relativ groß seien ([X.]bsatz 0004).

Es würden auch Transistoren als Schaltelemente eines [X.]es vorgeschlagen. Dadurch könne das [X.] zwar kleiner und kostengünstiger realisiert werden, die Transistoren erzeugten jedoch ein potentialbezogenes [X.]usgangssignal, wohingegen [X.]e mit zwangsgeführten Relais typischerweise potentialfreie [X.]usgänge bereitstellten. Letzteres bedeute, dass das [X.] für sich genommen kein [X.]usgangssignal liefere, sondern lediglich ein von außen angeschlossenes Potential durchschalte oder nicht ([X.]bsatz 0005).

Potentialfreie [X.]usgänge besäßen den Vorteil, dass sie Ströme, Spannungen und Frequenzen im [X.] über einen sehr weiten Variationsbereich hinweg schalten könnten. Demgegenüber sei das Schaltvermögen bei dem [X.] mit Transistoren durch die Eigenschaften der verwendeten Transistoren beschränkt ([X.]bsatz 0006).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die [X.]ufgabe, eine Sicherheitsschaltvorrichtung anzugeben, die mit potentialfreien [X.]usgängen realisiert werden kann, jedoch kleiner und kostengünstiger hergestellt werden kann ([X.]bsatz 0007).

2. Die genannte [X.]ufgabe werde mit einem Sicherheitsschaltgerät gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) gelöst, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen [X.]nlage (10),

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät (16; 20),

3. mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und

4. mit zumindest einem Schaltelement (56, 58),

4a das von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar ist,

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

dadurch gekennzeichnet, dass

5. das Schaltelement (56, 58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) ist,

6. wobei ein erster Schaltpfad (66) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, und

7. wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer Überwachungseinheit (78) führt.

Nach den [X.] soll diese [X.]ufgabe zumindest mit einem [X.] gemäß einem der Patentansprüche 1 nach einem der [X.] bis III gelöst werden, die wie folgt gegliedert werden können:

Hilfsantrag I

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen [X.]nlage (10),

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät (16; 20),

3. mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und

Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

Hi1 die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

wobei

Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind,

Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

Hi1 die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

Hi1 - die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass

Hi1 die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das [X.] (80) zu erzeugen und über die [X.] (68) zurückzulesen.

Hilfsantrag II

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen [X.]nlage (10),

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät (16; 20),

3. mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und

Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

Hi1 die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

wobei

Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind,

Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

Hi1 die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

Hi1 - die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass

Hi2 das [X.] (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten [X.] (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

Hilfsantrag III

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen [X.]nlage (10),

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät (16; 20),

3. mit einer [X.] und Steuereinheit (82) und

Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

Hi1 die von der [X.] und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

wobei

Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n (66, 68) sind,

Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes [X.] (56, 58) im [X.] zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes [X.] (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

Hi1 die [X.] (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

Hi1 - die [X.] und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] (80) beinhaltet, das über die [X.] (68) geführt ist, und

Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der [X.] und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] (66) zu unterbinden,

dadurch gekennzeichnet, dass

Hi1 die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das [X.] (80) zu erzeugen und über die [X.] (68) zurückzulesen, wobei

Hi2 das [X.] (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten [X.] (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

3. Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) bzw. [X.]achelor oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitsschaltgeräten.

4. Dieser Fachmann versteht die [X.]ngaben in den jeweiligen Hauptansprüchen der erteilten Fassung sowie nach den Fassungen der Hilfsanträge wie folgt:

4.1 Meldegeräte im Sinne des Streitpatents sind beispielsweise [X.], Schutztüren, Schaltmatten, [X.], Drehzahlsensoren, Lichtschranken, sowie Endlagen- und andere Positionsschalter ([X.]bsätze 0002, 0037), also [X.]auelemente, die geeignet sind, ein elektrisches Signal abzugeben, wenn eine Störung vorliegt oder Gefahr für Mensch und/oder Maschine besteht.

Dem Fachmann ist geläufig, dass das grundsätzliche Prinzip solcher [X.]e darin liegt, dass zumindest zwei voneinander unabhängig wirkende [X.]bschaltwege zum [X.]bschalten eines Verbrauchers vorhanden sind.

In der Regel realisiert der Fachmann diese Funktion durch sogenannte [X.]rbeitsstromkontakte - d. h. solange an einem [X.] anliegt und/oder Strom fließt, ist der [X.] geschlossen; wenn der Meldestromkreis unterbrochen wird oder dessen Spannungsversorgung ausfällt, wird auch der [X.] unterbrochen.

4.2 Unter einem [X.] im Sinne des Streitpatents (Merkmal 2) ist das von einem Meldegerät abgegebene elektrische Signal zu verstehen, das anzeigt, dass eine Störung vorliegt. Das wird in der Regel durch sogenannte [X.]rbeitsstromkontakte realisiert, d. h. solange im [X.] anliegt und/oder Strom fließt, ist der [X.] geschlossen, wenn der Meldestromkreis unterbrochen wird oder dessen Spannungsversorgung ausfällt, wird der [X.] unterbrochen.

Der Fachmann verbindet daher mit dem [X.] in erster Linie eine Unterbrechung des [X.], wobei keiner der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den geltenden [X.]nträgen explizit hierauf beschränkt ist.

4.3 Zu der [X.] und Steuereinheit ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht mehr angegeben, als dass diese das zumindest ein Schaltelement ansteuert (Merkmale 3, 4a). Ein Zusammenhang zwischen dem [X.] und der [X.]uswerteeinheit ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht genannt.

4.4 In den Patentansprüchen 1 ist von [X.], 58 die Rede, wobei die Schaltelemente gemäß Merkmal 5 Wechselschalter sein sollen. [X.]usweislich der zeichnerischen Darstellung in der [X.]ur 2 sind die Schaltelemente jedoch Relais, die außer einem Wechselschalter eine Spule aufweisen, die die Wechselschalter betätigen. Laut den [X.]bsätzen 0009, 0030, 0031 und 0047 der Streitpatentschrift kann die gleiche Funktion auch mittels Halbleiterbau- bzw. schaltelementen realisiert sein.

Für die [X.]nsteuerung der Schaltelemente (Merkmal 4a) sind die Spulen jedoch von wesentlicher [X.]edeutung:

Im ungestörten [X.]etrieb liegt an den Spulen der Relais die Spannung der [X.], was bedeutet, dass sich die beweglichen Kontakte der Wechselschalter in der gestrichelt dargestellten Stellung 62-64 bzw. 64-66 befinden. Somit ist der Stromkreis zwischen den [X.]nschlüssen 70 und 72 geschlossen. Liegt am [X.] 70 eine Spannung 30 an, wird diese Spannung über den [X.] 72, wie in [X.]ur 1 symbolisch dargestellt, an eine Schützspule 24, 26 weitergegeben, die die Lastschalter zum eigentlichen Verbraucher 12 betätigt.

Die [X.]ur 1 versteht der Fachmann lediglich symbolisch, da Sicherheitsschaltvorrichtungen nicht dafür vorgesehen sind, den Lastschalter im Regelbetrieb einzuschalten. Insofern fehlt in der [X.]ur 1 ein Ein/[X.]us-Schalter, den der Fachmann jedoch gedanklich ergänzt (siehe auch Spalte 8, Zeilen 37 bis 40).

[X.]llerdings ist ein [X.] in der [X.]ur 2 dargestellt, der auf die [X.] und Steuereinheit 82 geschaltet ist ([X.]bsatz 0044 der Streitpatentschrift).

Wird der [X.] 20 betätigt, werden dessen Kontakte geöffnet. Damit werden beide Spulen der Relais 56, 58 stromlos, die beweglichen Kontakte der Wechselschalter befinden sich dann in der durchgezogen dargestellten Stellung 60-64 bzw. 64-68. Selbst wenn eines der beiden Relais versagen sollte, wird trotzdem der Stromkreis zwischen den [X.]nschlüssen 70 und 72 unterbrochen. Damit ist zumindest erreicht, dass die Sicherheitsschaltvorrichtung ihren Zweck erfüllt, auch wenn ein Fehler auftritt. Wichtig ist jedoch, dass dieser Fehler nicht unerkannt bleibt.

Um zu überprüfen, ob alle in dem [X.] verbauten Relais ordnungsgemäß funktionieren, werden die Wechselschalterkontakte intern so miteinander verbunden, dass in [X.] Zustand der Erregerspulen ein geschlossener Stromkreis gebildet sein müsste, sofern alles in Ordnung ist.

Hi1 wird, bevor der Stromkreis 70-72 bzw. 74-76 geschlossen wird, ein [X.] 80 auf diesen Stromkreis 70-72 bzw. 74-76 aus den intern miteinander verbundenen [X.]-60-64-68-60-64-68-78 der Wechselschalter 56,58, 56‘ und 58‘ gegeben. Dadurch wird bestätigt, dass alle Wechselschalterkontakte in [X.] Zustand der Relaisspulen in Ruhelage sind; ist der Stromkreis nicht geschlossen, wird erkannt, dass zumindest ein Kontakt des [X.] zu einem Schütz nicht ordnungsgemäß geöffnet ist.

Hi1). Somit wird kein [X.] auf die Lastschütze 24, 26 gegeben.

4.5 Die explizite Zuweisung der Erzeugung des [X.] und dessen Zurücklesen an die Überwachungseinheit durch Merkmal 11.Hi1 geht nicht über die [X.]ngaben in den Merkmalen 9.Hi1 und 10.Hi1 hinaus, da lediglich nochmals die gewünschten Funktionen genannt sind, jedoch keinerlei konstruktive Details, wie diese Funktionen realisiert werden sollen.

Gemäß [X.]bsatz 0052 der [X.]eschreibung wird das [X.] aus einer Versorgungsspannung abgeleitet, die in der [X.]ur 2 als Gleichspannungsquelle 42 dargestellt ist. [X.]us dieser werden für die einzelnen Komponenten der Sicherheitsschaltvorrichtung, wie Mikrocontroller 82, [X.] und auch die Überwachungseinheit 78, die jeweiligen individuellen Hilfsspannungen abgeleitet.

Hi1, wonach die Überwachungseinheit 78 dazu ausgebildet ist, das [X.] 80 zu erzeugen und über die [X.] 68 zurückzulesen, dahingehend, dass die Versorgungsspannung 42 durch die Spannungs- und Resetschaltung 88 sowie die Überwachungseinheit 78 zu einem [X.] umgeformt wird. Eine bestimmte Dauer und/oder [X.]mplitude des [X.] ist nicht genannt.

4.6 Das [X.] ist so zu wählen, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten [X.] angeschlossenen Verbraucher zu treiben (Merkmal 12.Hi2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Fall, dass während der Funktionstest gemäß Merkmal 9.Hi1 durchgeführt wird, der bewegliche Kontakt des ersten [X.] 56 zwar ordnungsgemäß in der Ruhestellung 60 sein könnte, der bewegliche Kontakt 68 des zweiten [X.] 58 jedoch fehlerhaft in der [X.]rbeitsstellung 66. Dadurch würde das [X.] auf den [X.]usgang 72 geleitet und damit auf die Spule des Schützes 26.

Das [X.] muss also so schwach bzw. so kurz sein, dass die Kontakte des Schützes nicht schließen, da definitionsgemäß ein Fehler vorliegt, bei dem die [X.]rbeitsmaschine gerade nicht in [X.]etrieb gesetzt werden soll.

5. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber der Druckschrift [X.] [[X.]] nicht neu und damit nicht patentfähig ([X.]rt. 52, [X.]bs. 1 i. V. m. [X.]rt. 54 EPÜ).

5.1 [X.]us der [X.] ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren [X.]bschalten eines elektrischen Verbrauchers (Spalte 2, Zeilen 39-47; Spalte 3, Zeilen 11-18),
[X.]bbildung
[X.]bbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen [X.]nlage (Spalte 3, Zeile 15),

2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät (Spalte 3, Zeilen 50-53; Spalte 5, Zeilen 6 – 20; Steuersignaleingänge der beiden [X.], 3 in [X.]. 1; [X.] 11 in [X.]. 2),

3. mit einer [X.] und Steuereinheit 21 (Spalte 5, Zeilen 55-58; [X.]. 2) und

4. mit zumindest einem Schaltelement (2, 4; [X.]. 1),

4a das von der [X.] und Steuereinheit 21 ansteuerbar ist (Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 1),

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) zu unterbrechen (Spalte 5, Zeilen 60 – Spalte 6, Zeile 1),

wobei

5. das Schaltelement (2, 4) ein Wechselschalter (3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C) mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n ist ([X.]. 1),

6. wobei ein erster Schaltpfad ([X.]-[X.]-3[X.]-1[X.]-1[X.]-[X.]) im [X.] ([X.], [X.]) zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) liegt, und

7. wobei ein zweiter Schaltpfad (5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5) zu einer Überwachungseinheit 6 führt (Spalte 4, Zeilen 12-27; Spalte 6, Zeilen 11-22).

5.2 Die Einwände der Patentinhaberin gegen die Druckschrift [X.] greifen nicht durch. So ist im Patentanspruch 1 nicht definiert, was unter einer Vorrichtung oder einem Eingang zu verstehen ist. Selbst wenn der Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 mitlesen würde, dass es sich um ein konkretes Gerät handelt, stellte es keine erfinderische Tätigkeit dar, die in der Druckschrift [X.] gezeigten [X.] in einem einzigen Gehäuse anzuordnen.

Zwei alternative [X.]bschaltwege sind im erteilten Patentanspruch 1 zum einen nicht beansprucht, zum anderen ist mit den beiden [X.], 3 sowie den beiden Kanälen I, II auch in der Druckschrift [X.] die erforderliche Redundanz gegeben.

[X.]us der [X.]ngabe, dass der [X.]ntrieb durch eine Schließkantensicherung oder dergleichen abgeschaltet wird ([X.], Spalte 3, Zeilen 50-53), folgert der Fachmann selbstverständlich, dass hierfür ein Eingang zum Zuführen eines [X.]s von einem Meldegerät im Sinne des Streitpatents vorhanden ist.

Weiter handelt es sich bei der Schaltung gemäß Druckschrift [X.] zweifellos um eine Einrichtung zur Selbstüberwachung von Relaiskontakten, mittels derer die Schaltfähigkeit der Relaiskontakte der [X.], 3 überwacht werden kann. [X.]ußerdem wird ein an die [X.]stelle [X.], [X.] angeschlossener Verbraucher abgeschaltet. Im Übrigen werden, wie unter Gliederungspunkt 5.3 ausgeführt, auch gemäß Streitpatentschrift Relaiskontakte überwacht, um die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsschaltvorrichtung zu gewährleisten.

Schließlich stellt schon allein die in der [X.] genannte optische Signalisierung eine Überwachung im Sinne des Streitpatents dar; im Patentanspruch 1 ist nichts Konkreteres angegeben.

6. Zum Hilfsantrag I

Die [X.]eklagte kann ihr Patent nicht erfolgreich in der Fassung des [X.] verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu und damit nicht patentfähig ist ([X.]rt. 52, [X.]bs. 1 i. V. m. [X.]rt. 54 EPÜ).

Denn aus der Druckschrift [X.] ist hinsichtlich der zusätzlichen Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I Folgendes bekannt

Hi1 mit zumindest zwei [X.], 4,

Hi1 die von der [X.] und Steuereinheit 21 ansteuerbar sind (Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 1),

4b um einen [X.] zu dem Verbraucher (Spalte 5, Zeilen 43-46) zu unterbrechen (Spalte 5, Zeilen 54-63),

wobei

Hi1 die Schaltelemente 2, 4 Wechselschalter 3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C mit zumindest zwei zueinander alternativen [X.]n sind ([X.]ur 1),

Hi1 wobei ein erster Schaltpfad [X.]-[X.]-3[X.]-1[X.]-1[X.]-[X.] jedes [X.] 3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C im [X.] zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) liegt,

Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad 5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5 jedes [X.] 3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C zu einer Überwachungseinheit 6 führt (Spalte 4, Zeilen 12-27; Spalte 6, Zeilen 11-22), wobei

Hi1 die [X.] 5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5 der zwei Wechselschalter 3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C in Serie zueinander angeordnet sind ([X.]ur 1), und wobei

Hi1 - die [X.] und Steuereinheit 21 und die Überwachungseinheit 6 zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des [X.]es einen Funktionstest der Wechselschalter 3[X.], [X.], 3C; 1[X.], 1[X.], 1C durchzuführen, der die Erzeugung eines [X.] beinhaltet, das über die [X.] 5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5 geführt ist (Spalte 4, Zeilen 12-27), und

Hi1 - die Überwachungseinheit 6 mit der [X.] und Steuereinheit 21 verbunden ist, um bei einem [X.] ein Schließen der ersten [X.] [X.]-[X.]-3[X.]-1[X.]-1[X.]-[X.] zu unterbinden (Spalte 6, Zeilen 11-22),

wobei

Hi1 das [X.] durch die Überwachungseinheit 6 über die [X.] 5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5 zurückgelesen wird.

Dazu wird einer externen Spannungsquelle 5 eine Hilfsspannung (6 V~) entnommen (Spalte 4, Zeile 65 bis Spalte 5, Zeile 5) und durch die Überwachungseinheit 6 weitergeleitet.

Da weder eine konkrete Dauer und/oder [X.]mplitude des [X.] gefordert ist und gemäß Streitpatentschrift, wie unter Gliederungspunkt 5.6 ausgeführt, auch die Überwachungseinheit 78 die extern angelegte Versorgungsspannung 42 lediglich zu einem [X.] umformt, erzeugt die Überwachungseinheit 6 ein [X.] im Sinne des Streitpatents, indem sie die angelegte Hilfsspannung weiterleitet.

7. In der Fassung nach dem Hilfsantrag II kann die [X.]eklagte ihr Patent ebenfalls nicht erfolgreich verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu und damit nicht patentfähig ist ([X.]rt. 52, [X.]bs. 1 i. V. m. [X.]rt. 54 EPÜ).

Hi1 das Merkmal 11.Hi2 umfasst:

Hi2 das [X.] (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten [X.] (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

Der Fachmann entnimmt hierzu der [X.]ur 1 der Druckschrift [X.], dass der Stromkreis der [X.] 5-6-3C-3[X.]-1[X.]-1C-5 potentialfrei an eine separate Sekundärwicklung (6 V~) des Transformators 10 angeschlossen ist, um den bei einem [X.] nicht tolerierbaren Fall zu verhindern, dass das [X.] einen Verbraucher, der an den [X.]usgängen [X.] oder [X.] angeschlossen ist, in [X.]etrieb setzt.

Zudem ist im Patentanspruch 11 der Druckschrift [X.] angegeben, die Spannungsquelle 5 für den [X.] werde durch die [X.]usgänge einer einer weiteren Primärwicklung eines Transformators 10 nachgeschalteten Gleichrichterschaltung gebildet, während die Primärwicklung des Transformators 10 am Netz liege und die [X.]etriebsspannung für die Relais und andere elektronische Kreise am Transformator 10 sekundärseitig erzeugt werde.

Hinzu kommt, dass in dem Dokument [X.] [X.] in der Fassung vom März 1996 [[X.]] ausgeführt ist, die Prüfung von Sicherheitsfunktionen dürfe nicht zu einem gefährlichen Zustand führen (Seite 13, linke Spalte, dritter [X.]bsatz).

Hi2 genannten [X.]uswahl um eine [X.]edingung, die für den Fachmann im Zusammenhang mit einem Sicherheitsschaltgerät selbstverständlich ist.

8. Zum Hilfsantrag III

Schließlich kann die [X.]eklagte ihr Patent auch nicht in der Fassung nach dem Hilfsantrag III erfolgreich verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III nicht neu und damit nicht patentfähig ([X.]rt. 52, [X.]bs. 1 i. V. m. [X.]rt. 54 EPÜ) ist.

Hi1 als auch das Merkmal 12.Hi2. [X.]us den vorstehenden [X.]usführungen zu den Hilfsanträgen I und II ergibt sich, dass beide Maßnahmen bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt sind. Zudem ist nicht erkennbar, dass die damit verbundenen Wirkungen über die Summe der Wirkungen der jeweiligen Einzelmaßnahmen hinausgingen.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 [X.]bs. 2 [X.] i. V. m. § 91 [X.]bs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 22/17 (EP)

11.04.2019

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 Ni 22/17 (EP) (REWIS RS 2019, 8228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8228

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