Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. V ZB 115/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 230

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 14. Dezember 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 154 Abs. 2 Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten [X.] eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliede-rungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkam-mer des [X.] wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 51.709,96 •. Gründe: [X.] fertigte zu Beginn des Jahres 2001 im Auftrag der Kostenschuldnerin verschiedene Vertragsentwürfe. Mit Berechnung vom 7. November 2003 stellte er der Kostenschuldnerin die hierfür entstandenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. In der Kostenberechnung heißt es u. a.: 1 "Dokumentenpauschale §§ 136, 152 I [X.] '02 27,85 • (69 Seiten) [X.] §§ 137, 152 II [X.] '02 7,70 •" Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenberechnung Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der [X.] weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das [X.] möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran durch den [X.]uss des [X.]s Oldenburg vom 31. März 2000, [X.], 272, ge-hindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. [X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). Das vorlegende [X.] ist der Ansicht, dass es das Zitierge-bot von § 154 Abs. 2 [X.] bei dem Ansatz von Auslagen nicht verlangt, die jeweils zur Anwendung kommenden Absätze und Untergliederungen der Vor-schriften der Kostenordnung zu nennen, wenn die Benennung der Auslagen dem Kostenschuldner die Prüfung der Berechnung des Notars ermöglicht. Demgegenüber vertritt das [X.] Oldenburg in der [X.] die Auffassung, die Angabe der Untergliederungen der angewende-ten Vorschriften der Kostenordnung sei für die Rechtmäßigkeit der Kostenbe-rechnung unentbehrlich. 3 I[X.] Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 4 1. Gemäß § 154 Abs. 2 [X.] hat die Notarkostenberechnung über den Betrag der verlangten Kosten hinaus die Kostenvorschriften, eine kurze [X.] - 4 - zeichnung des jeweiligen Geschäftsgegenstandes und die Bezeichnung der angesetzten Auslagen zu enthalten. Durch diese Angaben soll die Kostenbe-rechnung transparent gemacht (BT-Drucks. 12/6962 [X.], 102) und der [X.] in die Lage versetzt werden, den [X.] zu prüfen ([X.] 1981, 349, 351; [X.] ZfNotP 2000, 407 f. mit [X.]. [X.]). Hierzu wird es in Rechtsprechung und Literatur teilweise für notwendig erachtet, dass nicht nur der jeweilige Paragraph der angewendeten Vorschrift der [X.] angegeben wird, sondern auch deren maßgeblicher Absatz und eine Gliederungsnummer, soweit die Vorschrift in dieser Weise gegliedert ist und mehrere Gebührentatbestände enthält ([X.] [X.] 1982, 1876, 1877; [X.] [X.] 1983, 1244, 1245; [X.] MDR 1986, 1038; [X.] MDR 1992, 716; [X.] 1997, 100; OLG Branden-burg DNotZ 1997, 248, 249; [X.] RNotZ 2001, 174, 175; LG Han-nover [X.] 1995, 102 m. [X.]. Mümmler; [X.], [X.] 1996, 41; a.M. [X.] 1974, 505, 506; [X.] [X.] 1975, 810, 811; [X.] 1976, 411, 412; [X.] [X.] 2005, 45, 46; [X.], [X.] 1976, 733, 734). 2. Das Erfordernis der Angabe des [X.] besteht [X.] nicht um seiner Selbst willen. Es darf nicht von dem Zweck des Zitier-gebotes gelöst werden. Soweit in die Kostenberechnung Auslagen des Notars aufgenommen werden können, sind diese in der Kostenordnung allgemein [X.]. Um die Kostenberechnung nachzuvollziehen, bedarf es insoweit [X.] Subsumtion unter einen abstrakt formulierten Tatbestand. Kann der [X.] aufgrund der Bezeichnung der berechneten Kosten eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetz-ten Auslagen beruhen, ermöglicht die Kostenberechnung dem Kostenschuldner 6 - 5 - die Prüfung der angesetzten Kosten. Damit ist der Zweck von § 154 Abs. 2 [X.] erreicht. Die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vor-schrift ist entbehrlich (vgl. [X.] 1990, 275, 278; KG [X.] 1996, 157, 158 m. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2005, 45, 46; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 154 Rdn. 8). So verhält es sich hier. 7 a) Soweit der [X.] für die Erstellung des [X.] eine Dokumentenpauschale angesetzt hat, kommt als Grundlage des Ansatzes allein § 136 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht. Einem Zweifel dahin, dass der [X.] auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beruhen könnte, fehlt jede Grundlage. Die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 [X.] betreffen die Höhe der ansetzbaren Auslagen und kommen als Gebührentatbestand nicht in Betracht. § 136 Abs. 4 [X.] regelt einen Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen der Ansatz von Auslagen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entfällt. Der für 69 Seiten von dem [X.] angesetzte Betrag ergibt sich unmittelbar aus § 136 Abs. 2 [X.]. 8 b) Nicht anders verhält es sich, soweit der [X.] 7,70 • "[X.]" in die Kostenberechnung aufgenommen hat. § 152 Abs. 2 [X.] erweitert den Anspruch der Gebührennotare auf Auslagenersatz gegen-über § 137 [X.]. Dass § 152 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Grundlage des Kostenansat-zes ist, ergibt sich aus der von dem [X.] gewählten Bezeichnung "[X.]". 9 3. Eine strengere Auslegung von § 154 Abs. 2 [X.] ist auch nicht des-halb geboten, weil § 155 [X.] es dem Notar ermöglicht, ohne ein gerichtliches 10 - 6 - Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der Kostenberechnung gegen den [X.] zu betreiben (a.M. [X.] 1962, 280, 287; 1980, 100, 105; 1981, 349, 351; 1990, 275, 277; BayObLG [X.] 1984, 1228, 1229; [X.] MDR 1986, 1038; [X.] [X.] 1995, 102; [X.]/Mümmler/Assenmacher/[X.], [X.], 15. Aufl. Stichwort "Kostenberech-nung" [X.]. 2.2.2). Die vollstreckbare Kostenberechnung steht einer gerichtli-chen Entscheidung nicht gleich (Senat, [X.]. v. 7. Juli 2004, NJW-RR 2004, 1578, 1579). Die Vollstreckbarkeit eines Urteils beruht auf § 704 Abs. 1 ZPO. Die Anforderungen an die Begründung des Urteils werden durch § 313 Abs. 2, 3 ZPO bestimmt. Eine Aussage, welche Anforderungen für den Inhalt der No-tarkostenberechnung gelten, kann diesen Regelungen nicht entnommen wer-den. [X.] ist öffentlich-rechtlicher Natur ([X.] 108, 268, 269). Leistungsansprüche aus dem öffentlichen Recht sind dadurch gekennzeichnet, dass es zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung grundsätzlich keines gerichtlichen Verfahrens bedarf, sondern ein Verwaltungsakt hierzu [X.] und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des [X.] erst nachfolgend stattfindet, vgl. §§ 42 VwGO, § 40 FGO, Art. XI § 1 KostÄndG 1957. Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, ist er unter Angabe der [X.] tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zu seinem Erlass geführt ha-ben, zu begründen, vgl. § 39 Abs. 1 [X.], § 121 Abs.1 [X.]. Soweit das Gebot der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit dies nicht erfordert, besteht keine Verpflichtung, die gesetzlichen Regelungen nach Absatz und Gliederungsnum-mer der angewendeten Paragraphen zu zitieren (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 8. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. § 121 Rdn. 2). Dass der Verwaltungsakt ohne vorherige gerichtliche Kontrolle der Vollstreckung zugänglich ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Tatsächlich kann 11 - 7 - die Zitierung eines Paragraphen nach Absatz und Gliederungsnummer sogar irreführend sein, weil bei einer sorgfältigen gesetzlichen Regelung einzelne [X.] und erst recht Gliederungspunkte nicht aus ihrem Zusammenhang geris-sen werden dürfen (vgl. [X.] 1974, 505, 506). [X.] Soweit das [X.] auch die weitergehende Beschwerde zurückge-wiesen hat, erhebt die Kostenschuldnerin im Verfahren der weiteren [X.] keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 12 - 8 - V. Die [X.] folgen aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 [X.], 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 13 Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 11 T 73/04 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - [X.]/06 -

Meta

V ZB 115/06

14.12.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. V ZB 115/06 (REWIS RS 2006, 230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 230

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