Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. V ZB 36/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1761

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[X.][X.]/08 vom 25. September 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 30 Abs. 1, 145 Abs. 1 Erstellt der Notar einen [X.], ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen. [X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.]/08 - [X.]

[X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Kostenschuldner trägt die außergerichtlichen Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 6.189,75 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kostenschuldnerin ist Eigentümerin eines nach dem [X.] aufgeteilten Grundstücks, das sie als Bauträgerin bebauen und veräußern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengläubiger (im [X.] Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24. November 2006 einen noch der Konkretisierung bedürftigen Kaufvertragsentwurf und am 18. Januar 2007 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 6.189,75 • 1 - 3 - übersandte, in der die Gebühren nach einem Geschäftswert bestimmt sind, der auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge beruht. Die gegen die Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat das [X.] nicht für durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat es nur zur Klärung der Frage zugelassen, welcher Geschäftswert der [X.] zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneinge-schränkt eingelegte weitere Beschwerde hat das [X.] als unzu-lässig verworfen, soweit die Kostenschuldnerin den angefochtenen [X.]uss über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat. Im Übrigen möchte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des [X.]s Hamburg (richtig: des Schleswig-Holsteinischen [X.]s) vom 17. Juni 1993 ([X.] 1994, 287 f.) und des [X.]s München (richtig: des [X.]) vom 5. September 1991 ([X.] 1992, 326 ff.) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem [X.] zur Entscheidung [X.]. I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). 2 1. Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische [X.] sowie das [X.] Oberste Landesgericht andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob als Geschäftswert die volle oder nur die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge zugrunde zu legen ist. Das rechtfertigt die Vorlage. 3 - 4 - 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das [X.] bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) eingeführt worden ist und die Auf-fassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, [X.]. v. 8. Dezember 2005, [X.], [X.], 1208, 1209 m.w.N., insoweit in [X.] 165, 243 ff. nicht ab-gedruckt). 4 II[X.] Die weitere Beschwerde ist in dem noch anhängigen Umfang zulässig (§§ 156 Abs. 2 u. 4 [X.]). In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. 5 1. Der Notar hat in der Kostenberechnung zwei Gebühren nach §§ 36 Abs. 2, 145 Abs. 1 [X.] in Ansatz gebracht. Da das [X.] die weitere Beschwerde rechtskräftig als unzulässig verworfen hat, soweit die [X.] den angefochtenen [X.]uss über den zugrunde gelegten [X.] hinaus angegriffen hat, steht die Kostenberechnung nur noch inso-weit zur Überprüfung, als es um die Bemessung des Geschäftswerts als Grund-lage der Gebührenbemessung geht. 6 2. Welcher Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Notar einen noch der Konkretisierung bedürftigen Text eines Grundstückkaufvertrages für eine Mehr-zahl von Verkaufsfällen fertigt, der später den jeweiligen Beurkundungen zugrunde gelegt werden soll (im Folgenden: [X.]), ist umstritten. [X.] die wohl herrschende Meinung den addierten Wert der Einzelgeschäfte für maßgeblich erachtet (BayObLG [X.] 1992, 326 ff.; [X.] [X.] 1994, 287 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 145 Rdn. 17 7 - 5 - m.w.N.; [X.] in: [X.]/Wedewer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 145 Rdn. 9a), geht das vorlegende Gericht mit der Gegenauffassung davon aus, dass der Wert regelmäßig mit der Hälfte dieser Summe zu bestimmen ist (vgl. OLG Frankfurt [X.] 1980, 116; [X.] [X.] 1983, 1242; [X.] 1993, 1022 f.; [X.] [X.] 1992, 110 ff.; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., "Mustervertragsentwurf" Nr. 2 m.w.N.). 3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten Rechtsauffassung. 8 a) Nach § 30 Abs. 1 [X.] ist der Geschäftswert nach freiem, d.h. pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich in einer vermögens-rechtlichen Angelegenheit aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. So verhält es sich hier. Die Kostenordnung ent-hält keine Bestimmung darüber, wie der Geschäftswert für die Fertigung eines [X.]s zu bestimmen ist. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass § 44 Abs. 2a [X.] nicht einschlägig ist, weil diese Vorschrift nur eingreift, wenn mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen verschiedene Gegenstände haben. Das ist in Konstellationen der vorliegenden Art nicht der Fall. 9 b) Allerdings beruht die Regelung des § 44 Abs. 2a [X.] auf einer [X.] Erwägung, die bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 1 [X.] nicht außer acht gelassen werden darf. § 44 Abs. 2a [X.] trägt nämlich dem Gedanken Rechnung, dass es für die Gebührenberechnung nicht gleich-gültig ist, ob mehrere Erklärungen mit verschiedenen Gegenständen in getrenn-ten Urkunden oder in einer einzigen Urkunde niedergelegt werden (zutreffend [X.] [X.] 1994, 287, 288). Auch wenn der [X.] die Grundlage für mehrere Einzelverträge bildet, die verschiedene [X.] wenn auch 10 - 6 - gleichartige [X.] Gegenstände betreffen, ist die geistige Arbeit des Notars [X.] wie in den Fällen des § 44 Abs. 2a [X.] [X.] doch in einer einzigen Urkunde zusam-mengefasst. Seine Leistung bezieht sich auf die Gesamtheit der [X.], die er sämtlich bei der Gestaltung des [X.]s in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdenken muss (BayObLG [X.] 1992, 326, 327). Das lässt es sachgerecht erscheinen, den Geschäftswert auch bei Serienentwürfen mit der vollen Summe der Einzelwerte Summe zu bemessen. Dass der Serien-entwurf als solcher selbst nicht beurkundet werden kann und soll, es zur Her-stellung [X.] vielmehr der Ergänzung um die konkreten Einzelheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts bedarf, rechtfertigt nach dem Sinn des § 145 Abs. 1 [X.] keinen prozentualen Abschlag (BayObLG aaO). Wenn der Notar nach dieser Vorschrift für die Fertigung des Entwurfs die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhält, so beruht dies auf der gesetzge-berischen Erwägung, dass sich die Leistung des Notars, die sich in einem [X.] niederschlägt, in Art und Aufwand nicht nennenswert von der Beurkun-dungstätigkeit unterscheidet (vgl. [X.], [X.], 31. Aufl., § 145 [X.] Rdn. 5). Das ist nach dem oben Gesagten bei Serienentwürfen nicht [X.]. - 7 - IV. 11 Der Kostenausspruch beruht auf §§ 2, 156 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 1 [X.] und § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 6 T 89/07 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - [X.]/07 -

Meta

V ZB 36/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. V ZB 36/08 (REWIS RS 2008, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1761

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