Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. 5 StR 128/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2473

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. April 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Steuerhehlerei- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2000 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ange-klagten [X.] weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.] n d e :Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beimAngeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. [X.] des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafaus-spruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen des [X.]s hatte sich der Angeklagtevor dem 30. Juni 1999 von unbekannten Lieferanten mehr als 3,5 [X.] unverzollter und unversteuerter Zigaretten verschafft, um sie in der- 3 -Folgezeit mit Gewinn weiterzuverkaufen. Einen Teil der Zigaretten wollte [X.] 30. Juni 1999 auf einem Markt verkaufen, was von Zollbeamten [X.]. Die von dem Angeklagten mitgeführten Zigaretten sowie ein Betragvon 9.685 DM wurden sichergestellt. Bei einer anschließenden Wohnungs-durchsuchung wurden in der Küche der Wohnung des Angeklagten [X.] DM aufgefunden, die in Aluminiumfolie verpackt und in der [X.] versteckt worden waren. Das [X.] hat aus diesem [X.] unter Zugrundelegung eines Gewinns für den Angeklagten von drei [X.] Zigaretten [X.] die Menge weiterer Zigaretten errechnet, die sich [X.] neben den sichergestellten und den am 30. Juni 1999 bereitsverkauften Zigaretten verschafft hatte, und hat auch diese Zigaretten [X.] zugrunde gelegt.1. [X.] [X.] 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 [X.] weist keinen Rechtsfehler auf.Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich auf ausreichende Indizienstützt, zu dem Schluß gekommen ist, daß das in der Dunstabzugshaube auf-gefundene Geld dem Angeklagten zuzurechnen sei und aus dem Handel mitunverzollten und unversteuerten Zigaretten stamme.2. Die Beweiswürdigung hält jedoch insoweit rechtlicher Nachprüfungnicht stand, als das [X.] ohne weiteres davon ausgegangen ist, daßes sich bei dem in der Dunstabzugshaube aufgefundenen Geld (ausschließ-lich) um den Gewinn des Angeklagten aus dem Handel mit unversteuertenund unverzollten Zigaretten handelt. Die Stückelung des Geldbetrages [X.] bisauf einen Zweihundertmarkschein lediglich kleinere Beträge [X.] deutet daraufhin, daß es sich hierbei um die Umsatzerlöse aus Zigarettenverkäufen [X.]. Um den dem Angeklagten verbliebenen Gewinn könnte es sich [X.] handeln, wenn der Angeklagte nach den Zigarettenverkäufen von [X.] Geldbeträge [X.] z. B. zur Bezahlung seiner eigenen [X.] 4 -ten [X.] entnommen hätte. Dafür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.Die Annahme, es handele sich um den Gewinn des Angeklagten, stellt eine [X.]nicht näher begründete [X.] Vermutung des Tatrichters dar. Das Urteil des[X.]s beruht insoweit auf einer nicht tragfähigen Grundlage (vgl.BGHR § 261 [X.] Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Der Senat schließt aus,daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Bei denverbleibenden Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,daß es sich bei dem aufgefundenen Geldbetrag um die Verkaufserlöse [X.] und nicht lediglich um seinen Gewinn handelt. Damit ergibt sichein erheblich niedrigerer Schuldumfang. Der neue Tatrichter wird die [X.] beschaffte Zigarettenmenge auf der Basis des in der [X.] versteckten Geldbetrages unter Zugrundelegung der [X.] des Angeklagten neu zu schätzen haben (zur Schätzung vgl.[X.], 426).3. Weder die Einziehung der sichergestellten Zigaretten gemäß § 375Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des sicherge-stellten Geldes begegnet rechtlichen Bedenken.[X.] Basdorf Tepperwien Raum

Meta

5 StR 128/00

18.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. 5 StR 128/00 (REWIS RS 2000, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2473

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