Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 3 StR 330/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9108

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
330/12
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung am 10.
Januar 2013, an der teilgenommen haben:
Präsident des [X.]
Prof. Dr. [X.]

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers R.

,

Rechtsanwältin

und Rechtsanwältin

aus

als Vertreterinnen der Nebenklägerinnen B.

K.

und V.

K.

,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers W.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2012

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, des Mordes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Miss-brauch von Kindern, des Mordes, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fäl-len, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen [X.] ist,

b) im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti-gung, sexuellem Missbrauch von Kindern und Freiheitsberaubung mit Todes-folge und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen [X.] in fünf Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision lediglich den aus der Urteils-formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Nach den Feststellungen des [X.]s missbrauchte der Angeklagte teilweise unter Einsatz von Gewalt oder Drohung in elf Fällen Kinder sexuell oder versuchte sie zu missbrauchen. In drei Fällen tötete er seine Opfer, um Vortaten zu verdecken, in einem Fall auch heimtückisch.
[X.] Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von S.

J.

(unter I[X.] 2. b. [1]. der Urteilsgründe) ist der Angeklagte allein des Mordes in Tateinheit mit Freiheits-beraubung mit Todesfolge schuldig. Die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangener sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern muss entfallen, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Beide Delikte
waren zum Tatzeitpunkt im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-ren bedroht (§
176 Abs.
1, §
178 Abs.
1 StGB in der Fassung vom 10.
März 1987). Somit war nach §
78 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
3, Abs.
4 StGB Verjäh-1
2
3
-
5
-
rung bereits eingetreten, bevor sich das Ermittlungsverfahren im April 2011 ge-gen den Angeklagten richtete.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld-
und des Strafausspruchs aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zulasten des Ange-klagten ergeben.
I[X.] Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe möglich. Nach dem Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2011
(2 BvR
2333/08 u.a., [X.]E
128, 326) ist §
66 StGB aber mit Art.
2 Abs.
2 Satz
2, Art.
104 Abs.
1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längs-tens bis zum 31.
Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar, soweit der
Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen [X.] aufrechtzuerhalten ([X.] aaO S.
406). Wie bereits der 2. Strafsenat des [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 25.
Juli 2012 -
2 [X.], juris Rn.
22
ff.), ist im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebens-langer Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung indes nicht unerlässlich. Dem schließt sich der Senat an.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann auch nach Ablauf der nach § 57a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Verbüßungsdauer nur dann zur Be-währung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicher-heitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. §
57a Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 i.V.m.
§
57 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 StGB). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die 4
5
6
-
6
-
Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zu-sätzlich zur lebenslangen Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§
67c Abs.
1 Satz
1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§
67c Abs.
1 Satz
1, Satz 2 1. Halbsatz StGB). Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass
im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird ([X.] aaO Rn. 23; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8.
November 2006 -
2 BvR 578/02 u.a., [X.]E
117, 71, 93; [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
5 [X.], NStZ-RR
2011, 41). Auch die [X.] Anforderungen an eine spätere Entscheidung über eine etwaige Straf-aussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach §
67c Abs.
1 Satz
1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach der Verbüßung der Strafe noch erfordert (§
454, § 463 Abs.
1 und 3 StPO). Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§
463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §
454 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung er-scheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Inte-resse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits [X.], [X.] vom 17.
Dezember 1985 -
1 [X.], [X.]St
33, 398, 400
f.; insge-samt kritisch [X.], NJW
2000, 2980
f.; [X.], ZRP
2011, 7, 9).
-
7
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 und 4, § 472 Abs.
1, §
472a Abs.
2 StPO. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen des Angeklagten, mit dem er -
erfolglos -
die Feststellungen zur Tat vom Juli 1995 und die [X.] der besonderen Schwere der Schuld beanstandet, ist es nicht unbillig, ihn trotz des Teilerfolgs der Revision mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten.
[X.] Pfister

[X.]

[X.] Spaniol
7

Meta

3 StR 330/12

10.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 3 StR 330/12 (REWIS RS 2013, 9108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9108

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2 StR 111/12

5 StR 142/10

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