Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 5 StR 7/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8690

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5 StR 7/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Februar 2012
beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2011
nach §
349 Abs. 4 StPO

a)
unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem [X.] Missbrauch einer widerstandsunfähigen Per-son schuldig ist;

b)
im Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.]s zurückverwiesen.

3.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

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G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall (II.2 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit versuchtem schwerem
sexuellem
Missbrauch eines Kindes und mit versuch-tem sexuellem
Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat nimmt auf Antrag des [X.] im Fall II.2 der Urteilsgründe den Vorwurf des versuchten schweren sexuellen [X.] eines Kindes (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) von der Verfol-gung aus und beschränkt das Verfahren. Die Verurteilung hätte insoweit nicht bestätigt werden können. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sich die Ju-gendschutzkammer ihre Überzeugung von der Absicht des Angeklagten ge-bildet hat, mit der damals 9-durchzuführen, wobei er davon ausging, dass sie schläft
und dadurch seinen n-geklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten insgesamt bestritten. Die [X.] der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wird nicht wiedergegeben, sondern lediglich in Form eines Verweises auf die Feststellungen im Urteil erwähnt. Diese wiederum erschöpfen sich in dem knappen und abstrakten Beleg der Voraussetzungen der § 176a Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB, ohne dass das konkrete Handeln des Angeklagten näher beschrieben wird. Der Fall weist nämlich Besonderheiten auf, die gegen eine Absicht des Angeklag-ten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der sich schlafend stel-lenden Nebenklägerin sprechen: Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte entgegen aller Lebenserfahrung annahm, den Geschlechtsver-kehr ohne ein Erwachen des Kindes vornehmen zu können; als die Geschä-1
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digte so tat, als würde sie wach, ließ er von ihr ab. Angesichts dieser Beson-derheiten hätte es einer konkreten Schilderung der Handlungen des Ange-klagten bedurft, um aus ihr eine Absicht zur Durchführung des [X.] mit der vorgeblich schlafenden Nebenklägerin abzuleiten und zu-dem einen Rücktritt vom Versuch durch Ablassen von dem vermeintlich ge-rade erwachten Kind ausschließen zu können.

Die Verfahrensweise nach §
154a Abs.
2 StPO rechtfertigt sich [X.] der Unwahrscheinlichkeit einer erneuten entsprechenden Verurteilung und aus dem Anliegen der Schonung der kindlichen Zeugin. Angesichts des Fortfalls des schwersten Delikts

die Qualifikation des §
179 Abs.
5 Nr.
1 StGB hat das [X.] versehentlich nicht ausgeurteilt, die Verurteilung wegen eines Versuchs des Grundtatbestandes des §
179 Abs.
1 StGB kann bestehen bleiben

sind die im
Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte [X.] sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Aufhebung von [X.] bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird Einzelstrafe und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die [X.] durch neue widerspruchsfreie ergänzt werden können, zu bestimmen
haben.

Die [X.] können auch hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes angesichts des verbleibenden Unrechtsge-halts der Taten bestehen bleiben.

Basdorf

Brause Schaal

Schneider König

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Meta

5 StR 7/12

29.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 5 StR 7/12 (REWIS RS 2012, 8690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8690

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