Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZR 107/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16646

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

V ZR 107/13
Verkündet am:
23. Januar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und die [X.] Dr.
Czub, Dr.
Kazele
und Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie
zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 18. Dezember 1990 bis zum 18.
März
2010 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2010 dahingehend geändert, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als die Kläger
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 18.
Dezember
1990 bis zum 18. März 2010 beantragt haben.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 63 % und die Beklagten
zu 37
%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 49
% und die Beklagten
zu 51
%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

-
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Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1990 verkaufte eine aus der
Klägerin
zu 4 und weiteren sieben Personen bestehende Erbengemeinschaft ihr in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelegenes Grundstück an die von der [X.] mit dem Grunderwerb beauftragte [X.]in. Diese ist Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu 1;
deren Komplementärin ist die Beklagte zu
2. Der Kaufvertrag enthält eine [X.], die im Unterschied zu den später (von 1993 an)
von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu
1
abgeschlossenen Kaufverträgen keine Verpflichtung der Käuferin zur [X.] eventueller [X.] vorsieht. Der Sachverhalt entspricht in Bezug auf das Kaufgeschäft demjenigen, der Gegenstand der Entscheidung des [X.]s vom 14. Februar 2014 ([X.], NVwZ 2014, 967 ff.)
gewesen ist. Zur näheren Darstellung des [X.] wird auf den Tatbestand jenes Urteils Bezug genommen.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss
verschiedener Verfahren über die Entschädigung enteigneter Eigentümer haben
die Klägerin
zu 4 und die Erben der übrigen
Verkäufer (im folgenden Kläger) gegen die Beklagten im März 2010 Klage erhoben, mit der sie eine Nachzahlung sowie Zinsen auf diesen Betrag vom 18. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 2
% über dem Diskontsatz, vom 1. Januar 1999 bis zum 18.
März
2010 von 2 % über dem Basiszinssatz und vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 19. März 2010 von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt haben. Das [X.] hat dem Zahlungsanspruch in Höhe von den für die genannten [X.]räume beantragten Zinsen stattgegeben.
Mit der von dem [X.] in Bezug auf den zuerkannten Zinsanspruch zugelassenen Revision wollen
die Beklagten
die Abweisung der Klage erreichen, soweit den
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Klägern über die [X.] hinaus weitere
Zinsen zugesprochen worden sind.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger auf eine §
99 Abs. 3 BauGB entsprechende Verzinsung des sich aus der Preisangleichungs-klausel
ergebenden Erhöhungsbetrags im Wege einer
ergänzenden Auslegung des [X.]. Die Begründung entspricht derjenigen in der [X.] ([X.]). Zur Darstellung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils wird daher auf das [X.]surteil vom 14. Februar 2014 Bezug genommen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den in der Revisionsinstanz anhängigen Zinsanspruch unbegründet.
1. a) Die [X.]schließenden haben in dem notariellen Vertrag keine Bestimmung getroffen, der eine solche Verpflichtung entnommen werden kann.
Die Beklagte zu 1 schuldet nicht die Zahlung eines Kaufpreises, der in jeder Beziehung der in einem Enteignungsverfahren zu zahlenden Entschädigung entspricht. Diese schließt allerdings über die Kompensation für die in Anspruch genommene Eigentumssubstanz hinaus einen Ausgleich für entgangene Nutzungsvorteile in der
[X.] vom [X.] bis zur Zahlung der Entschädigung ein ([X.], Urteil vom 4. Juni 1962 -
III ZR 163/61, [X.]Z 37, 269, 275; Urteil vom 10. Juli 1986 -
III ZR 44/85, [X.]Z 98, 188, 193; Urteil vom 2. September 1999 -
III ZR 315/98, [X.], 230, 231). Eine solche Zahlung 3
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ist jedoch nicht vereinbart worden. Die vereinbarte [X.] lässt nicht einmal ansatzweise einen [X.]willen der Käuferin erkennen, eine über die Differenz der Quadratmeterpreise hinausgehende Nachzahlung zu leisten, wie es in § 99 Abs.
3 BauGB für eine Enteignungsentschädigung bestimmt ist.
b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung (§ 157 BGB) des Kaufvertrags. Ein zur Abwendung ei-nes Enteignungsverfahrens abgeschlossener
Kaufvertrag
ist nicht deswegen lückenhaft, weil ihm eine § 99 Abs. 3 BauGB entsprechende Verzinsungsregelung fehlt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das ein Lücke bejaht, weil der Käufer (die Gemeinde oder der von ihr beauftragte [X.]) bei dem Abschluss solcher Verträge sich nicht auf Zielvorstellungen berufen könne, die dem Enteignungsrecht widersprechen,
hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils vom 14. Februar 2014 ([X.], NVwZ 2014, 967 Rn. 10) Bezug.
c) Der Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da die Bestimmungen über die Bemessung einer Enteignungsentschädigung nach §§ 93 ff. BauGB auf außerhalb eines Enteignungsverfahrens abge-schlossene Kaufverträge nicht anzuwenden sind ([X.], Urteil vom 14. Februar 2014
-
[X.], NVwZ 2014, 967 Rn. 8 mwN). Die Haupt-
und die Nebenleistungspflichten beurteilen sich bei den auf [X.] gleichberech-tigter Partner ausgehandelten Kaufverträgen allein nach dem Privatrecht ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1980 -
V [X.], NJW 1981, 976). Die Vorschriften zur Bemessung einer Enteignungsentschädigung binden die [X.]en nicht bei der Vereinbarung
des Kaufpreises und etwaiger Neben-leistungen. Ein zur Vermeidung einer Enteignung geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die vereinbarten Konditionen nicht denjenigen eines 7
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Angebots für einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 87 Abs.
2 Satz 1 BauGB entsprechen ([X.]/[X.], BauGB [Stand: Juli 2014], § 87 Rn. 72).
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen der Revisionserwiderung nach der Entscheidung des [X.]s in dem Parallelverfahren.
a) Soweit die Erwiderung auf das von den Klägern bereits in zweiter Instanz [X.] verweist, liegt eine zulässige [X.] vor
([X.], Urteil vom 9. Oktober 1975 -
IX ZR 166/73, MDR
1976, 138; Urteil vom 14. Februar 1996 -
VIII ZR 65/95, NJW 1996, 1337, 1339 -
insoweit in [X.]Z 132, 55 ff. nicht abgedruckt). Dieses Vorbringen ist jedoch unerheblich.
Zu dem
von
der Erwiderung zitierten Vortrag der Kläger ist im Einzelnen auszuführen:
[X.]) Die in dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12.
März 1988 (Anlage [X.]) enthaltene Erklärung, der Eigentümerin entstünden bei einem Verkauf an sie keine Nachteile, bezieht sich auf den Preis, der im Falle einer höheren Wertfestsetzung in einem Enteignungsverfahren nachzuzahlen ist. Sie besagt insoweit nichts anderes als die in dem Kaufvertrag vereinbarte
[X.].
bb) Der von den Klägern vorgelegte Vorlagebeschluss des
Magistrats der [X.] vom 26. März
2012 ([X.] ff.) ist ohne Relevanz für die hier zu entscheidende Frage, auf welchem Regelungswillen und auf welchen
Vorstellungen der [X.]parteien
der Abschluss des [X.] beruhte. Der Vorlage
ist nichts dafür zu entnehmen, dass nach der
vereinbarten
[X.] ein etwaiger Nachzahlungsbetrag von dem [X.]schluss an bis zu seiner Auszahlung
verzinst werden muss.

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cc) Im Ausgangspunkt anders verhält es sich allerdings bei dem im Schriftsatz der Kläger vom 3. März 2011 unter Beweis gestellten Vortrag, so-wohl der Notar als auch (nicht näher benannte) Bedienstete der [X.] und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
1 hätten allen Personen, die die Frage der Zinsen angesprochen hätten, erklärt, dass selbstverständlich Zinsen gezahlt werden müssten, wenn es zu einer Nachzahlung komme. Hierzu haben sich die Kläger auf das Zeugnis von G.

und H.

K.

berufen, denen das bei der Beurkundung des von ihnen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu
1
geschlossenen [X.] gesagt worden sein soll.
Die Kläger behaupten
weiter, die Bediensteten der [X.] und der [X.]in hätten
auch gegenüber ihren Rechtsvorgängern erklärt, dass Zinsen gezahlt würden.
(1) Dieser Vortrag betrifft Äußerungen
der Käuferseite zu dem mit der Klage verfolgten Zinsanspruch. Aus diesen könnte sich
ein Anspruch der Kläger auf eine Verzinsung der Nachzahlung ergeben, auch wenn dies in dem Text des notariellen
Kaufvertrags
nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck ge-kommen ist.
Rechtsgrundlage eines solchen
Anspruchs wäre allerdings nicht der Kaufvertrag. Gegen dessen ergänzende Auslegung spricht
nämlich, dass
bei den Verhandlungen
-
wie aus dem Text der Preisangleichungsvereinbarung hervorgeht
-
die Übernahme der Grundsätze des [X.] auf die Bestimmung des Kaufpreises ein Verhandlungsgegenstand war; danach drängt sich der Schluss auf, dass die Käuferin
eine § 99 Abs. 3 BauGB entsprechende vertragliche Verpflichtung nicht eingehen wollte. Beruht das Fehlen einer [X.]bestimmung jedoch auf dem negativen Geschäftswillen einer [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1965 -
II ZR 6/63, NJW 1965, 1960 -
insoweit nicht in [X.]Z 44, 40 abgedruckt; Urteil vom 19. Dezember 2001
-
XII [X.], [X.], 1260, 1261), liegt eine abschließende vertragliche 13
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Regelung
vor. Es fehlt dann an einer Lücke, die vom [X.] durch eine ergänzende [X.]auslegung geschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 30. März 1990 -
V [X.], [X.]Z 111, 110, 115; Urteil vom 9. Januar 2009
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V ZR 168/07, [X.], 1348 Rn. 12; [X.], Urteil vom 17. April 2002
-
VIII [X.], [X.], 2310).
In Betracht käme jedoch ein Anspruch auf Anpassung des [X.] we-gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
(entspr. § 313 Abs. 1 BGB). Da in dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag (anders als in den ab 1993 geschlossenen) eine
vertragliche Verpflichtung der Käuferin
zur Zahlung von Zinsen nicht aufgenommen wurde, wären die behaupteten Äußerungen zur Verzinsung einer Nachzahlung so zu verstehen, dass damals davon ausgegangen wurde, eine solche Pflicht bestehe auch ohne entsprechende Vereinbarung. Die [X.]schließenden hätten sich dann über die Rechtslage geirrt. Ein gemein-schaftlicher Irrtum ist -
wenn der Geschäftswille hierauf aufbaut -
ein typischer (nunmehr in §
313 Abs. 2 BGB bezeichneter) Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1972 -
VI ZR 47/71 [X.]Z 58, 355, 363; Urteil vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 205/92, [X.]Z 123, 76, 82; Urteil vom 28. April 2005 -
III ZR 351/04, [X.]Z
163, 42, 49).
(2) Das mit der [X.] aufgezeigte Vorbringen der Kläger ist jedoch mangels Substantiierung nicht erheblich.
(a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltende Recht als in seiner
Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den [X.]punkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur dann erforderlich, wenn die Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind ([X.], Urteil vom 23. April 1991 -
X [X.], NJW 1991, 2707, 2709; Urteil 16
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vom 6. November 2000 -
II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1502; Urteil vom 1.
Juni
2005 -
XII [X.], NJW 2005, 2710, 2711
-
st. Rspr.). Zur näheren Darlegung kann eine [X.] jedoch gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und [X.], wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem [X.] immer zunächst Sache der darlegungs-
und beweispflichtigen [X.] ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999
-
VII ZR 398/97, [X.], 1859, 1860; Urteil vom 3. Februar 1999
-
VIII ZR 14/98, [X.], 1404, 1405). Dieser Grundsatz besagt allerdings nur, dass der Tatsachenvortrag einer Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung
des geltend gemachten Rechts zulässt ([X.], Urteil vom 16.
Mai
1962 -
VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394, 1395; Urteil vom 12. Juli 1984
-
VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urteil vom 23.
April 1991 -
X [X.], NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 1. Juni 2005 -
XII [X.], NJW 2005, 2710, 2711).
(b) So verhält es sich hier jedoch. Der Vortrag der Kläger stellt sich angesichts der substantiierten Erwiderung der Beklagten als nicht erheblich dar. Ihm kann mangels Darlegung, welche Personen für die Rechtsvorgängerin der Beklagten die behaupteten Erklärungen abgegeben haben, und einer näheren Bezeichnung der Einzelheiten, wann und in welchem Zusammenhang so etwas für die Käuferseite erklärt wurde, nicht entnommen werden, dass der Geschäftswille der [X.]schließenden auf der gemeinsamen, jedenfalls auch von der Käuferseite akzeptierten Vorstellung aufbaute, dass ein Nachzahlungsbetrag verzinst werden muss. Dem steht der von der Revision zitierte Vortrag der Beklagten entgegen. Diese haben im Schriftsatz vom 19.
Januar 2012 unter gegenbeweislicher Benennung der Personen, die für sie 19
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10
-

die Verhandlungen geführt und bei den
Beurkundungsterminen zugegen waren, vorgebracht, dass ihre Bediensteten so etwas nicht erklärt hätten, und die Klä-ger aufgefordert, die Mitarbeiter zu benennen, die sich zur [X.] geäußert haben
sollen. Die Beklagten
hatten
bereits in der Berufungsbegründung vom 17.
Dezember 2010 unter Benennung ihrer Mitarbeiter B.

und H.

als Zeugen ausgeführt, dass dem
von den [X.] bevollmächtigten H.

A.

im Juli 1988 und April 1990 die [X.] erläutert worden sei und dass dieser der vereinbarten Preisanpassung zugestimmt habe. Sie haben
schließlich im Schriftsatz vom 3. April
2012 unter Vorlage des Anfang Dezember 1990 (unmittelbar vor dem [X.]schluss der [X.]en) geführten [X.] zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
1
und dem Rechtsanwalt eines anderen verkaufsbereiten Grundstückseigentümers, der eine
Ergänzung der [X.] durch eine Bestimmung über die Verzinsung des Kaufpreises gefordert hatte, dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
1 seinerzeit diesem Ansinnen entgegengetreten sei, weil nach ihrer Ansicht für eine derartige Verzinsung keine Grundlage bestanden habe. Die Kläger haben ihren Vortrag daraufhin nicht ergänzt, sondern im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 lediglich
ausgeführt, dass -
selbst wenn der von den Beklagten benannte Zeuge B.

den in sein Wissen gestellten Vortrag bestätigen sollte
-
dies allenfalls belege, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu
1 unter Überschreitung des von der [X.] ihr erteilten Mandats die jeweiligen Verkäufer hätten übervorteilen wollen.
Danach stellt sich der Vortrag der Kläger als unklar dar. Der von ihnen unter Beweis der Zeugen G.

und H.

K.

gestellte (weitere) Vortrag über Äußerungen des Notars und eines
nicht benannten Bediensteten der [X.] zur Verzinsungspflicht bezieht sich auf den von den
Zeugen 20
-
11
-

abgeschlossenen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu
1 und ist schon deshalb unerheblich.
b) Das Vorbringen der Revisionserwiderung, das nicht auf den bereits in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag der Kläger Bezug nimmt, sondern erst in
der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt wurde, ist
nicht zu berücksichtigen.
[X.]) Die rechtliche Prüfung des [X.] beschränkt sich nach §
559 Abs. 1 ZPO
auf das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche [X.]vorbringen sowie auf die mit einer Revisionsrüge geltend gemachten Tatsachen. Neues tatsächliches Vorbringen der [X.]en in der Revisionsinstanz bleibt danach unberücksichtigt.
bb) Dieser Grundsatz erfährt
allerdings eine Einschränkung, wenn das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Sicht
den [X.]en einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen, um sie zu einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen. In einem solchen Fall ist den [X.]en die Einführung neuen Vorbringens
in den Rechtsstreit durch die Zurückverweisung der Sache nach §
563 Abs. 1 ZPO zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 28. Juni 1968
-
V ZR 22/65, [X.], 1109, 1110; Urteil vom 17. März 1995 -
V [X.], [X.]Z 129, 112, 122).

Anders liegt es, wenn das Streitverhältnis in der Berufungsinstanz keiner weiteren Aufklärung nach §
139 ZPO mehr bedurfte. Hätte das Berufungs-gericht
auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] sofort eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den [X.]en durch Zurückverweisung Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Falle hat das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen
müssen (vgl. [X.], Urteil vom 21
22
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-
12
-

10.
Oktober
1991 -
IX ZR 38/91, [X.], 436, 438; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
563 Rn. 21).
So ist es hier. Das Berufungsgericht hätte auch dann, wenn es hinsichtlich der Verzinsungspflicht eine Vereinbarung oder einen entsprechenden übereinstimmenden Geschäftswillen der [X.]parteien für erforderlich erachtet hätte, die Klage insoweit abweisen können, ohne den Klägern nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben.
(1) Dem Gewährleistungsgehalt
des Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der [X.] allerdings in ständiger Rechtsprechung, dass die in erster Instanz siegreiche [X.] darauf vertrauen
darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entschei-dungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2011
-
XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009 Rn. 12; Beschluss vom 15. März 2006
-
IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 Rn. 4). Ein solcher Hinweis an die [X.], die in erster Instanz obsiegt hat, ist jedoch
nicht erforderlich, wenn eine Rechts-
oder Tatfrage als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird. Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche [X.] von vornherein damit rechnen, in der
Berufungsinstanz zu verlieren. Das Berufungsgericht hat dann regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, dass trotz der in
der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt noch Aufklärungsbedarf besteht und der [X.]
Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006,
235, 236; [X.], Urteil vom 19. August 2010 -
VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2012 -
II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn.
7).

25
-
13
-

(2) Danach bedurfte es keines Hinweises an die Kläger. Die Frage, ob auch die Verkäufer, in deren Kaufverträgen eine Verzinsung des sich aus der [X.] ergebenden Erhöhungsbetrags nicht vereinbart [X.] ist, Zinsen auf die [X.] verlangen können, ist von Anfang an ein wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits und auch in der von den
Beklagten eingelegten Berufung ein zentraler Streitpunkt gewesen. In tatsächlicher Hinsicht ist in der Berufungsinstanz dazu, ob
und welche Erklärungen von den Bediensteten der
[X.] und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
1 in Bezug auf eine
Verzinsung eines [X.] abgegeben worden sind, umfänglich streitig vorgetragen worden
(siehe oben 2.a.cc (2)(b)). Angesichts der Einwände der Beklagten gegen die Schlüssigkeit des Vortrags der Kläger wäre ein richterlicher Hinweis nur dann geboten gewesen, wenn für das Gericht offenkundig gewesen wäre, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Bedenken der Beklagten falsch
aufgenommen hätte ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 -
I [X.], NJW 2001, 2548, 2550; Urteil vom 17. Juni 2004 -
VII ZR 25/03, NJW-RR 2004, 1247, 1248; Urteil vom 10. Juli 2012 -
II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 8). Das legt
die Revisionserwiderung nicht dar; Anhaltspunkte
dafür sind auch nicht ersichtlich. Die Kläger haben auf die Einwände der Beklagten ihr Vorbringen zu den behaupteten Erklärungen nicht ergänzt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag auch dann eine Regelungslücke enthalte, wenn -
wie von der Beklagtenseite erwidert -
über Zinsen nicht gesprochen worden sei.
cc) Das neue Vorbringen ist zudem unerheblich. Nach der Erklärung des
Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]
haben die nunmehr als Zeugen benannten Rechtsanwälte nicht für die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger verhandelt. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit ihre Wahrnehmung Rückschlüsse auf den Geschäftswillen der 26
27
-
14
-

Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
1 bei Abschluss des Vertrages vom 18.
Dezember 1990 zulassen. Entsprechendes gilt für das weitere
neue Vorbringen Dorfgespräche

zu
der von der [X.] und der Erschließungsträgerin
den Eigentümern angebotenen [X.]
und über den Ablauf und das
Ergebnis der für andere Eigentümer geführten Verhandlungen. Auch aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag
ein vom [X.]text abweichender Geschäftswille oder die gemeinsame Vorstellung der [X.]schließenden zugrunde lag, dass die Käuferin einen etwaigen Nachzahlungsanspruch zu verzinsen hat.
3. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit den Klägern über die [X.] hinaus weitere Zinsen zugesprochen worden sind (§
562 Abs. 1 ZPO), und die Klage in diesem Umfang abzuweisen (§
563 Abs.
3 ZPO).

28
-
15
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 92
Abs. 1,
§ 97 Abs. 1 ZPO. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung des [X.]s vom 14. Februar
2012 in der [X.] ([X.], juris Rn. 20) verwiesen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2010 -
10 O 65/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.03.2013 -
18 [X.] -

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Meta

V ZR 107/13

23.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZR 107/13 (REWIS RS 2015, 16646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16646

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 102/13

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VII ZR 113/09

II ZR 212/10

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