Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten [X.] zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist. [X.] Gerhardt Raum
[X.]
Meta
05.12.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. 5 StR 495/07 (REWIS RS 2007, 474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 474
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.