Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 StR 308/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 894

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[X.] vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten [X.] und [X.]hat es jeweils wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. 1 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit de-nen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügen. Die [X.] haben bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält [X.] Nachprüfung nicht stand. 3 - 3 - Nach den Feststellungen des [X.] haben die Angeklagten die Nebenklägerin gegen deren Willen zu Oralverkehr an allen drei Angeklagten und zusätzlich zu Vaginalverkehr mit dem Angeklagten [X.]gezwungen, wobei das Opfer durch - im Einverständnis mit den anderen erfolgte - Schläge des Angeklagten [X.]gefügig gemacht wurde. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, die sexuellen Handlungen seien freiwillig vorgenommen worden. Die wohnsitzlose Nebenklägerin habe dafür in der Wohnung des Ange-klagten [X.]übernachten dürfen und habe sich auch den kostenlosen Er-halt von Rauschgift erhofft. 4 Das [X.] hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin umfassend gewürdigt und deren Angaben für glaubhaft erachtet. Es war sich dabei [X.], dass die Beweislage mangels objektiver Indizien sehr schwierig war. Denn die drogenabhängige Nebenklägerin war als Zeugin problematisch, da sie selbst zum Tatzeitpunkt "sich betrunken fühlte" ([X.]) und bei mehreren Vernehmungen zum [X.]geschehen verschiedene Angaben machte, wobei ihre Aussage in der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 nicht verwertbar war, "weil sie nicht vernehmungsfähig war" ([X.]). Wenn auch das [X.] diese Umstände ausführlich und für sich rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, hat es gleichwohl das Nachtatverhalten der Angeklagten als einen wesentlichen Punkt für seine Überzeugungsbildung erachtet. Es hat deshalb unter einem eigenen Gliederungspunkt der Beweiswürdigung bezüglich aller drei Angeklagten ausge-führt, dass das Verhalten der Angeklagten im Zuge ihrer jeweiligen Festnahmen dafür spreche, dass sie die ihnen zur Last gelegte Tat begangen hätten. 5 Bezüglich des Angeklagten [X.] weist das [X.] darauf hin, dass dieser bei der Polizei keine (förmlichen) Angaben gemacht, aber u. a. seine [X.] bestritten und einen Fluchtversuch unternommen hat. 6 - 4 - Das [X.] führt dann aus: 7 "Stattdessen ist die erste Äußerung des Angeklagten in dem Punkt der behaupteten Abwesenheit von [X.]nachweislich falsch und wider-spricht insgesamt erheblich den späteren Einlassungen des Angeklag-ten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte einen Fluchtver-such unternommen hat. Zusammengenommen sprechen diese Ge-sichtspunkte dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat be-gangen hat, aber die Verantwortung dafür nicht übernehmen möchte. Zugleich macht sein eigenes Verhalten im Zuge seiner Festnahme seine späteren Einlassungen unglaubhaft" ([X.]). Das [X.] durfte den Fluchtversuch als solchen nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten werten (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. vom 17. November 1999 - 3 StR 462/99). Für ein derartiges Verhalten sind ver-schiedene Erklärungen möglich. 8 Auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, an der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Wie bei der Frage der Würdigung des Scheiterns eines Alibis (vgl. u. a. [X.] StV 1982, 158; 1984, 495; 1992, 259; [X.] NStZ-RR 1996, 363 und 1998, 303) oder der Widerlegung sonstiger Angaben eines Angeklagten (vgl. hierzu u. a. [X.] StV 1985, 356; 1986, 286; 1986, 369; 1994, 175; [X.]St 41, 153) ist zu beachten, dass ein An-geklagter meinen kann, seine Lage durch falsche Angaben verbessern zu [X.]. Ein solches Verhalten lässt regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, was sich wirklich ereignet hat (vgl. hierzu [X.]R StPO § 261 Aussagever-halten 5 m.w.N.). Das [X.] durfte daher aus dem Fluchtversuch des An-geklagten [X.] kein Indiz für seine Täterschaft herleiten. Auch bezüglich des 9 - 5 - Angeklagten [X.] lassen die Urteilsgründe, in denen zu seinen Lasten ge-wertet wird, dass er sich "dem ihm drohenden Ermittlungsverfahren durch Flucht entzogen hat" ([X.]) besorgen, dass das [X.] seine Über-zeugung von der Täterschaft auch aufgrund dieser rechtsfehlerhaften Überle-gung gewonnen hat. Der [X.] kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass auf dieser rechtsfehlerhaften Würdigung das Urteil beruht, wenn auch das sachverständig beratene [X.] im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin rechts-fehlerfrei gewürdigt hat und es im [X.] nur um die Frage der Freiwilligkeit der objektiv weitgehend unstreitigen [X.] geht. 10 Dieser Mangel erfasst die Beweiswürdigung zum Nachteil aller Angeklag-ten (§ 357 StPO). Die Angaben der Angeklagten stehen im inneren Zusam-menhang, da sie übereinstimmend Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen [X.] haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagten auch der "gemeinschaftlich begangenen" Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; 25 Abs. 2 StGB) für schuldig befunden wurden ([X.]). 11 2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]

weist der [X.] darauf hin, dass auch die Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Aufhe-bung des Urteils führen muss. 12 Das Urteil wurde nicht spätestens am elften Tage nach Schluss der [X.] verkündet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlos-sen werden (vgl. [X.]surteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07; [X.], 458). 13 - 6 - Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn auch die [X.] hat - ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter - erst nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden. 14 [X.] [X.]Ri[X.] Dr. Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 308/07

14.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 StR 308/07 (REWIS RS 2007, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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