Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 45/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 45/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001beschlossen:1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehö-rigen der getöteten Frau [X.] gegen das [X.] [X.] vom 23. Juni 2000 werden nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihresRechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem dienotwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zuge-lassenen Angehörigen der getöteten Frau [X.]durch seine Revision entstanden sind.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitTotschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der An-geklagte auf [X.]im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Pati-entin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einermitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlichaus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau [X.], mit der er eine längereintime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftli-chen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammen-leben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindlicheSprechstundenhilfe Frau [X.] wurde von zwei der auf [X.] geziel-- 3 -ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der An-geklagte vorhergesehen, jedoch [X.] geleitet von seinem gegen [X.] gerichteten unbedingten Vernichtungswillen [X.] billigend in Kauf genommen.1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenenAngehörigen der Frau [X.] scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklä-ger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das [X.] Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich diesesNebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit die-sem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie ei-nen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oderdie Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. [X.]/[X.], [X.] 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt [X.] der Frau [X.]berechtigt die beschwerdeführenden Nebenklägernicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechtenkönnen, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen [X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Be-handlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die [X.] auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sach-verständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtethat, verweist der Senat ergänzend auf [X.] NStZ 2001, 1. Es beschwertden Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habedie geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuellesDrohmittel zum späteren [X.] mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tö-tung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsichtoder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz [X.] zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be-- 4 -sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegen-seitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unter-bleibt ([X.]/[X.] aaO § 473 Rdn. 11).Harms [X.]Brause

Meta

5 StR 45/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 45/01 (REWIS RS 2001, 2313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.