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PDF anzeigen5 StR 45/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001beschlossen:1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehö-rigen der getöteten Frau [X.] gegen das [X.] [X.] vom 23. Juni 2000 werden nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihresRechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem dienotwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zuge-lassenen Angehörigen der getöteten Frau [X.]durch seine Revision entstanden sind.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitTotschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der An-geklagte auf [X.]im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Pati-entin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einermitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlichaus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau [X.], mit der er eine längereintime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftli-chen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammen-leben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindlicheSprechstundenhilfe Frau [X.] wurde von zwei der auf [X.] geziel-- 3 -ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der An-geklagte vorhergesehen, jedoch [X.] geleitet von seinem gegen [X.] gerichteten unbedingten Vernichtungswillen [X.] billigend in Kauf genommen.1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenenAngehörigen der Frau [X.] scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklä-ger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das [X.] Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich diesesNebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit die-sem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie ei-nen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oderdie Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. [X.]/[X.], [X.] 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt [X.] der Frau [X.]berechtigt die beschwerdeführenden Nebenklägernicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechtenkönnen, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen [X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Be-handlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die [X.] auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sach-verständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtethat, verweist der Senat ergänzend auf [X.] NStZ 2001, 1. Es beschwertden Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habedie geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuellesDrohmittel zum späteren [X.] mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tö-tung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsichtoder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz [X.] zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be-- 4 -sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegen-seitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unter-bleibt ([X.]/[X.] aaO § 473 Rdn. 11).Harms [X.]Brause
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 45/01 (REWIS RS 2001, 2313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2313
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