Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2023, Az. III ZR 63/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 708

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Gegenstand

Täuschung durch Angaben zur Mindestvertragslaufzeit bei Mobilfunktvertrag-Änderung - Basic-Phone-Vertrag


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger nimmt die beklagte Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten wegen Verstößen gegen [X.] im Zusammenhang mit der Vereinbarung von [X.] auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Beklagte und [X.]     schlossen am 26. Oktober 2016 einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Laufzeit trafen die Vertragsparteien am 13. August 2018 eine Vereinbarung, die einen abweichenden Tarif und den Erwerb eines neuen Smartphones zum Gegenstand hatte. In einer mit "Vertragsverlängerung" überschriebenen Bestätigung dieser Vereinbarung (Anlage [X.]) gab die Beklagte als Vertragsbeginn den 13. August 2018 und als (neue) [X.] 26 Monate an. Auf Nachfrage ihres Kunden gab die Beklagte durch einen Mitarbeiter ihres Kundenservice mit E-Mail vom 27. September 2019 zur Begründung an, zu der neuen Vertragslaufzeit von 24 Monaten werde die Restlaufzeit aus dem Vorvertrag dazu addiert. Die [X.] nach dem Tarifwechsel betrage somit nunmehr 26 Monate und 14 Tage (Anlage [X.]).

3

Zwischen der Beklagten und [X.]     bestand ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Mindestlaufzeit bis zum 12. Juli 2019. Vor Ende der Laufzeit wandte sich [X.]    mit dem Wunsch nach einem Tarifwechsel und dem vergünstigten Kauf eines neuen Smartphones an die Beklagte. Unter dem 4. April 2019 unterzeichnete sie ein von der Beklagten daraufhin erstelltes Formular. In dem vom Kläger hierzu als Anlage [X.] vorgelegten Schriftstück heißt es:

"Ihr Vertrag läuft wie vereinbart weiter. Unten sehen Sie Details zu Ihrer Vertragsverlängerung.

[…]

Ihre neue Mindestlaufzeit

Sie haben sich für den Kauf eines neuen vergünstigten Smartphones oder Tablets vor Ende der [X.] und damit für einen neuen Vertrag entschieden. Am 13. Juli 2019 beginnt für Ihren Vertrag eine neue [X.] von 24 Monaten.

[…]

Sie erhalten ab dem 13. Juli 2019 folgenden Tarif: […]"

4

Gleichwohl legte die Beklagte ihrer Rechnung vom 18. April 2019 betreffend den [X.] vom 15. März 2019 bis zum 14. April 2019 bereits teilweise den neu vereinbarten Tarif zugrunde. Das "Ende der Mindestlaufzeit" des Vertrags datierte sie in der Rechnung auf den 12. Juli 2021 (Anlage K2).

5

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von [X.] zu unterlassen,

1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine [X.] von 24 Monaten hat, die erst nach Ablauf der [X.] des vorherigen [X.] zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage [X.], wenn die Aktivierung des neuen [X.] aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen [X.] erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin [X.]gebuchten neuen Tarif "[X.] mit [X.]" in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird,

2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der [X.] in Monaten anzugeben, durch die eine Vertragsbindung des Verbrauchers entsteht, die 24 Monate überschreitet, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin [X.]und in Anlage [X.] im Fall des Zeugen P.      dokumentiert,

3. sich darauf zu berufen, dass bei Vertragsänderungen vor Ablauf der [X.] des vorherigen [X.] zu der mit dem neuen Telekommunikationsvertrag beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Restlaufzeit aus dem vorherigen Telekommunikationsvertrag dazu addiert werde, wenn dies geschieht wie in Anlage [X.] dokumentiert.

6

Hilfsweise hat der Kläger die Anträge zu 1 und 2 nur für die Fälle gestellt, in denen es sich nicht um Individualvereinbarungen handelt.

7

Daneben hat der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 234,11 € nebst Zinsen begehrt.

8

Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Unterlassung nach Maßgabe der hilfsweise zu 1 und 2 gestellten Anträge sowie zur Zahlung von 234,11 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage nach Maßgabe der [X.] insgesamt stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 1617 veröffentli[X.]ht ist, hat ausgeführt, der Antrag sei hinrei[X.]hend bestimmt. Dies gelte au[X.]h für den Begriff "[X.]swe[X.]hsel". Aus den Ausführungen zur Klages[X.]hrift gehe hervor, dass unter diesem Begriff jeder [X.]sabs[X.]hluss zu verstehen sei, der über die Verlängerung des ansonsten unveränderten [X.] hinausgehe, insbesondere andere Geräte und andere Raten als zuvor enthalte.

Das beanstandete Verhalten der [X.] verstoße gegen § 43b Satz 1 [X.] in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (fortan: aF) und § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan: nF), bei denen es si[X.]h na[X.]h § 2 Abs. 2 Nr. 14 [X.] um [X.] handele. Dabei sei der Streit der Parteien darüber, ob es si[X.]h jeweils um einen neuen [X.]ss[X.]hluss des Kunden mit der [X.] oder ledigli[X.]h um eine [X.]sverlängerung des [X.] (mit veränderten Bedingungen) handele, unerhebli[X.]h. Unter "anfängli[X.]her [X.]" im Sinne dieser Vors[X.]hriften sei ni[X.]ht nur die im Erstvertrag festgesetzte [X.] zu verstehen, sondern jegli[X.]her [X.]ss[X.]hluss, der dur[X.]h aktuelle Willenserklärungen zustande komme. Dies ergebe si[X.]h aus der systematis[X.]hen Auslegung vor dem Hintergrund von Sinn und Zwe[X.]k der Regelungen.

Die [X.]slaufzeit habe mehr als 24 Monate betragen. Unabhängig davon, dass insoweit der Zeitpunkt des [X.]ss[X.]hlusses maßgebli[X.]h sei, übersteige au[X.]h der Zeitraum, in dem "die Leistungen entspre[X.]hend dem upgegradeten [X.] ausgetaus[X.]ht werden", 24 Monate.

Die Beklagte s[X.]hulde demgemäß Unterlassung der verbrau[X.]hers[X.]hutzwidrigen Praktiken gemäß § 2 [X.]. Das gelte au[X.]h für den Antrag zu 3. Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine bloße Meinungsäußerung der [X.] zur Re[X.]htslage, sondern um eine unbedingte und vorbehaltslose Behauptung.

II.

Diese Erwägungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung zum Teil ni[X.]ht stand.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die von ihm zuerkannten [X.] zu Re[X.]ht als zulässig angesehen.

Die [X.] sind, was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.], [X.], 1308 Rn. 25 mwN), unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] hinrei[X.]hend bestimmt. Die Revision erhebt insoweit au[X.]h keine Rügen.

2. Na[X.]h den bislang vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen kann jedo[X.]h ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der Unterlassungshauptantrag zu 1 die beanstandete Verletzungshandlung erfasst. Sie tragen ni[X.]ht die Annahme, dass die Beklagte und [X.]    aus Anlass des [X.] eine Vereinbarung getroffen haben, die mit Bli[X.]k auf den neu vereinbarten Tarif eine [X.] von mehr als 24 Monaten vorsieht.

a) Aus der vom Kläger vorgelegten Anlage [X.], bei der es si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts um die aus Anlass des [X.] unterzei[X.]hnete Urkunde handelt, geht hervor, dass si[X.]h die we[X.]hselseitig ges[X.]huldeten Leistungen erst na[X.]h Ende der Mindestlaufzeit des bestehenden Telekommunikationsvertrags (12. Juli 2019) na[X.]h dem neuen Tarif ri[X.]hten sollten, und zwar für eine Mindestlaufzeit von genau 24 Monaten. Zu Beginn der Leistungsübersi[X.]ht (Anlage [X.], [X.]) heißt es ausdrü[X.]kli[X.]h "Sie erhalten ab dem [X.] folgenden Tarif: […]". Zu mit Bezug aufeinander abgegebenen Erklärungen der [X.]sparteien, aus denen si[X.]h ergeben könnte, dass die we[X.]hselseitig ges[X.]huldeten Leistungen si[X.]h glei[X.]hwohl s[X.]hon vorher na[X.]h dem neuen Tarif ri[X.]hten sollten, hat das Berufungsgeri[X.]ht keine Feststellungen getroffen.

b) Im Berufungsurteil heißt es zwar, der Zeitraum, in dem "die Leistungen entspre[X.]hend dem upgegradeten [X.] miteinander ausgetaus[X.]ht werden", übersteige 24 Monate (Berufungsurteil, S. 10). Mit Bli[X.]k auf den gegenteiligen Wortlaut der Anlage [X.] folgt daraus jedo[X.]h ni[X.]ht, dass diesem Leistungsaustaus[X.]h die Vereinbarung einer entspre[X.]henden [X.] zugrunde liegt. Konkrete Feststellungen zu Erklärungen der [X.]sparteien, die vom Inhalt der Anlage [X.] abwei[X.]hen, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen.

[X.]) Etwas anderes folgt ni[X.]ht daraus, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Unterlassungshilfsanträgen festgestellt hat, die Beklagte biete in den Fällen, in denen der Kunde bei no[X.]h laufendem Erstvertrag ein "Upgrade" begehre, ledigli[X.]h einen [X.] an, bei dem die Leistungen bereits sofort entspre[X.]hend dem "Upgrade" ausgetaus[X.]ht würden, die no[X.]h bis zum regulären Ende des [X.] "fehlenden" Monate bei der Bere[X.]hnung der [X.]slaufzeit des leistungs- und tarifmäßig aufgewerteten [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt würden. Diese Feststellungen zur allgemeinen Angebotspraxis der [X.] lassen ebenfalls keinen Rü[X.]ks[X.]hluss darauf zu, dass die Beklagte und [X.]     hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] eine andere Vereinbarung getroffen haben als die, die in der vom Kläger ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen Anlage [X.] zum Ausdru[X.]k kommt. Dies gilt umso mehr, als aus der Anlage [X.] au[X.]h hervorgeht, dass [X.]    - vorbehaltli[X.]h des Na[X.]hweises ihrer Firmenangehörigkeit - ein Mitarbeiterrabatt eingeräumt wurde, und die für ihre Kunden bes[X.]hriebene Praxis bei Firmenangehörigen der [X.] mögli[X.]herweise ohnehin keine Anwendung findet.

d) Der Antrag ist jedo[X.]h ni[X.]ht abweisungsreif. Der Kläger hat mit ihm im [X.] obsiegt und hatte in den Vorinstanzen - abgesehen von dem dur[X.]h die Prozessentwi[X.]klung überholten Hinweis des [X.] in dessen Bes[X.]hluss vom 18. Oktober 2020 - keinen Anhaltspunkt für die Uns[X.]hlüssigkeit seines Vortrags in diesem Punkt. Zur Wahrung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs ist dem Kläger daher Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, zumal si[X.]h die Anlage [X.] allem Ans[X.]hein na[X.]h aus zwei unters[X.]hiedli[X.]hen, jeweils unvollständig vorgelegten Dokumenten zusammensetzt (auf zwei Seiten befindet si[X.]h unten die [X.] "2/11" und "3/11" und auf einer die Bezei[X.]hnung "Seite 5 von 6").

3. Au[X.]h die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts über den Unterlassungshauptantrag zu 2 kann keinen Bestand haben.

Mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts, das ni[X.]ht zwis[X.]hen den [X.]n zu 1 und 2 unters[X.]hieden hat, kann der mit dem Unterlassungshauptantrag zu 2 geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h ni[X.]ht bejaht werden. Ein Anspru[X.]h aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt eine Zuwiderhandlung gegen eine [X.] voraus. Dur[X.]h das beanstandete Verhalten muss der Tatbestand der [X.] re[X.]htswidrig verwirkli[X.]ht werden ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], UWG, 41. Aufl., § 2 [X.] Rn. 36; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 8. November 2007 - [X.], [X.], 530 Rn. 11 und [X.], [X.], 780, 781, jeweils zum damaligen § 4 Nr. 11 UWG, nunmehr § 3a UWG). Dies kann hinsi[X.]htli[X.]h der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 geltend gema[X.]hten Verletzungshandlungen mit Bli[X.]k auf die Regelung in § 43b Satz 1 [X.] aF und § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF, wona[X.]h die anfängli[X.]he Laufzeit eines [X.]s zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem Anbieter öffentli[X.]h zugängli[X.]her Telekommunikationsdienste (mit einer hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Ausnahme) 24 Monate ni[X.]ht übers[X.]hreiten darf, jedenfalls no[X.]h ni[X.]ht angenommen werden.

a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht zwar davon ausgegangen, dass es si[X.]h bei § 43b Satz 1 [X.] aF und § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF um Vors[X.]hriften handelt, die dem S[X.]hutz der Verbrau[X.]her dienen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2021 - [X.], [X.], 175 Rn. 23 ff mwN zu § 43b Satz 1 [X.] und § 3a UWG). Dies wird au[X.]h dadur[X.]h belegt, dass mit der Einführung von § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2018/1972 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den [X.] Kodex für die elektronis[X.]he Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsre[X.]hts vom 23. Juni 2021 ([X.]) zum 1. Dezember 2021 zuglei[X.]h die Vors[X.]hriften des [X.]es, die das Verhältnis zwis[X.]hen den Anbietern von öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Telekommunikationsdiensten und Verbrau[X.]hern regeln, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 [X.] in die ni[X.]ht abs[X.]hließende Liste der [X.]en im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgenommen worden sind.

Die Bes[X.]hränkung der anfängli[X.]hen [X.] na[X.]h diesen Vors[X.]hriften betrifft jedo[X.]h den zulässigen [X.]sinhalt. Dieser wird auf der Grundlage des Klägervortrags sowie der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen dur[X.]h die [X.]    erteilte Re[X.]hnung vom 18. April 2019 (Anlage K2) sowie die [X.]      übersandte [X.]sbestätigung (Anlage [X.]) ni[X.]ht festgelegt, weil beides dem jeweiligen [X.]ss[X.]hluss na[X.]hfolgt und ni[X.]ht Gegenstand der Vereinbarung ist.

b) Die Ents[X.]heidung erweist si[X.]h an dieser Stelle au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig. Für die Annahme eines Anspru[X.]hs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG wegen einer irreführenden ges[X.]häftli[X.]hen Handlung rei[X.]hen die Feststellungen der Vorinstanzen ni[X.]ht aus.

[X.]) Bei § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG handelt es si[X.]h um [X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], Urteil vom 25. April 2019 - [X.], [X.], 754 Rn. 37 mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere ges[X.]häftli[X.]he Handlungen unzulässig. Na[X.]h § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende ges[X.]häftli[X.]he Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbrau[X.]her zu einer ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung zu veranlassen, die er andernfalls ni[X.]ht getroffen hätte. Eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täus[X.]hung geeignete Angaben über - na[X.]hfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2).

[X.]) Da der Kläger seine Unterlassungsansprü[X.]he auf Wiederholungsgefahr stützt, sind die Anträge nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz darstellt als au[X.]h zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2019 eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetz darstellte (vgl. [X.], Urteile vom 25. April 2019 [X.]O Rn. 10 und vom 18. November 2021 [X.]O Rn. 21, jeweils mwN). Das im Streitfall maßgebli[X.]he Re[X.]ht ist mit Wirkung ab dem 28. Mai 2022 dur[X.]h das Gesetz zur Stärkung des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes im Wettbewerbs- und Gewerbere[X.]ht vom 10. August 2021 ([X.] I S. 3504, 3505) geändert worden. In § 5 UWG ist der bisherige Absatz 1 in zwei Absätze aufgeteilt und dem neuen Absatz 3 in Umsetzung einer [X.]-Ri[X.]htlinie eine Regelung zur sogenannten Doppelqualität von Waren hinzugefügt worden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 19/27873, [X.]). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebli[X.]he Änderung der Re[X.]htslage hat si[X.]h damit aber ni[X.]ht ergeben.

[X.][X.]) [X.] sowie die [X.]sbestätigung sind ges[X.]häftli[X.]he Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG, weil sie bei objektiver Betra[X.]htung auf die Beeinflussung der ges[X.]häftli[X.]hen Ents[X.]heidung des jeweils adressierten Verbrau[X.]hers geri[X.]htet sind (vgl. [X.], Urteile vom 25. April 2019 [X.]O Rn. 19 ff und vom 23. April 2020 - [X.]/19, GRUR 2020, 886 Rn. 31 ff). Bei den in den jeweiligen S[X.]hriftstü[X.]ken enthaltenen Angaben zur [X.] handelt es si[X.]h aufgrund ihres [X.] zudem um Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2020 [X.]O Rn. 36 mwN).

dd) Die Angaben zur [X.] in der Re[X.]hnung und in der [X.]sbestätigung stellen keine unwahren Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG dar. Wahr oder unwahr können nur Tatsa[X.]henbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann ([X.] [X.]O Rn. 38 mwN). Die angegriffenen Angaben fallen ni[X.]ht darunter. In der Re[X.]hnung ist nur ein Datum als das Ende der [X.] angegeben; in der [X.]sbestätigung als [X.] nur eine Dauer von 26 Monaten. Dabei handelt es si[X.]h um Äußerungen zur Re[X.]htslage, die einer Überprüfung dur[X.]h eine Beweiserhebung ni[X.]ht zugängli[X.]h sind. Weil si[X.]h die S[X.]hriftstü[X.]ke auf die Angabe eines Datums und eines konkreten Zeitraums bes[X.]hränken, sind in diesen Äußerungen - bezogen auf die [X.] - au[X.]h keine darüber hinausgehenden Tatsa[X.]henbehauptungen enthalten (vgl. dazu [X.] [X.]O). Insbesondere wird darin kein Sa[X.]hverhalt mitgeteilt, auf dessen Grundlage die Beklagte die jeweilige [X.] bestimmt hat. Soweit der Kläger geltend ma[X.]ht, die Beklagte erwe[X.]ke den Eindru[X.]k, dass die angegebene Mindestlaufzeit für die Verträge zulässig sei, handelt es si[X.]h wiederum um keine Tatsa[X.]henbehauptung. Davon zu trennen ist die Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise die Angaben ni[X.]ht als Re[X.]htsäußerung, sondern als (tatsä[X.]hli[X.]he) Feststellung verstehen. Auf die na[X.]hfolgenden Ausführungen wird Bezug genommen.

ee) Bei den Angaben zur [X.] kann es si[X.]h um sonstige zur Täus[X.]hung geeignete Angaben über Verbrau[X.]herre[X.]hte gemäß § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG als einem der in § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkte einer Irreführung handeln, weil si[X.]h na[X.]h der vereinbarten [X.] ri[X.]htet, zu wel[X.]hem Zeitpunkt der Verbrau[X.]her den [X.] ordentli[X.]h kündigen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2019 [X.]O Rn. 23 f). Für eine sol[X.]he Annahme rei[X.]hen die bislang getroffenen Feststellungen jedo[X.]h ni[X.]ht aus.

(1) Zu den zur Täus[X.]hung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG können ni[X.]ht nur Tatsa[X.]henbehauptungen, sondern unter bestimmten Vor-aussetzungen au[X.]h Meinungsäußerungen gehören (vgl. [X.], Urteile vom 25. April 2019 [X.]O Rn. 25 ff und vom 23. April 2020 [X.]O Rn. 36, 38). Aussagen über die Re[X.]htslage werden aber nur in bestimmten Fällen erfasst. Ents[X.]heidend ist, wie der Verbrau[X.]her die Äußerung des Unternehmers unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es si[X.]h um eine im Rahmen der Re[X.]htsverfolgung oder Re[X.]htsverteidigung geäußerte Re[X.]htsansi[X.]ht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderli[X.]he Eignung zur Täus[X.]hung. Dagegen erfasst § 5 Abs. 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrau[X.]hern eine eindeutige Re[X.]htslage behauptet, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht besteht, sofern der angespro[X.]hene Kunde die Aussage ni[X.]ht als Äußerung einer Re[X.]htsansi[X.]ht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv fals[X.]he re[X.]htli[X.]he Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrü[X.]kli[X.]he Na[X.]hfrage des Verbrau[X.]hers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrau[X.]hers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Ents[X.]heidung in voller Kenntnis der Sa[X.]hlage zu treffen (vgl. [X.], [X.], 600 Rn. 40). Au[X.]h in dieser Situation versteht der angespro[X.]hene Kunde die Aussage ni[X.]ht als Äußerung einer Re[X.]htsansi[X.]ht, sondern als Feststellung ([X.], Urteil vom 25. April 2019 [X.]O Rn. 30 ff mwN).

(2) Daran gemessen können au[X.]h Angaben zur [X.] in Re[X.]hnungen oder [X.]sbestätigungen zur Täus[X.]hung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG darstellen, sofern Verbrau[X.]her sie als Feststellung verstehen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat indes keine tatri[X.]hterli[X.]he Feststellung dazu getroffen, wie die entspre[X.]henden Angaben in der Re[X.]hnung an [X.]    und die [X.]sbestätigung gegenüber [X.]     aus der Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verbrau[X.]hers verstanden werden.

Der Senat kann zwar im Prinzip auf der Grundlage eines feststehenden Sa[X.]hverhalts die für die Ermittlung des [X.] erforderli[X.]hen Feststellungen selbst treffen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2020 [X.]O Rn. 48 mwN). Zur Beurteilung, ob Verbrau[X.]her die Angaben zu den [X.]en als Äußerung einer Re[X.]htsansi[X.]ht oder als Feststellung verstehen, können im Streitfall jedo[X.]h au[X.]h außerhalb der beiden S[X.]hriftstü[X.]ke liegende Umstände von Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für Art und Inhalt der zwis[X.]hen den jeweiligen [X.]sparteien getroffenen Abreden. Hierzu fehlen ebenfalls tatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts (vgl. [X.] [X.]O).

[X.]) Sind die Angaben zur [X.] in der Re[X.]hnung und der [X.]sbestätigung aus Verbrau[X.]hersi[X.]ht ni[X.]ht als Feststellung zu verstehen, ist der Unterlassungshauptantrag zu 2 unbegründet. Dies ist etwa zu erwägen, wenn aus den Vereinbarungen, die die Beklagte mit ihren Kunden [X.]und P.     über die Geltung der neuen Leistungen und Tarife getroffen hat, eindeutig der Beginn der neuen Bedingungen erst na[X.]h dem Ende der 24-monatigen Laufzeit des ursprüngli[X.]h ges[X.]hlossenen [X.]s hervorgeht, und somit ein au[X.]h für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verbrau[X.]her offenkundiger Widerspru[X.]h zwis[X.]hen den [X.] und der Re[X.]hnung beziehungsweise der [X.]sbestätigung besteht.

d) Handelt es si[X.]h hingegen na[X.]h Maßgabe der oben wiedergegebenen Grundsätze um Feststellungen, ist die Begründetheit des Antrags davon abhängig, ob die Re[X.]htslage in der Re[X.]hnung beziehungsweise der [X.]sbestätigung zutreffend wiedergegeben ist. Sofern - was das Berufungsgeri[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen hat und na[X.]h den bislang getroffenen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist - die [X.]sparteien si[X.]h jeweils auf eine Änderung des [X.] des bestehenden Telekommunikationsvertrags mit einer neuen Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten geeinigt haben sollten, kann diese Frage ni[X.]ht ohne vorherige Vorlage an den [X.] ents[X.]hieden werden. Eine derartige Vorlage kommt derzeit jedo[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

[X.]) Die Angaben sind objektiv fals[X.]h, wenn die [X.]sparteien keine entspre[X.]hende Vereinbarung über die [X.] getroffen haben. In diesem Fall fehlt es s[X.]hon an einer vertragli[X.]hen Grundlage für eine Addition der Restlaufzeit des zuvor bestehenden Telekommunikationsvertrags zu einer neu vereinbarten [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 33 und vom 25. November 2015 - [X.], NJW 2016, 936 Rn. 20 zu § 315 Abs. 1 BGB).

[X.]) Objektiv fals[X.]h sind die Angaben zudem, sofern die [X.]sparteien eine Vereinbarung über die angegebene [X.] getroffen haben, die gegen § 43b Satz 1 [X.] aF verstößt. Ein sol[X.]her Verstoß hätte nämli[X.]h zumindest die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung zur Folge. Der [X.] wäre als auf unbestimmte Laufzeit ges[X.]hlossen und damit als jederzeit kündbar anzusehen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 4. Aufl., § 43b [X.] Rn. 3; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Gesamtes Medienre[X.]ht, 4. Aufl., § 43b [X.] Rn. 36; [X.], [X.]. 2018, 1010, 1014; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 43b Rn. 6, der als mögli[X.]he Re[X.]htsfolge au[X.]h die Ni[X.]htigkeit des [X.]s ansieht).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen, ob die [X.]sparteien - unter Aufhebung des bestehenden [X.]s - einen neuen Telekommunikationsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten ges[X.]hlossen oder si[X.]h auf eine Änderung des [X.] des bestehenden Telekommunikationsvertrags mit einer neuen Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten geeinigt haben. Für die Frage eines Verstoßes gegen § 43b Satz 1 [X.] aF kommt es in beiden Fällen darauf an, wie bei gebotener Auslegung das Tatbestandsmerkmal "anfängli[X.]he Mindestlaufzeit eines [X.]s" zu verstehen ist. Jedenfalls in dem zuletzt genannten Fall kann der Senat darüber ni[X.]ht ohne vorherige Vorlage an den [X.] befinden. Eine derartige Vorlage kommt derzeit jedo[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

(1) Gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b in Verbindung mit Art. 288 Abs. 1 A[X.]V ents[X.]heidet der [X.] im Wege der Vorabents[X.]heidung über die Auslegung von Ri[X.]htlinien im Sinne von Art. 288 Abs. 3 A[X.]V. Wird eine derartige Auslegungsfrage in einem s[X.]hwebenden Verfahren bei einem einzelst[X.]tli[X.]hen Geri[X.]ht gestellt, dessen Ents[X.]heidungen selbst ni[X.]ht mehr mit Re[X.]htsmitteln des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts angefo[X.]hten werden können, so ist dieses Geri[X.]ht zur Anrufung des Geri[X.]htshofs verpfli[X.]htet (Art. 267 Abs. 3 A[X.]V). Eine Vorlagepfli[X.]ht besteht nur dann ni[X.]ht, wenn das Geri[X.]ht feststellt, dass die gestellte Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, die Vors[X.]hrift des Unionsre[X.]hts bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war oder die ri[X.]htige Auslegung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (zB Senat, Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2018 - [X.], [X.], 389 Rn. 23; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34 jeweils unter Hinweis auf [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung). Vom Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung darf das innerst[X.]tli[X.]he Geri[X.]ht nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedst[X.]ten und den Geri[X.]htshof die glei[X.]he Gewissheit bestünde (zB Senat und [X.] [X.]O mwN).

(2) § 43b Satz 1 [X.] aF dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2002/22/[X.] über den Universaldienst und Nutzerre[X.]hte bei elek-tronis[X.]hen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstri[X.]htlinie; [X.] [X.] vom 24. April 2002, [X.]) in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/136/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ([X.] L 337 vom 18. Dezember 2009, [X.], siehe jetzt Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2018/1972 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den [X.] Kodex für die elektronis[X.]he Kommunikation (Neufassung), [X.] L 321 vom 17. Dezember 2018, [X.]). Dana[X.]h stellen die Mitgliedst[X.]ten si[X.]her, dass Verträge zwis[X.]hen Verbrau[X.]hern und Unternehmen, die elektronis[X.]he Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängli[X.]he [X.] beinhalten, die 24 Monate übers[X.]hreitet. § 43b Satz 1 [X.] aF ist damit im Li[X.]hte dieser Ri[X.]htlinienvors[X.]hrift unionsre[X.]htskonform auszulegen.

(3) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vorlagepfli[X.]ht sind derzeit ni[X.]ht gegeben. Insbesondere ist die ri[X.]htige Auslegung von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 RL 2002/22/[X.] ni[X.]ht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts erfasst § 43b Satz 1 [X.] aF ni[X.]ht nur Neuabs[X.]hlüsse von Telekommunikationsverträgen, sondern au[X.]h die Verlängerung bestehender Verträge mit geänderten Bedingungen. Zu Art. 30 Abs. 5 Satz 1 RL 2002/22/[X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang ausgeführt, soweit dort von "anfängli[X.]her Mindestlaufzeit" die Rede sei, sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass [X.] typis[X.]herweise dur[X.]h bereits unionsre[X.]htli[X.]h regulierte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen vereinbart würden, während für dur[X.]h "aktuelle Willenserklärungen" zustande gekommene Laufzeitklauseln Regulierungsbedarf bestanden habe. Die Klausel werde in Erwägungsgrund 47 mit der S[X.]haffung eines wettbewerbsorientierten Umfeldes gere[X.]htfertigt, dem die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbrau[X.]herverträgen ni[X.]ht entgegenstehe. Diese Begründung für die Eins[X.]hränkung der [X.]sfreiheit gelte aber unabhängig davon, ob es si[X.]h um einen Erst- oder um einen Folgevertrag handele.

Das [X.] geht hingegen davon aus, dass § 43b Satz 1 [X.] aF nur die Erstlaufzeit eines Telekommunikationsvertrags erfasst und demzufolge keine Vorgaben für die Vereinbarung einer (weiteren) Mindestlaufzeit bei einer bloßen Inhaltsänderung eines bereits bestehenden [X.]s ma[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2021 - I-6 [X.], juris Rn. 96 ff, zu § 309 Nr. 9 Bu[X.]hst. a BGB, und Rn. 112 mit Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 1. Dezember 2020 - 11 O 31/20, juris Rn. 84 f). Dabei geht das [X.] in der zitierten Ents[X.]heidung zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auf Art. 30 Abs. 5 Satz 1 RL 2002/22/[X.] ein. Den Ents[X.]heidungsgründen ist jedo[X.]h zu entnehmen, dass es maßgebli[X.]h darauf abstellt, dass § 43b Satz 1 [X.] aF si[X.]h na[X.]h seinem Wortlaut auf die "anfängli[X.]he" [X.] bezieht. In der [X.] Fassung von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 RL 2002/22/[X.] wird derselbe Begriff verwendet.

Es steht ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit fest, dass eine der beiden Auffassungen offenkundig ri[X.]htig ist und der Senat davon überzeugt sein kann, dass au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedst[X.]ten und den [X.] die glei[X.]he Gewissheit bestünde. Von einem a[X.]te [X.] kann jedenfalls ni[X.]ht ausgegangen werden (vgl. Senat [X.]O Rn. 30).

e)Eine der Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung vorgehende Vorlage an den [X.] dur[X.]h den [X.] kommt indessen im vorliegenden Verfahrensstadium ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Ohne konkrete Feststellungen zu den vertragli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen der [X.] und [X.]    beziehungsweise [X.]     ist eine Vorlage an den [X.] ni[X.]ht sinnvoll (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 1999 - [X.], [X.], 727, 729 mwN; vom 9. Februar 2009 - [X.], [X.], 1017 Rn. 54; vom 22. Februar 2010 - [X.], juris Rn. 38 und vom 9. Juli 2015 [X.]O Rn. 49). Denn vom Inhalt der beiden [X.]sverhältnisse hängt es ab, ob es für das Ergebnis des Re[X.]htsstreits auf die Vereinbarkeit der zwis[X.]hen der [X.] und ihren beiden Kunden getroffenen Abreden mit den unionsre[X.]htli[X.]h vorgeprägten Regelungen des § 43b Satz 1 [X.] aF/§ 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF ankommt. Nur wenn si[X.]h die Re[X.]hnung beziehungsweise die [X.]sbestätigung im Li[X.]hte der neuen Vereinbarungen als Feststellungen im wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Sinn darstellen (siehe oben Bu[X.]hst. [X.] und Einleitung von d) und die neuen vertragli[X.]hen Mindestlaufzeiten 24 Monate übers[X.]hreiten (siehe oben Bu[X.]hst. d, [X.] und [X.]), kann si[X.]h die Frage stellen, wie die vorgenannten Vors[X.]hriften unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben auszulegen sind.

f) Die vorstehenden Ausführungen gelten glei[X.]hermaßen für einen Anspru[X.]h des [X.] aus § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG iVm § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2019, [X.]O Rn. 9 ff).

4. Die Ents[X.]heidung über den Unterlassungsantrag zu 3 kann dana[X.]h ebenfalls keinen Bestand haben. Na[X.]h Maßgabe der oben wiedergegebenen Grund-sätze, insbesondere zu den Voraussetzungen, unter denen Aussagen über die Re[X.]htslage eine zur Täus[X.]hung geeignete Angabe im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG darstellen, steht dem Kläger der gegen die Beklagte geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG wegen einer irreführenden ges[X.]häftli[X.]hen Handlung zu, wenn die beanstandeten Aussagen zur Dauer der [X.] in der E-Mail der [X.] vom 27. September 2019 an [X.]     (Anlage [X.]) objektiv fals[X.]h sind. Na[X.]h den tatbestandli[X.]hen Feststellungen im Berufungsurteil lag dieser E-Mail eine Na[X.]hfrage des Kunden zugrunde. Die Revision nimmt die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts hin, dass es si[X.]h bei den Aussagen um unbedingte und vorbehaltlose Behauptungen zur Re[X.]htslage handele. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist re[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann die Ri[X.]htigkeit der Aussagen in der E-Mail der [X.] zur Dauer der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden, ohne zuvor gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union einzuholen. Eine sol[X.]he Vorlage ist aber au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Unterlassungsantrag zu 3 ni[X.]ht veranlasst. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Unterlassungsantrag zu 2 wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass zum vorliegenden Punkt die Frage, ob eine Feststellung im wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Sinne vorliegt, aus den vorstehenden Gründen ni[X.]ht mehr offen ist.

III.

Das angefo[X.]htene Urteil ist demna[X.]h aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, weil sie no[X.]h ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 63/22

02.02.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. März 2022, Az: I-20 U 71/21, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 UKlaG, § 2 Abs 2 Nr 14 UKlaG, § 43b S 1 S 1 TKG vom 03.05.2012, § 56 Abs 1 S 1 TKG, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Alt 2 Nr 7 UWG, Art 30 Abs 5 S 1 EGRL 22/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2023, Az. III ZR 63/22 (REWIS RS 2023, 708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 708


Verfahrensgang

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Az. 20 U 71/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 71/21, 31.03.2022.


Az. III ZR 63/22

Bundesgerichtshof, III ZR 63/22, 02.02.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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